Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W208 2213246-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch KÖRBER-RISAK Rechtsanwalts GmbH, Canovagasse 7/1/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.12.2018, GZ Jv 2992/18 m-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch KÖRBER-RISAK Rechtsanwalts GmbH, Canovagasse 7/1/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.12.2018, GZ Jv 2992/18 m-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
1) Die Pauschalgebühren für die Berufung der beklagten Partei nach TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 werden wie folgt bestimmt:1) Die Pauschalgebühren für die Berufung der beklagten Partei nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, werden wie folgt bestimmt:
TP 2 EUR 10.220,00
Einhebungsgebühr EUR 8,00
Mehrgebühr EUR 22,00
Gesamt EUR 10.250,00
2) Die beklagte Partei ist aufgrund der Berücksichtigung der bereits entrichteten Beträge verpflichtet binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 9.162,00 an aushaftender Pauschalgebühr auf das nachstehende Konto IBAN XXXX , BIC XXXX unter Angabe der Geschäftszahl XXXX zu überweisen.2) Die beklagte Partei ist aufgrund der Berücksichtigung der bereits entrichteten Beträge verpflichtet binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 9.162,00 an aushaftender Pauschalgebühr auf das nachstehende Konto IBAN römisch 40 , BIC römisch 40 unter Angabe der Geschäftszahl römisch 40 zu überweisen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (im Folgenden: ASG), in welchem die Beschwerdeführerin (BF) beklagte Partei war, wurde mit Klage vom 11.05.2016 (AS 1) nachstehendes Urteil begehrt:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 13.925,00 brutto samt 9,08 % Zinsen seit 31.12.2105 aus EUR 3.481,21 sowie 9,08 % Zinsen seit 31.1.2016 aus EUR 6.962,50 sowie 9,08 Zinsen seit 29.2.2016 aus EUR 10.443,75 sowie 9,08 % Zinsen seit 31.03.2016 aus EUR 13.925,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten All-In-Gehaltes in der Höhe von EUR 8.326,01 brutto hat.
In eventu
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 9.286,92 brutto samt 9,08 % Zinsen seit 31.12.2015 aus EUR 2.322,48 sowie 9,08 % Zinsen seit 31.1.2016 aus EUR 4.644,96 sowie 9,08 Zinsen seit 29.2.2016 aus EUR 6.967,44 sowie 9,08 % Zinsen seit 31.03.2016 aus EUR 9.286,92 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Grundgehaltes iHv € 7.167,23 brutto hat.
4. Die beklagte Partei ist jedenfalls schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten zu Handen der ausgewiesenen Parteienvertreter zu ersetzen."
Mit Urteil vom 28.06.2016 (AS 57) erging nachstehende Entscheidung:
"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 9.121,92 brutto samt 9,08 % Zinsen seit 31.12.2015 aus EUR 2.322,48 sowie 9,08 % Zinsen seit 31.1.2016 aus EUR 4.588,96 sowie 9,08 Zinsen seit 29.2.2016 aus EUR 6.855,44 sowie 9,08 % Zinsen seit 31.03.2016 aus EUR 9.121,92 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei seit 01.04.2016 Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Grundgehalts in der Höhe von EUR 7.167,23 brutto hat.
3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 4.803,08 zu zahlen und das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
4. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass die klagende Partei Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten All-In-Gehalts, somit weiteren EUR 1.158,78 brutto habe, wird abgewiesen.
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.639,32 (darin EUR 341,60 USt und EUR 589,71 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen."
Gegen den klagsstattgebenden Teil erhob die BF am 07.10.2016 Berufung (AS 67). Am 10.10.2016 zog die Kostenbeamtin dafür Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 2 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv € 1.088,00 ein.Gegen den klagsstattgebenden Teil erhob die BF am 07.10.2016 Berufung (AS 67). Am 10.10.2016 zog die Kostenbeamtin dafür Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, iHv € 1.088,00 ein.
