Entscheidungsdatum
21.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W245 2189215-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland, Neusiedler Straße 84, 7000 Eisenstadt, vom 15.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland, Neusiedler Straße 84, 7000 Eisenstadt, vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 24.02.2011 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von Zeiten vor dem (vollendeten) 18. Lebensjahr gemäß § 113 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), in der Fassung des BGBl I NR. 82/2010.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 24.02.2011 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von Zeiten vor dem (vollendeten) 18. Lebensjahr gemäß Paragraph 113, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 82 aus 2010,.
I.2. Der Bescheid des Landespolizeikommandos Burgenland vom 11.10.2011, GZ 8011/22851/2010 mit dem der Antrag des BF dahingehend erledigt wurde, dass für den BF gemäß § 12 iVm § 113 GehG 1956, BGBl Nr. 54 in der damals geltenden Fassung des BGBl I Nr. 82/2010, durch die zusätzliche Voransetzung von Zeiten der 29.04.1986 als neuer Vorrückungsstichtag ermittelt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nie zugestellt.römisch eins.2. Der Bescheid des Landespolizeikommandos Burgenland vom 11.10.2011, GZ 8011/22851/2010 mit dem der Antrag des BF dahingehend erledigt wurde, dass für den BF gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 113, GehG 1956, BGBl Nr. 54 in der damals geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, durch die zusätzliche Voransetzung von Zeiten der 29.04.1986 als neuer Vorrückungsstichtag ermittelt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nie zugestellt.
I.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland (in der Folge "bB") vom 15.12.2017 wurde der Antrag des BF vom 24.02.2011 auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne der §§ 113 und 8 Gehaltsgesetz 1956 idF vor dem Inkrafttreten des BGBl I Nr. 32/2015 kundgemachten Reform des Besoldungsrechtes gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl I. Nr. 32/2015 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Nachzahlung von aus diesem Anlass sich ergebenden Bezügen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland (in der Folge "bB") vom 15.12.2017 wurde der Antrag des BF vom 24.02.2011 auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne der Paragraphen 113 und 8 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, kundgemachten Reform des Besoldungsrechtes gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 32 aus 2015, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Nachzahlung von aus diesem Anlass sich ergebenden Bezügen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl I Nr. 32/2015 der Gesetzgeber nunmehr im § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetzes 1956 ausdrücklich klargestellt habe, dass die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 32/2015 folgenden Tag außer Kraft getreten und in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Jede Rechtsgrundlage für eine inhaltliche Entscheidung sei weggefallen. Bezogen auf den Antrag des BF auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sei aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen zu folgern, dass der BF mangels rechtlicher Grundlage weder vermöge eines Rechtsanspruches noch eines rechtlichen Interesses am Verfahren beteiligt sei, weshalb sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Für seinen Antrag auf Nachzahlung der aus einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung resultierenden Besoldungsansprüche folgere daraus, dass mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auch keine zusätzlichen Besoldungsansprüche vorliegen können würden, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF als unbegründet abzuweisen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, der Gesetzgeber nunmehr im Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 Gehaltsgesetzes 1956 ausdrücklich klargestellt habe, dass die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, folgenden Tag außer Kraft getreten und in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Jede Rechtsgrundlage für eine inhaltliche Entscheidung sei weggefallen. Bezogen auf den Antrag des BF auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sei aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen zu folgern, dass der BF mangels rechtlicher Grundlage weder vermöge eines Rechtsanspruches noch eines rechtlichen Interesses am Verfahren beteiligt sei, weshalb sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Für seinen Antrag auf Nachzahlung der aus einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung resultierenden Besoldungsansprüche folgere daraus, dass mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auch keine zusätzlichen Besoldungsansprüche vorliegen können würden, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
I.4. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er u.a. aus, dass ihm die Zurückweisung seines Antrages ohne jedwede sachliche Prüfung das Recht verwehre, die Beseitigung einer oberstgerichtlich festgestellten Diskriminierung wegen des Alters bei der Festsetzung seines Entgelts zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen.römisch eins.4. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er u.a. aus, dass ihm die Zurückweisung seines Antrages ohne jedwede sachliche Prüfung das Recht verwehre, die Beseitigung einer oberstgerichtlich festgestellten Diskriminierung wegen des Alters bei der Festsetzung seines Entgelts zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen.
