TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 G308 2154118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §14
GGG Art. 1 §2
GGG Art. 1 §32 TP 1
GGG Art. 1 §7 Abs1 Z1
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

G308 2154118-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Jantscher, Graz, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS XXXX, GZ XXXX vom 08.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Wolfgang Jantscher, Graz, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS römisch 40 , GZ römisch 40 vom 08.03.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 08.03.2017 schrieb der Präsident des Landesgerichts für ZRS XXXX der klagenden Partei XXXX, Rechtsanwalt em., (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt, Wastiangasse 1, 8010 Graz wider die beklagten Parteien 1. XXXX und 2. XXXX, beide XXXX, beide vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt, Brückenkopfgasse 2/I, 8010 Graz, Gerichtsgebühren in Höhe von €1. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 08.03.2017 schrieb der Präsident des Landesgerichts für ZRS römisch 40 der klagenden Partei römisch 40 , Rechtsanwalt em., (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt, Wastiangasse 1, 8010 Graz wider die beklagten Parteien 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide römisch 40 , beide vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt, Brückenkopfgasse 2/I, 8010 Graz, Gerichtsgebühren in Höhe von €

3.633,60 vor.

Diese setzt sich zusammen aus

Pauschalgebühr Tarifpost 1 GGG idF BGBl I Nr.111/2010 für den Vergleich vom 18.01.2013Pauschalgebühr Tarifpost 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.111 aus 2010, für den Vergleich vom 18.01.2013

Bemessungsgrundlage € 148.460,00 € 4.365,90

abzüglich bereits entrichtete Gebühren € -740,30

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00

Gesamtbetrag € 3.633,60

Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige BF gegen die beklagte Partei eine Klage am 05.10.2012 eingebracht hat, für die auch die vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von €

740,30 ordnungsgemäß mittels Gebühreneinzug entrichtet wurde. In der Verhandlung vom 18.01.2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit zwei Vergleichspunkten, diese wurden mit Beschluss vom 12.03.2013 abgeändert.

Der wirksame Vergleich lautet auszugsweise:

"die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, der klagenden Partei einen Betrag von € 5.200,00 (darin enthalten € 4.459,70 an Kapital und € 740,30 an Pauschalgebühr) zu bezahlen.

2. Festgehalten wird, dass ab 01.02.2013 von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand ein monatlicher Pachtzins von € 1.000,00 zzgl. 20 % Umsatzsteuer zuzüglich Wasserkosten für das gegenständliche Pachtobjekt bezahlt wird. Dieser Punkt 2.) des Vergleichs wird mit €

1.000,00XXXX bewertet."

Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die Revisorin im Jahr 2016 wurde die Vorschreibung der (restlichen) Pauschalgebühr TP 1 GGG im Betrag von € 5.080,90 angeordnet. Die Vergleichspunkte wurden wie folgt bemessen:

Punkt 1 Verpflichtung Zahlung € 4.459,70

Punkt 2 Verpflichtung Zahlung

monatlicher Pachtzins € 1200,00 brutto

(§ 18 Abs. 1 JN Zehnfache Jahresleistung) € 144.000(Paragraph 18, Absatz eins, JN Zehnfache Jahresleistung) € 144.000

Summe (gerundet § 6 Abs 2 GGG) € 148.460,00Summe (gerundet Paragraph 6, Absatz 2, GGG) € 148.460,00

Nach erfolgloser Lastschriftenanzeige hat die Kostenbeamtin beim BG XXXX mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des LG für ZRS XXXX vom 09.02.2017 die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von € 5.080,90 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 a Abs 1 GEG im Betrag von € 8,00 der klagenden Partei zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag richtet sich die Vorstellung der klagenden Partei vom 22.02.2017.Nach erfolgloser Lastschriftenanzeige hat die Kostenbeamtin beim BG römisch 40 mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des LG für ZRS römisch 40 vom 09.02.2017 die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von € 5.080,90 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, a Absatz eins, GEG im Betrag von € 8,00 der klagenden Partei zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag richtet sich die Vorstellung der klagenden Partei vom 22.02.2017.

Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, die den Wert des Klagebegehrens übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, die den Wert des Klagebegehrens übersteigt, so ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54-60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 -, 60, JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmte Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. Die Leistung ist gemäß § 14 GGG iVm § 58 Abs. 1 JN daher mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten und gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG der Gebührenbemessung zugrunde zu legen wenn der Beklagte in einem Vergleich eine über den Wert des Klagebegehrens hinausgehende zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung zur Bezahlung eines Bestandzinses übernommen hat.Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmte Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. Die Leistung ist gemäß Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, JN daher mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG der Gebührenbemessung zugrunde zu legen wenn der Beklagte in einem Vergleich eine über den Wert des Klagebegehrens hinausgehende zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung zur Bezahlung eines Bestandzinses übernommen hat.

Die in einem Vergleich getroffene Vereinbarung eines Mietzinses ab einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung ist eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung und mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren (§ 58 Abs. 1 JN; VwGH vom 27.04.1989, Zl. 89/16/0075).Die in einem Vergleich getroffene Vereinbarung eines Mietzinses ab einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung ist eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung und mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren (Paragraph 58, Absatz eins, JN; VwGH vom 27.04.1989, Zl. 89/16/0075).

Maßgeblich ist, dass der Vergleich eine Verfügung über materielle Rechte enthält. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden.

Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (der Wert der bereits bestehenden Verpflichtung ist daher auch in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen). Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleichs kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw. ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird. Auch ein Vergleichspunkt, der (allenfalls) nur zur Klarstellung gedient hat, ist gebührenrechtlich von Bedeutung.

Im Punkt 2 des Vergleichs wurde festgehalten, dass vom Beklagten für das gegenständliche Pachtobjekt ein monatlicher Pachtzins von €

1.000,00 zzgl. 20 % Umsatzsteuer bezahlt wird. Im gegenständlichen Bestandverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich über die Zahlung eines Geldbetrages und über die Höhe des künftigen Pachtzinses. Durch den Vergleich wurde ein Prozess beendet, andererseits entfaltet der Vergleich nicht nur prozessuale sondern auch materiellrechtliche Wirkungen. Unter einem materiellrechtlichen Vergleich ist unter beiderseitigem Nachgeben die einverständliche Neufestlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte zu verstehen. Der Pachtzins ist die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und wesentlicher Vertragsbestandteil, ohne Einigung über die Höhe des Pachtzinses kommt kein Pachtvertrag zustande. Da im Bestandverfahren die Bezahlung des rückständigen Pachtzinses strittig war, kam durch die Einigung über die Bezahlung des Pachtzinses von € 1.000,00 zzgl. 20 % Umsatzsteuer an die klagende Partei, die ihren Ausdruck in der Feststellung im Vergleich fand, ein Pachtvertrag mit dem verglichenen Pachtzins zustande. Durch den Abschluss des Vertrages wurden aber auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten begründet d. h. jede Partei wurde zur Erbringung ihrer Leistung verpflichtet. Die Feststellung, regelt also die Leistung des Pächters, nämlich den Pachtzins, der aufgrund des Pachtverhältnisses zu zahlen ist. Die Formulierung im Punkt 2 des Vergleichs kann nur als neue Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei verstanden werden.

Die Verpflichtung wurde nicht durch eine ausdrückliche Begrenzung bis zu einem bestimmten Termin eingeschränkt, weshalb für den Vergleichspunkt 2 als Bemessungsgrundlage gemäß § 58 Abs. 1 JN die zehnfache Jahresleistung des monatlich zu zahlenden Pachtzinses inklusive Umsatzsteuer heranzuziehen ist. Gemäß TP 1 l GGG idF BGBl I 111/2010 beträgt die Pauschalgebühr samt Streitgenossenzuschlag (§ 19a GGG) für den gegenständlichen Vergleich ausgehend von einem Streitwert von € 148.460 € 4.365,90.Die Verpflichtung wurde nicht durch eine ausdrückliche Begrenzung bis zu einem bestimmten Termin eingeschränkt, weshalb für den Vergleichspunkt 2 als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN die zehnfache Jahresleistung des monatlich zu zahlenden Pachtzinses inklusive Umsatzsteuer heranzuziehen ist. Gemäß TP 1 l GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, beträgt die Pauschalgebühr samt Streitgenossenzuschlag (Paragraph 19 a, GGG) für den gegenständlichen Vergleich ausgehend von einem Streitwert von € 148.460 € 4.365,90.