2. In Folge einer Beanstandung der Revisorin des OLG Wien bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des ASG (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Darin wurden in Spruchpunkt
1) die Pauschalgebühren für die Berufung der beklagten Partei nach TP 2 GGG mit € 10.735,00 bestimmt und der BF eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 sowie eine Mehrgebühr nach § 31 GGG iHv € 22,00, insgesamt sohin ein Betrag iHv € 10.765,00, vorgeschrieben. In Spruchpunkt 2) wurde die BF verpflichtet binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution € 9.677,00 an aushaftender Pauschalgebühr auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.1) die Pauschalgebühren für die Berufung der beklagten Partei nach TP 2 GGG mit € 10.735,00 bestimmt und der BF eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 sowie eine Mehrgebühr nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00, insgesamt sohin ein Betrag iHv € 10.765,00, vorgeschrieben. In Spruchpunkt 2) wurde die BF verpflichtet binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution € 9.677,00 an aushaftender Pauschalgebühr auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass fallbezogen ein ziffernmäßig bestimmbares Begehren vorliege, welches für die Gebührenbemessung maßgeblich sei. Daher komme die Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG iHv € 750,00 nicht zum Tragen.In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass fallbezogen ein ziffernmäßig bestimmbares Begehren vorliege, welches für die Gebührenbemessung maßgeblich sei. Daher komme die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 750,00 nicht zum Tragen.
Bei der Bewertung nach § 58 Abs 1 JN iVm § 14 GGG sei von einem Vielfachen des Wertes der Leistung oder Nutzung auszugehen, wobei es maßgeblich darauf ankomme, ob die Dauer des Bezugsrechtes auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit angelegt sei. Eine Befristung des Anspruches des Klägers auf ungeschmälerte Auszahlung seines Gehalts sei weder dem Klagebegehren noch der Klageerzählung zu entnehmen.Bei der Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 14, GGG sei von einem Vielfachen des Wertes der Leistung oder Nutzung auszugehen, wobei es maßgeblich darauf ankomme, ob die Dauer des Bezugsrechtes auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit angelegt sei. Eine Befristung des Anspruches des Klägers auf ungeschmälerte Auszahlung seines Gehalts sei weder dem Klagebegehren noch der Klageerzählung zu entnehmen.
Daher sei die Pauschalgebühr grundsätzlich auf Grundlage des zehnfachen der Jahresleistung zu errechnen. Wenn jedoch, Gegenstand des Rechtsstreites nicht die wiederkehrende Leistung an sich, sondern lediglich etwa deren Erhöhung um einen bestimmten Betrag sei, dann sei der Streitgegenstand nur mit dem Vielfachen des Erhöhungsbetrages zu bewerten. (Gitschthaler in Faschung/Konecny, Zivilprozessgesetze3, § 58 JN Rz 4).Daher sei die Pauschalgebühr grundsätzlich auf Grundlage des zehnfachen der Jahresleistung zu errechnen. Wenn jedoch, Gegenstand des Rechtsstreites nicht die wiederkehrende Leistung an sich, sondern lediglich etwa deren Erhöhung um einen bestimmten Betrag sei, dann sei der Streitgegenstand nur mit dem Vielfachen des Erhöhungsbetrages zu bewerten. (Gitschthaler in Faschung/Konecny, Zivilprozessgesetze3, Paragraph 58, JN Rz 4).
Der Differenzbetrag ergebe sich aus dem Zuspruch von € 7.167,23 abzüglich der ohnehin gewährten € 4.844,75, sohin € 2.322,48. Daher würde sich nachstehende Bemessungsgrundlage ergeben:
1. Leistungsbegehren € 9.121,92
2. Feststellungsbegehren € 325.147,20 (€ 2.322,48 x 14 x 10)
€ 334.269,12
Die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz betrage gemäß TP 2 GGG € 10.735,00. Abzüglich der bereits bezahlten Pauschalgebühr iHv € 1.088,00 ergebe sich eine Differenz von €
9.647,00.