I.5. Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG mit Beschwerdevorlage vom 14.03.2018 vor. Die bB führte ergänzend aus, dass mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl I Nr. 138/2017 der Gesetzgeber nunmehr im § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 iVm § 175 Abs. 79a und 79b des Gehaltsgesetzes 1956 ausdrücklich klargestellt habe, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Aus diesem Grund sei der Antrag des BF auf Neufestsetzung bzw. Verbesserung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr abzuweisen gewesen.römisch eins.5. Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem BVwG mit Beschwerdevorlage vom 14.03.2018 vor. Die bB führte ergänzend aus, dass mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, der Gesetzgeber nunmehr im Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 79 a und 79 b des Gehaltsgesetzes 1956 ausdrücklich klargestellt habe, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Aus diesem Grund sei der Antrag des BF auf Neufestsetzung bzw. Verbesserung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor seinem 18. Lebensjahr abzuweisen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der unter Punkt 0. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Bescheid des Landespolizeikommandos Burgenland vom 11.10.2011 wurde dem BF nicht zugestellt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellung, dass der BF in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung, dass der Bescheid des Landespolizeikommandos Burgenland vom 11.10.2011 dem BF nicht zugestellt wurde, konnte aufgrund der dahingehenden Ausführungen der bB im verfahrensgegenständlichem Bescheid getroffen werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.1. Zu A) Behebung des Bescheides:römisch zwei.3.1. Zu A) Behebung des Bescheides:
Die bB geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation der bP aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBI. I Nr. 32/2015 die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (§ 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften, weshalb der Antrag des BF zurückzuweisen gewesen sei. Erkennbar wird mit der Frage nach dem Bestehen eines "subjektiven Rechts auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters für nach § 169c GehG pauschal übergeleitete Beamte" das Problem aufgeworfen, inwieweit Zeiten, welche bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 Berücksichtigung finden können.Die bB geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation der bP aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBI. römisch eins Nr. 32 aus 2015, die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften, weshalb der Antrag des BF zurückzuweisen gewesen sei. Erkennbar wird mit der Frage nach dem Bestehen eines "subjektiven Rechts auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters für nach Paragraph 169 c, GehG pauschal übergeleitete Beamte" das Problem aufgeworfen, inwieweit Zeiten, welche bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 Berücksichtigung finden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die bB einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die bB einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Es ist demnach zu prüfen, ob die bB dem BF zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.
Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 65 aus 2015, bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebensowenig könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche Paragraph 169 d, Absatz 5, GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, erfolgen. Ebensowenig könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.
Zulässig und zur Geltendmachung der vom BF beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.Zulässig und zur Geltendmachung der vom BF beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.
Aus dieser Rechtsprechung folgt auch für das vorliegende Verfahren, dass die Zurückweisung des Antrages der bP durch den angefochtenen Bescheid nicht auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG gestützt werden konnte. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).Aus dieser Rechtsprechung folgt auch für das vorliegende Verfahren, dass die Zurückweisung des Antrages der bP durch den angefochtenen Bescheid nicht auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG gestützt werden konnte. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist vergleiche hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag zu entscheiden und zu berücksichtigen haben, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Rechtszustand hergestellt wird.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die bB als Folge der Zurückweisung des Antrages des BF auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung - mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung - den Antrag des BF auf Nachzahlung der sich aus einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung resultierenden Besoldungsansprüche als unbegründet abwies und diesbezüglich eine inhaltliche Entscheidung traf (Spruchpunkt II.). Nachdem die Zurückweisung des Antrages des BF auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung jedoch nicht zulässig ist (siehe Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) war auch der Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die bB als Folge der Zurückweisung des Antrages des BF auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung - mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung - den Antrag des BF auf Nachzahlung der sich aus einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung resultierenden Besoldungsansprüche als unbegründet abwies und diesbezüglich eine inhaltliche Entscheidung traf (Spruchpunkt römisch zwei.). Nachdem die Zurückweisung des Antrages des BF auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung jedoch nicht zulässig ist (siehe Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) war auch der Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben.
II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Antragslegimitation, Antragszurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2189215.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019