2. Mit Schreiben vom 06.04.2017 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Tagsatzung vom 18.01.2013 zwischen den Streitparteien ausdrücklich nachstehender Sachverhalt außer Streit gestellt wurde:

"Mit Pachtvertrag vom 01.06.2008 pachtete der Erstbeklagte das Pachtobjekt XXXX für die Dauer von sieben Jahren, vom 01.06.2008 bis 31.05.2015 von der am 01.07.2012 verstorbenen XXXX."Mit Pachtvertrag vom 01.06.2008 pachtete der Erstbeklagte das Pachtobjekt römisch 40 für die Dauer von sieben Jahren, vom 01.06.2008 bis 31.05.2015 von der am 01.07.2012 verstorbenen römisch 40 .

Die Zweitbeklagte ist uneingeschränkt haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei. Ferner steht außer Streit, dass zum angeführten Pachtvertrag der Mietzins von monatlich € 1.000,00 zuzüglich die auf den Pachtzins entfallende Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe festgelegt wurde.

Auch wurde im Pachtvertrag festgelegt, dass die Pächterin die auf den Pachtgegenstand anfallenden Kosten der Beheizung des Pachtobjektes wie auch für Strom, Gas und Wasserverbrauch aufzukommen hat und die Betriebskosten (öffentliche Kosten etc.) die Vorpächterin übernimmt, da die Pächterin die in diesem Absatz angeführten Kosten auch für die Räumlichkeiten der Verpächterin bezahlt.

Der Kläger ist aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses XXXX außerbücherlicher Eigentümer" der in Rede stehenden EZ mit dem darauf errichteten Objekt.Der Kläger ist aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses römisch 40 außerbücherlicher Eigentümer" der in Rede stehenden EZ mit dem darauf errichteten Objekt.

In der gegen den Zahlungsauftrag des Präsidenten des LG für ZRS vom 09.02.2017 erhobenen Vorstellung vom 22.02.2017 brachte der BF zusammenfassend vor, dass sich aus Punkt 2 des Vergleichs vom 18.3.2013 keine Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Pachtzinses ergeben würde, sondern in diesem Vergleichspunkt lediglich festgehalten worden wäre, dass ab 01.02.2013 von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand ein monatlicher Pachtzins von € 1.000,00 zzgl. 20 % USt zuzüglich Wasserkosten für das gegenständliche Pachtobjekt bezahlt werde. Mit Punkt 2 des Vergleichs wäre daher keine Zahlungsverpflichtung begründet, sondern lediglich eine bereits aufgrund des Pachtvertrages vom 01.06.2008 bestehende und überdies außer Streit gestellte Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Pachtzinses in genannter Höhe von € 1000 zzgl. 20 % USt zuzüglich Wasserkosten festgestellt worden. Demnach würde Punkt 2 des Vergleichs vom 18.01.2013 keinen vollstreckbaren Exekutionstitel bilden und für den BF keine taugliche Grundlage für eine Exekutionsführung bieten. Darüberhinaus wurde in Punkt 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 18.01.2013 kein neuer Vertrag geschlossen und daher keine neue Verbindlichkeit eingegangen. Es handelt sich vielmehr um eine Feststellung, und keine neue Verpflichtung, sodass die vom BF vorgenommene Bewertung des Feststellungsinteresses mit € 1000 gemäß § 56 Abs 2 JN jedenfalls maßgebend wäre. Über die bereits am 18.01.2013 hinaus entrichtete Pauschalgebühr von € 740,30 ist keine weitere zu entrichten.In der gegen den Zahlungsauftrag des Präsidenten des LG für ZRS vom 09.02.2017 erhobenen Vorstellung vom 22.02.2017 brachte der BF zusammenfassend vor, dass sich aus Punkt 2 des Vergleichs vom 18.3.2013 keine Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Pachtzinses ergeben würde, sondern in diesem Vergleichspunkt lediglich festgehalten worden wäre, dass ab 01.02.2013 von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand ein monatlicher Pachtzins von € 1.000,00 zzgl. 20 % USt zuzüglich Wasserkosten für das gegenständliche Pachtobjekt bezahlt werde. Mit Punkt 2 des Vergleichs wäre daher keine Zahlungsverpflichtung begründet, sondern lediglich eine bereits aufgrund des Pachtvertrages vom 01.06.2008 bestehende und überdies außer Streit gestellte Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Pachtzinses in genannter Höhe von € 1000 zzgl. 20 % USt zuzüglich Wasserkosten festgestellt worden. Demnach würde Punkt 2 des Vergleichs vom 18.01.2013 keinen vollstreckbaren Exekutionstitel bilden und für den BF keine taugliche Grundlage für eine Exekutionsführung bieten. Darüberhinaus wurde in Punkt 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 18.01.2013 kein neuer Vertrag geschlossen und daher keine neue Verbindlichkeit eingegangen. Es handelt sich vielmehr um eine Feststellung, und keine neue Verpflichtung, sodass die vom BF vorgenommene Bewertung des Feststellungsinteresses mit € 1000 gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN jedenfalls maßgebend wäre. Über die bereits am 18.01.2013 hinaus entrichtete Pauschalgebühr von € 740,30 ist keine weitere zu entrichten.