Ergänzend sei der beklagten Partei die Mehrgebühr gemäß § 31 GGG sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG vorzuschreiben gewesen.Ergänzend sei der beklagten Partei die Mehrgebühr gemäß Paragraph 31, GGG sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG vorzuschreiben gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12.12.2018) richtet sich die am 07.01.2019 eingebrachte Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Eingangs führte die BF durch ihren Vertreter aus, dass § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde anwendbar sei und daher keine Gerichtsgebühren nachzuzahlen seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Feststellungsbegehren im vorliegenden Fall kein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag zu Grunde liege und daher mangels Bestimmbarkeit des Leistungszeitraumes eine geldgleiche Klage vorliege, welche eine Bewertung nach dem Geldbetrag nach sich ziehen würde.Eingangs führte die BF durch ihren Vertreter aus, dass Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde anwendbar sei und daher keine Gerichtsgebühren nachzuzahlen seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Feststellungsbegehren im vorliegenden Fall kein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag zu Grunde liege und daher mangels Bestimmbarkeit des Leistungszeitraumes eine geldgleiche Klage vorliege, welche eine Bewertung nach dem Geldbetrag nach sich ziehen würde.
Sodann wurde ausgeführt, dass die Gerichtsgebühren selbst bei Nichtanwendbarkeit des § 16 Abs 1 Z 1 lit 1 nicht nach § 58 Abs 1 JN zu bestimmen wären, sondern der vom Kläger in der Klage angegebene Wert iHv € 67.826,50 heranzuziehen wäre.Sodann wurde ausgeführt, dass die Gerichtsgebühren selbst bei Nichtanwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, lit 1 nicht nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu bestimmen wären, sondern der vom Kläger in der Klage angegebene Wert iHv € 67.826,50 heranzuziehen wäre.
Abschließend brachte die BF vor, dass die Gerichtsgebühren selbst bei einer Anwendbarkeit des § 58 Abs 1 JN nicht auf Grundlage der Zehnjahresleistung zu bemessen wären. Das All-In-Gehalt sei von der BF nämlich nur für die Dauer der Elternzeit und damit bis Dezember 2018 befristet, gekürzt worden. Daraus würde sich eine maximale Bemessungsgrundlage von € 96.381,91 (Leistungen im Zeitraum April 2016 bis Dezember 2018) ergeben.Abschließend brachte die BF vor, dass die Gerichtsgebühren selbst bei einer Anwendbarkeit des Paragraph 58, Absatz eins, JN nicht auf Grundlage der Zehnjahresleistung zu bemessen wären. Das All-In-Gehalt sei von der BF nämlich nur für die Dauer der Elternzeit und damit bis Dezember 2018 befristet, gekürzt worden. Daraus würde sich eine maximale Bemessungsgrundlage von € 96.381,91 (Leistungen im Zeitraum April 2016 bis Dezember 2018) ergeben.
4. Mit Schreiben vom 16.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt:Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt:
Die BF hat in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eine Berufung (AS 67) gegen den klagsstattgebenden Teil des nachstehenden Urteiles vom 28.06.2016 (AS 57) eingebracht:
"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 9.121,92 brutto samt 9,08 % Zinsen seit 31.12.2015 aus EUR 2.322,48 sowie 9,08 % Zinsen seit 31.1.2016 aus EUR 4.588,96 sowie 9,08 Zinsen seit 29.2.2016 aus EUR 6.855,44 sowie 9,08 % Zinsen seit 31.03.2016 aus EUR 9.121,92 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei seit 01.04.2016 Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Grundgehaltes in der Höhe von EUR 7.167,23 brutto hat."
(...)
Das in Berufung gezogene zugesprochene Leistungsbegehren in Spruchpunkt 1) weist ein Berufungsinteresse iHv € 9.121,92 auf.
