TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/24 W114 2220186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
TKZVO 2009 §12
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2220186-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der Personengemeinschaft XXXX , XXXX und XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.01.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11677334010, iVm dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 31.10.2018)" vom 09.01.2019, AZ II/4/23/DZ/18-11736603010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der Personengemeinschaft römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 21.01.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11677334010, in Verbindung mit dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 31.10.2018)" vom 09.01.2019, AZ II/4/23/DZ/18-11736603010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 14.05.2018 stellte die Personengemeinschaft XXXX , XXXX und XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Der BF beantragte dabei bei ihm zustehenden 7,7690 Zahlungsansprüchen eine förderungsfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 7,7796 ha.1. Am 14.05.2018 stellte die Personengemeinschaft römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Der BF beantragte dabei bei ihm zustehenden 7,7690 Zahlungsansprüchen eine förderungsfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 7,7796 ha.

2. Am 09. und 10.07.2018 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurden Verstöße gegen die Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) festgestellt. Ein von 28 vorgefundenen Schafen trug nur ein Kennzeichen, wobei das fehlende Kennzeichen zum Zeitpunkt der VOK noch nicht nachbestellt war; 18 Schafe, die bereits älter als sechs Monate waren, trugen überhaupt kein Kennzeichen.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11677334010, wurden der BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , EUR XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Greeningprämie gewährt. Dabei wurde von 7,7690 der BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer von der BF beantragten Gesamtfläche von 7,7796 ha ausgegangen. In diesem Bescheid wurde auch ausgeführt, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden kann. Daraus ergibt sich keine festgestellte Differenzfläche. Es wurde somit auch keine Flächensanktion verhängt.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11677334010, wurden der BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , EUR römisch 40 als Basisprämie und EUR römisch 40 als Greeningprämie gewährt. Dabei wurde von 7,7690 der BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer von der BF beantragten Gesamtfläche von 7,7796 ha ausgegangen. In diesem Bescheid wurde auch ausgeführt, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden kann. Daraus ergibt sich keine festgestellte Differenzfläche. Es wurde somit auch keine Flächensanktion verhängt.

In diesem Bescheid wurde ein Abzug in Höhe von EUR XXXX bei der Basisprämie und EUR XXXX bei der Greeningprämie wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 3,00 %" verfügt. Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass für die Berechnung des Beihilfebetrages die Ausführungen auf dem beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 31.10.2018) - Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013" einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilde. Zu diesem Abzug wird in diesem Bescheid lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Abzug aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 erfolge.In diesem Bescheid wurde ein Abzug in Höhe von EUR römisch 40 bei der Basisprämie und EUR römisch 40 bei der Greeningprämie wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 3,00 %" verfügt. Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass für die Berechnung des Beihilfebetrages die Ausführungen auf dem beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 31.10.2018) - Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013" einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilde. Zu diesem Abzug wird in diesem Bescheid lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Abzug aufgrund von CC-Verstößen gemäß Artikel 39, VO (EU) 640 aus 2014, erfolge.

In einem beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 31.10.2018) -Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013", vom 09.01.2019, AZ II/4/23/DZ/18-11736603010, wird auf bei der VOK am 10.07.2018 festgestellte Verstöße gegen die Schaf- und Ziegenkennzeichnung hingewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.01.2019 Beschwerde erhoben. Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX sich telefonisch über die Kennzeichnungsvorschriften bei Schafen bei der Bezirksbauernkammer Freistadt informiert habe, wobei ihm jedoch der Name der auskunftserteilenden Person entfallen sei XXXX habe erklärt, dass er nach einer Geburt eines Lammes eine Meldung an das VIS mache, das Tier fotografiere und dieses in eine Excel-Liste eintrage. Dazu habe man ihm mitgeteilt, dass das so OK sei. Erst bei der VOK habe man ihm erklärt, dass sein Vorgehen nicht rechtskonform sei. Da er jedoch den Auskünften der Bezirksbauernkammer vertraut habe, komme ihm kein Verschulden zu. Zudem habe er zwei Tage später die erforderlichen Ohrenmarken angebracht.4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.01.2019 Beschwerde erhoben. Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass römisch 40 sich telefonisch über die Kennzeichnungsvorschriften bei Schafen bei der Bezirksbauernkammer Freistadt informiert habe, wobei ihm jedoch der Name der auskunftserteilenden Person entfallen sei römisch 40 habe erklärt, dass er nach einer Geburt eines Lammes eine Meldung an das VIS mache, das Tier fotografiere und dieses in eine Excel-Liste eintrage. Dazu habe man ihm mitgeteilt, dass das so OK sei. Erst bei der VOK habe man ihm erklärt, dass sein Vorgehen nicht rechtskonform sei. Da er jedoch den Auskünften der Bezirksbauernkammer vertraut habe, komme ihm kein Verschulden zu. Zudem habe er zwei Tage später die erforderlichen Ohrenmarken angebracht.