Das in Berufung gezogene zugesprochene Feststellungsbegehren in Spruchpunkt 2) weist ein Berufungsinteresse iHv € 325.147,20 auf. Zur Ermittlung des Berufungsinteresses des Feststellungsbegehrens iHv € 325.147,20 ist der Differenzbetrag aus dem Zuspruch von €
7.167,23 und den tatsächlich geleisteten € 4.844,75 (vgl. AS 62, 65, 77), sohin € 2.322,48, heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Jahresleistung dieses Differenzbetrages potenziert mit 10 (€ 2.322,48, x 14 x 10).7.167,23 und den tatsächlich geleisteten € 4.844,75 vergleiche AS 62, 65, 77), sohin € 2.322,48, heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Jahresleistung dieses Differenzbetrages potenziert mit 10 (€ 2.322,48, x 14 x 10).
Insgesamt weist der von der BF in Berufung gezogene Urteilsspruch somit ein Berufungsinteresse von insgesamt € 334.269, 12 auf.
Mit Einbringung der oben genannten Berufung am 07.10.2016 ist unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage iHv € 334.269,12 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv €Mit Einbringung der oben genannten Berufung am 07.10.2016 ist unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage iHv € 334.269,12 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, iHv €
10.220,00 entstanden. Unter Hinzurechnung des Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv €10.220,00 entstanden. Unter Hinzurechnung des Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 und einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv €
8,00 errechnet sich sohin ein Gesamtbetrag iHv € 10.250,00. Abzüglich der bereits entrichteten € 1.088,00 ergibt sich eine aushaftende Gebühr iHv € 9.162,00.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die Jahresleistung des Erhöhungsbetrages iHv € 2.322,48 war mit 10 zu potenzieren, da es sich um Leistungen auf unbestimmte Zeit handelt. Dies ergibt sich aus einer objektiven Interpretation des begehrten Urteilspruches 2), in dem von einer Feststellung wonach "die klagende Partei seit 01.04.2016 Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Grundgehaltes...hat", die Rede ist. Daher wurde lediglich ein Beginn dieser Leistungen vereinbart. Eine darüberhinausgehende Vereinbarung zu einer konkret datierten bzw. bestimmten Befristung für das Ende der Auszahlung des gegenständlichen Grundgehaltes wurde weder in der Berufung getroffen noch ergibt sich eine solche auch aus dem Spruch des erstinstanzlichen Urteiles vom 28.06.2016.
Dass ein Teil der Pauschalgebühr iHv € 1.088,00 bereits entrichtet wurde, ist unstrittig.
Ebenso ist unstrittig, dass die aushaftende Gebühr iHv € 9.162,00 noch nicht entrichtet wurde und war diese deshalb der BF mit angefochtenem Bescheid vorzuschreiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 1 Abs 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Tarifpost (TP) 2 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (u.a. Berufungsverfahren) in abgestufter Höhe nach dem Wert des Berufungsinteresses fest.
TP 2 GGG in der für den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 156/2015 legt die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren bei einem Berufungsinteresse über 280 000 Euro bis 350 000 Euro mit 10 220 Euro fest.TP 2 GGG in der für den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, legt die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren bei einem Berufungsinteresse über 280 000 Euro bis 350 000 Euro mit 10 220 Euro fest.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Gemäß § 56 Abs 1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.
Gemäß § 56 Abs 2 JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
§ 58 Abs 1 JN lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 58, Absatz eins, JN lautet (Hervorhebungen durch BVwG):
"Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."
Gemäß § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Gemäß § 15 Abs 3a GGG bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 JN - jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, JN - jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 1a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.
§ 31 Abs 1 und 2 GGG lauten:Paragraph 31, Absatz eins und 2 GGG lauten:
"§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben."§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.
(2) Für den Mehrbetrag nach Abs 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs 1."(2) Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist zu klären welcher Betrag als Bemessungsgrundlage (Höhe des Berufungsinteresses) anzusetzen ist, um daraus die Höhe der Pauschalgebühr zu ermitteln.
Hier wird auch von der BF nicht in Zweifel gezogen, dass sie in ihrer Berufung zwei Ansprüche geltend gemacht hat (nämlich 1. ein Leistungsbegehren und 2. ein Feststellungsbegehren), die gemäß § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen sind, wobei die Summe der Ansprüche die einheitliche Bemessungsgrundlage bildet, wovon die Pauschalgebühr zu berechnen ist.Hier wird auch von der BF nicht in Zweifel gezogen, dass sie in ihrer Berufung zwei Ansprüche geltend gemacht hat (nämlich 1. ein Leistungsbegehren und 2. ein Feststellungsbegehren), die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen sind, wobei die Summe der Ansprüche die einheitliche Bemessungsgrundlage bildet, wovon die Pauschalgebühr zu berechnen ist.
Unstrittig ist, dass für das Leistungsbegehren in Spruchpunkt 1) der Betrag iHv € 9.121,92 anzusetzen ist.
Strittig ist fallbezogen hingegen die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren in Spruchpunkt 2).
3.3.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 1 JN anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung heranzuziehen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 20 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.3.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz eins, JN anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung heranzuziehen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 20 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).
Fallbezogen lautet das Feststellungsbegehren des in Berufung gezogenen Urteiles "Es wird festgestellt, dass die klagende Partei seit 01.04.2016 Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Grundgehaltes in der Höhe von EUR 7.167,23 brutto hat."
Entgegen der Meinung des Vertreters der BF ist daher nicht auf seine Bewertung, sondern auf den Geldbetrag abzustellen, auf den die Feststellung gerichtet ist.
Dem Vorbringen der BF, wonach die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG von EUR 750,00 heranzuziehen sei, kann daher nicht gefolgt werden.Dem Vorbringen der BF, wonach die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG von EUR 750,00 heranzuziehen sei, kann daher nicht gefolgt werden.
3.3.3. Fallbezogen ist daher eine Bewertung des Feststellungsbegehrens nach § 58 JN vorzunehmen.3.3.3. Fallbezogen ist daher eine Bewertung des Feststellungsbegehrens nach Paragraph 58, JN vorzunehmen.
Von § 58 Abs 1 JN erfasst sind auch Klagen auf Leistung von Arbeits- und Dienstbezügen und auf Feststellung allfälliger Prämienansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 58 JN RZ 2).Von Paragraph 58, Absatz eins, JN erfasst sind auch Klagen auf Leistung von Arbeits- und Dienstbezügen und auf Feststellung allfälliger Prämienansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 58, JN RZ 2).
Gegenstand des in Berufung gezogenen Feststellungsbegehrens war im vorliegenden Fall nicht die wiederkehrende Leistung an sich ist, sondern lediglich deren Erhöhung um einen bestimmten Betrag.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist daher bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens der Differenzbetrag aus dem Zuspruch von € 7.167,23 und den tatsächlich geleisteten € 4.844,75 (vgl. AS 62, 65, 77), nämlich der Betrag von € 2.322,48 heranzuziehen und das Berufungsinteresse sodann mit dem Vielfachen des Erhöhungsbetrages zu bewerten.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist daher bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens der Differenzbetrag aus dem Zuspruch von € 7.167,23 und den tatsächlich geleisteten € 4.844,75 vergleiche AS 62, 65, 77), nämlich der Betrag von € 2.322,48 heranzuziehen und das Berufungsinteresse sodann mit dem Vielfachen des Erhöhungsbetrages zu bewerten.