Gemeinsam mit seiner Beschwerde legt die BF auch einen Bescheid der BH Freistadt vom 22.11.2018, GZ VetR96-39-2018, vor, in welchem festgestellt wird, dass sie § 12 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009 in der Fassung des BGBl. II Nr. 193/2015 verletzt habe, indem sie die bei der VOK festgestellten Verstöße begangen habe. Da nach Auffassung der BH Freistadt das Verschulden gering sei, sei eine Bestrafung in Form einer Ermahnung Schuld- und tatangemessen.Gemeinsam mit seiner Beschwerde legt die BF auch einen Bescheid der BH Freistadt vom 22.11.2018, GZ VetR96-39-2018, vor, in welchem festgestellt wird, dass sie Paragraph 12, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015, verletzt habe, indem sie die bei der VOK festgestellten Verstöße begangen habe. Da nach Auffassung der BH Freistadt das Verschulden gering sei, sei eine Bestrafung in Form einer Ermahnung Schuld- und tatangemessen.

5. Die AMA legte am 18.06.2019 dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.05.2018 einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

1.2. Am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fand am 09. und 10.07.2018 eine VOK statt. Dabei wurden Verstöße gegen die Schaf- und Ziegenkennzeichnung (SZKZ) festgestellt. Ein von 28 vorgefundenen Schafen trug nur ein Kennzeichen, wobei das fehlende Kennzeichen zum Zeitpunkt der VOK noch nicht nachbestellt war; 18 Schafe, die bereits älter als sechs Monate waren, trugen überhaupt keine Ohrenmarke.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11677334010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , EUR XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Greeningprämie gewährt. In diesem Bescheid wurde ein Abzug in Höhe von EUR XXXX bei der Basisprämie und EUR XXXX bei der Greeningprämie wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 3,00 %" verfügt.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11677334010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , EUR römisch 40 als Basisprämie und EUR römisch 40 als Greeningprämie gewährt. In diesem Bescheid wurde ein Abzug in Höhe von EUR römisch 40 bei der Basisprämie und EUR römisch 40 bei der Greeningprämie wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 3,00 %" verfügt.

1.4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Entschuldigend führte die BF aus, dass sie von der Bezirksbauernkammer falsch informiert worden wäre und daher an der fehlerhaften Tierkennzeichnung kein Verschulden treffe.

1.5. Das Merkblatt Cross Compliance 2018, Stand Mai 2018, welches bei der AMA und auch bei allen Landwirtschaftskammern allgemein für alle Betroffenen in der jeweils aktuellen Fassung aufliegt und auch elektronisch über die Startseite der AMA aufgerufen werden kann, weist für das betroffene Antragsjahr 2018 folgenden Inhalt auf:

"7.5 Schaf- und Ziegenkennzeichnung

7.5.1 Allgemeines

Die Schaf-/Ziegenkennzeichnung ist innerhalb der EU verpflichtend mit folgenden Zielen eingeführt worden:

* Identifizierung der Tiere

* Rückverfolgbarkeit der Verbringungswege zwecks effizienter Seuchenbekämpfung

* Lebensmittelsicherheit

In Österreich wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Bundesanstalt Statistik Austria mit dem Aufbau des Veterinärinformationssystems (VIS) betraut. Nähere Informationen sind unter der Hotline 01/71128 8100, der Homepage www.ovis.at oder unter der folgenden Mailadresse vis@statistik.gv.at zu erhalten.

Im Rahmen der Cross Compliance-Kontrollen werden folgende Anforderungen geprüft und bewertet:

* ordnungsgemäße Kennzeichnung

* Registrierung im Veterinärinformationssystem (VIS)

* korrekte Führung und Aufbewahrung des Bestandsregisters

7.5.2 Betroffene der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Alle Halter von Schafen und/oder Ziegen.

7.5.3 Kennzeichnung

Wann ist zu kennzeichnen?

Grundsätzlich sind alle Tiere bis 6 Monate nach der Geburt, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebs oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung zu kennzeichnen.

Wie ist zu kennzeichnen?

Aktuelle Kennzeichnungsvorschriften:

* Mit zwei Ohrmarken, von denen eine einen elektronischen Transponder enthalten kann

* oder mit einer Ohrmarke und einem Transponder (Bolus, Injektat)

* oder mit einer Ohrmarke und einem Fesselband, das einen elektronischen Transponder enthalten kann

Sämtliche Kennzeichen müssen den ISO-Ländercode ("AT" für Österreich) und einen individuellen Code (Einzeltierkennzeichnung) aus 9 Ziffern enthalten.