3.3.3.1. Soweit sich die BF gegen die Heranziehung der 10-fachen Jahresleistung als Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs 1 JN zweiter Fall wendet, da es sich ihrer Ansicht nach um eine bestimmte und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung handelt, ist Folgendes auszuführen:3.3.3.1. Soweit sich die BF gegen die Heranziehung der 10-fachen Jahresleistung als Bemessungsgrundlage nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zweiter Fall wendet, da es sich ihrer Ansicht nach um eine bestimmte und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung handelt, ist Folgendes auszuführen:
Die BF vermeint, die Feststellung auf Auszahlung des begehrten All-In-Gehalts sei nur für die Dauer der Elternteilzeit und damit bis Dezember 2018 befristet, gekürzt gewesen. Daher sei eine maximale Bemessungsgrundlage iHv € 96.381,92 anhand der Leistungen im Zeitraum April 2016 bis Dezember 2018 heranzuziehen.
Dem ist jedoch der Wortlaut des in Berufung gezogenen Feststellungsbegehrens entgegenzuhalten:
Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199, 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199, 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Wenn also der Vertreter der BF einwendet, das in der Feststellung begehrte All-In-Gehalt sei nur für die Dauer der Elternteilzeit und damit bis Dezember 2018 befristet, gekürzt gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es wie in obenstehender Judikatur des VwGH ausgeführt, nicht auf subjektive Momente ankommt, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, zumal diese Befristung weder aus dem Urteilsspruch noch aus der Berufung hervorgeht.
Fallbezogen lautet das Feststellungsbegehren, darauf dass "die klagende Partei seit 01.04.2016 Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Grundgehaltes in der Höhe von EUR 7.167,23 brutto hat."
Eine konkret datierte bzw. zeitlich bestimmte Befristung über das Ende der wiederkehrenden Leistungen wurde in Spruchpunkt 2) hingegen nicht vereinbart.
Bei objektiver Betrachtungsweise des Inhaltes des Spruchpunktes 2) nach seinem Wortlaut ist somit kein konkreter Beendigungszeitpunkt erkennbar, der eine bestimmte Dauer iSd § 58 Abs 1 letzter Fall JN darstellen würde und somit lediglich den Gesamtbetrag der künftigen Bezüge als Heranziehung zur Bemessungsgrundlage zur Folge hätte.Bei objektiver Betrachtungsweise des Inhaltes des Spruchpunktes 2) nach seinem Wortlaut ist somit kein konkreter Beendigungszeitpunkt erkennbar, der eine bestimmte Dauer iSd Paragraph 58, Absatz eins, letzter Fall JN darstellen würde und somit lediglich den Gesamtbetrag der künftigen Bezüge als Heranziehung zur Bemessungsgrundlage zur Folge hätte.
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im Urteil eine Vereinbarung der Streitteile auf Elternteilzeit des Klägers vom 01.11.2013 bis 02.12.2019 außer Streit gestellt wird. Diese hat sich im Spruch jedoch nicht niedergeschlagen und entspricht auch nicht der in der Beschwerde geltend gemachten Befristung bis 2018, sodass nicht einmal retrospektiv von einer eindeutig bestimmten Befristung ausgegangen werden kann, sodass diese erst recht nicht zum Zeitpunkt der Bewertung durch die Kostenbeamtin heranzuziehen gewesen wäre.
Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Grundgehaltes war daher sowohl im Zeitpunkt der Klagseinbringung, der Urteilsfällung und der Überreichung der Rechtsmittelschrift unbestimmt (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGH, wonach bei Bestandsstreitigkeiten, sofern der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses unbestimmt ist, nach § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist [VwGH 9.9.1993, 92/16/0127; 18.03.2013, 2010/16/0066, 22.02.2012, 2009/16/0248]; sowie die Entscheidung, wonach es sich in Fällen von Unterhaltsstreitigkeiten, in denen der Anspruch auf Leistungen künftiger [monatlicher] Unterhaltsbeträge mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten begrenzt ist, um Unterhaltsansprüche auf unbestimmte Dauer handelt [VwGH 23.02.19989, 88/16/0044]).Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Grundgehaltes war daher sowohl im Zeitpunkt der Klagseinbringung, der Urteilsfällung und der Überreichung der Rechtsmittelschrift unbestimmt vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGH, wonach bei Bestandsstreitigkeiten, sofern der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses unbestimmt ist, nach Paragraph 58, JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist [VwGH 9.9.1993, 92/16/0127; 18.03.2013, 2010/16/0066, 22.02.2012, 2009/16/0248]; sowie die Entscheidung, wonach es sich in Fällen von Unterhaltsstreitigkeiten, in denen der Anspruch auf Leistungen künftiger [monatlicher] Unterhaltsbeträge mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten begrenzt ist, um Unterhaltsansprüche auf unbestimmte Dauer handelt [VwGH 23.02.19989, 88/16/0044]).
3.3.3.2. Da es sich somit um eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung handelt, vermag die im Beschwerdefall von dem Vertreter der BF aufgezeigte Interpretation zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Die belangte Behörde hat daher das Feststellungsbegehren zu Recht mit € 325.147,20 (€ 2.322,48 x 14 x 10 = € 325.147,20) bewertet.
3.3.4. Wie oben festgestellt weist der von der BF in Berufung gezogene Urteilsspruch ein Berufungsinteresse von insgesamt €
334.269,12 auf.
Unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich daher für den vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift am 07.10.2016 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv €Unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich daher für den vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift am 07.10.2016 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, iHv €
10.220,00.
3.3.5. Zum Mehrbetrag nach § 31 GGG3.3.5. Zum Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG
Gem. § 31 Abs 1 GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird - wie im vorliegenden Fall gem. § 2 Z 1 lit c GGG - und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,-- zu erheben. Für den Mehrbetrag nach § 31 Abs 1 GGG haften gemäß § 31 Abs 2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und der gesetzlichen Vertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht hat.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird - wie im vorliegenden Fall gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG - und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 22,-- zu erheben. Für den Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG haften gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und der gesetzlichen Vertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht hat.
Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der BF, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Damit trifft ihn nach § 31 Abs 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der gebührenpflichtigen Partei.Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der BF, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Damit trifft ihn nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der gebührenpflichtigen Partei.
Der Mehrbetrag nach § 31 GGG iHv € 22,00 wurde daher zu Recht vorgeschrieben.Der Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 wurde daher zu Recht vorgeschrieben.
3.3.6. Unter Hinzurechnung des ebenfalls zu Recht vorgeschriebenen Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 errechnet sich sohin ein Gesamtbetrag iHv € 10.250,00.3.3.6. Unter Hinzurechnung des ebenfalls zu Recht vorgeschriebenen Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG iHv € 22,00 und einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 errechnet sich sohin ein Gesamtbetrag iHv € 10.250,00.
Abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.088,00 ergibt sich daher ein von der BF noch zu entrichtender Betrag iHv €
9.162,00.
Da die belangte Behörde irrtümlicherweise ihrer Berechnung den aktuellen Tarif der TP 2 GGG nach BGBl. I Nr. 38/2019 für einen Streitwert zwischen € 280.000,00 bis € 350.000,00 iHv € 10.735,00 - und nicht den fallbezogen zum Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift am 07.10.2016 idF BGBl. I Nr. 156/2015 maßgebenden Tarif iHv € 10.220,00 - zu Grunde gelegt hat, war der angefochtene Bescheid mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuändern und die Beschwerde abzuweisen.Da die belangte Behörde irrtümlicherweise ihrer Berechnung den aktuellen Tarif der TP 2 GGG nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, für einen Streitwert zwischen € 280.000,00 bis € 350.000,00 iHv € 10.735,00 - und nicht den fallbezogen zum Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift am 07.10.2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, maßgebenden Tarif iHv € 10.220,00 - zu Grunde gelegt hat, war der angefochtene Bescheid mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuändern und die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Berufungsinteresse, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2213246.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019