Hinweis: Die Tiere müssen immer mit 2 Kennzeichen gekennzeichnet sein.

...

Verlust der Ohrmarke bzw. anderer Kennzeichen:

Im Falle des Verlustes eines Kennzeichens ist die Ersatzkennzeichnung sobald als möglich vorzunehmen. Die entsprechenden Kennzeichen sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt anzubringen.

Das Ersatzkennzeichen hat denselben Code aufzuweisen, der vom VIS bei Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Ist beim Nachbestellen von Transpondern der ursprüngliche Code nicht erhältlich, so ist eine amtliche Umkennzeichnung notwendig.

..."

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Aus den vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere aus dem vorgelegten unwidersprochenen Kontrollbericht der AMA ergibt sich zweifelsfrei das Vorliegen von Verstößen im Bereich SZKZ. Diese Verstöße werden von der Beschwerdeführerin auch selbst zugegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der sachlich zuständige Minister im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der sachlich zuständige Minister im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"TITEL VI"TITEL römisch sechs

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL IKAPITEL römisch eins

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[...]."

"Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:(1) Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.(2) Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[...]."

"Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[...]."

"Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1."

Anhang II der VO (EU) 1306/2013 verweist unter der Rubrik "GAB 8" auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG. Diese Verordnung wird in Österreich durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015 geändert, konkretisiert.Anhang römisch zwei der VO (EU) 1306 aus 2013, verweist unter der Rubrik "GAB 8" auf die Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG. Diese Verordnung wird in Österreich durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015, geändert, konkretisiert.

Der 4. Abschnitt der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 weist dabei auszugsweise folgenden Wortlaut aus:

"4. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

Allgemeines

§ 12. (1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,Paragraph 12, (1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,

1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder1. mit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, oder

2. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder2. mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder

3. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder3. mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, oder

4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder

5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 255. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß Paragraph 25

gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.

(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.(3) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.

(4) Bezogene Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder sind vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückzugeben und von dieser unschädlich zu vernichten.

(5) Verwendete Fesselbänder und Transponder sind vom Verfügungsberechtigten nach dem Tod bzw. der Schlachtung des damit gekennzeichneten Tieres unschädlich zu vernichten.

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken

§ 13. (1) Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß § 27 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.Paragraph 13, (1) Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß Paragraph 25, sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß Paragraph 27, sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.

(2) Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.(2) Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.

[...]

Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

§ 15. (1) Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.Paragraph 15, (1) Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.

(2) Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben "B" zu tragen.

(3) Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben "I" zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.

(4) Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:(4) Schafen und Ziegen, die nicht dem Paragraph 14, Absatz eins, entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:

1. die Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel unter amtlicher Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen,

2. Aufzeichnungen über die Zuordnung des alten individuellen Codes und den im Zuge der Umkennzeichnung eingezogenen neuen Code sind unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstellen und von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren,

3. eine Kopie der Aufzeichnung nach Z 2 ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,3. eine Kopie der Aufzeichnung nach Ziffer 2, ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,

4. der neue individuelle Code muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden und

5. die neu zu vergebende Ohrmarkennummer ist von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle dem umkennzeichnenden Betrieb im VIS zuzuordnen.

Abweichend von Z 1 bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.Abweichend von Ziffer eins bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.

Ersatz der Kennzeichnung

§ 16. (1) Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) - beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) - und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.Paragraph 16, (1) Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) - beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) - und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die in Anhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.

(2) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.(2) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.

(3) Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

[...]."

3.3. Daraus folgt rechtlich:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurden der Beschwerdeführerin von der AMA die für das Antragsjahr 2018 gewährten Direktzahlungen mit der Begründung gekürzt, sie habe gegen die Bestimmungen zur Kennzeichnung ihrer Schafe verstoßen.

Dass die Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Bestimmungen zur Kennzeichnung von Schafen verstoßen hat, wird von ihr auch nicht bestritten.

Sie vertritt in ihrer Beschwerde jedoch die Auffassung, dass sie an den von ihr begangenen Verstößen kein Verschulden treffe. Sie habe in Unkenntnis der genauen Vorgehensweise bei der Kennzeichnung von Schafen sich an die Bezirkslandwirtschaftskammer gewendet, dem dortigen Gesprächspartner dargelegt, wie sie die Kennzeichnung ihrer Schafe durchführe, worauf von diesem Gesprächspartner bestätigt worden wäre, dass die von ihr gewählte Vorgehensweise rechtskonform sei. An den Namen des Gesprächspartners bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erinnere sich die BF nicht.

Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 2 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 der jeweilige Tierhalter für die Durchführung der Kennzeichnung verantwortlich ist. Zudem ist auch gemäß § 16 Abs. 3 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 der jeweilige Tierhalter auch für den Ersatz der Kennzeichnung verantwortlich. Ein Tierhalter kann sich dieser Verantwortung auch nicht durch eine Anfrage bei einer Bezirkslandwirtschaftskammer entledigen.Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 der jeweilige Tierhalter für die Durchführung der Kennzeichnung verantwortlich ist. Zudem ist auch gemäß Paragraph 16, Absatz 3, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 der jeweilige Tierhalter auch für den Ersatz der Kennzeichnung verantwortlich. Ein Tierhalter kann sich dieser Verantwortung auch nicht durch eine Anfrage bei einer Bezirkslandwirtschaftskammer entledigen.

Das Halten von Schafen erfordert es, dass man sich mit den rechtlichen Bestimmungen, wie Schafe zu halten sind, und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang zu erfüllen sind, rechtzeitig auseinandersetzt und sich das erforderliche rechtliche und Fachwissen aneignet. Die BF hat sich offensichtlich nicht rechtzeitig, und wie es für ein Halten von Schafen erforderlich ist, sich die erforderlichen Informationen besorgt und angeeignet.

Sofern Art. 97 Abs. 1 der VO (EU)1306/2013 erfordert, dass der BF der Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften angelastet werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass gerade die BF nicht durch eine rechtzeitige und ausreichende Information über die konkrete Einhaltung der Vorschriften, die mit einer Haltung von Schafen einhergehen, die Verstöße gegen die Tierkennzeichnung selbst verursacht hat. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist selbst ein Anruf bei einer Bezirksbauernkammer nicht ausreichend, um von einer mangelnden Anlastung auszugehen. Zudem ist auch keinesfalls glaubwürdig, dass der Anruf bei der Bezirksbauernkammer tatsächlich erfolgt ist. Ein qualifizierter Mitarbeiter in einer Bezirksbauernkammer hätte nämlich unter Zuhilfenahme des auch bei jeder Bezirksbauernkammer aufliegenden Merkblattes zur Cross Compliance 2018 einerseits auf dieses auch elektronisch leicht zugängliche Merkblatt hingewiesen bzw. dieses selbst lesend sehr rasch die Auskunft erteilt, dass die von der BF gewählte Vorgehensweise hinsichtlich der Kennzeichnung von Schafen nicht rechtskonform ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes sind jedenfalls der Beschwerdeführerin die Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung ihrer Schafe anzulasten, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.Sofern Artikel 97, Absatz eins, der VO (EU)1306/2013 erfordert, dass der BF der Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften angelastet werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass gerade die BF nicht durch eine rechtzeitige und ausreichende Information über die konkrete Einhaltung der Vorschriften, die mit einer Haltung von Schafen einhergehen, die Verstöße gegen die Tierkennzeichnung selbst verursacht hat. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist selbst ein Anruf bei einer Bezirksbauernkammer nicht ausreichend, um von einer mangelnden Anlastung auszugehen. Zudem ist auch keinesfalls glaubwürdig, dass der Anruf bei der Bezirksbauernkammer tatsächlich erfolgt ist. Ein qualifizierter Mitarbeiter in einer Bezirksbauernkammer hätte nämlich unter Zuhilfenahme des auch bei jeder Bezirksbauernkammer aufliegenden Merkblattes zur Cross Compliance 2018 einerseits auf dieses auch elektronisch leicht zugängliche Merkblatt hingewiesen bzw. dieses selbst lesend sehr rasch die Auskunft erteilt, dass die von der BF gewählte Vorgehensweise hinsichtlich der Kennzeichnung von Schafen nicht rechtskonform ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes sind jedenfalls der Beschwerdeführerin die Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung ihrer Schafe anzulasten, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.

Auch der von der BF der Beschwerde angeschlossene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.11.2018, vermag diese Auffassung nicht zu ändern. Sie verstärkt vielmehr die Auffassung des erkennenden Gerichtes, zumal auch in dieser Entscheidung die entsprechenden Rechtsverstöße festgestellt wurden und nicht festgestellt wurde, dass die Verstöße als nicht anlastbar qualifiziert werden, zumal auch eine Ermahnung (und damit die geringste aller verhängbarer Sanktionen) ausgesprochen wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zur Systematik der landwirtschaftlichen Cross Compliance wird neben den o.a. Entscheidungen etwa auf VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen.

Zu dem liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Abzug, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Cross
Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Erkundigungspflicht, Glaubwürdigkeit, INVEKOS,
Kennzeichnungspflicht, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Personengesellschaft, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2220186.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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