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Leistung auf unbestimmte Dauer im Sinne des § 58 Abs. 1 JN begründet worden wäre. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 18.01.2013 hätte aufgrund des außer Streit gestellten Pachtvertrages vom 01.06.2008 die restliche Pachtzeit nämlich nur mehr 28 Monate betragen, sodass ausgehend hiervon gemäß § 58 Abs. 1 JN aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Vertragsdauer vom Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, sohin von € 28.000,00 als Bemessungsgrundlage auszugehen gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundlage wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls keine über die bereits vom BF entrichtete Pauschalgebühr von € 740,30 hinausgehende Pauschalgebühr zu entrichten gewesen.Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Leistung auf unbestimmte Dauer im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN begründet worden wäre. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 18.01.2013 hätte aufgrund des außer Streit gestellten Pachtvertrages vom 01.06.2008 die restliche Pachtzeit nämlich nur mehr 28 Monate betragen, sodass ausgehend hiervon gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Vertragsdauer vom Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, sohin von € 28.000,00 als Bemessungsgrundlage auszugehen gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundlage wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls keine über die bereits vom BF entrichtete Pauschalgebühr von € 740,30 hinausgehende Pauschalgebühr zu entrichten gewesen.

Mit Punkt 2 des Vergleichs vom 18.01.2013 wurde keine Zahlungsverpflichtung vereinbart, sondern lediglich deklarativ festgehalten, dass ab 01.02.2013 von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand ein monatlicher Pachtzins von € 1000 zzgl. 20 % USt und zuzüglich Wasserkosten für das gegenständliche Pachtobjekt bezahlt wird. Schon aus dem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass keine Zahlungsverpflichtung begründet, sondern lediglich eine bereits aufgrund des Pachtvertrages vom 01.06.2008 bestehende und überdies außer Streit gestellte Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Pachtzinses festgestellt wurde. Die Verpflichtung wurde bereits anderweitig, nämlich im Pachtvertrag vom 01.06.2008 abschließend geregelt und kommt ihr als Punkt 2 des Vergleichs vom 18.01.2013 nur deklarative Wirkung zu. Es wurde kein neuer Vertrag geschlossen und daher keine neue Verbindlichkeit eingegangen.

Wenn man jedoch Punkt 2 des Vergleichs vom 18.01.2013 tatsächlich als Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei und damit als Exekutionstitel betrachten würde, kann keineswegs eine Leistung auf unbestimmte Dauer im Sinne des § 58 Abs. 1 JN begründet werden. Aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Vertragsdauer ist von einem Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, sohin von 28 Monaten € 1.200,00 daher € 33.600,00 als Bemessungsgrundlage auszugehen.Wenn man jedoch Punkt 2 des Vergleichs vom 18.01.2013 tatsächlich als Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei und damit als Exekutionstitel betrachten würde, kann keineswegs eine Leistung auf unbestimmte Dauer im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN begründet werden. Aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Vertragsdauer ist von einem Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, sohin von 28 Monaten € 1.200,00 daher € 33.600,00 als Bemessungsgrundlage auszugehen.

Daraus hätte sich eine Gesamtbemessungsgrundlage von € 4.459,70 zu Punkt 1 des Vergleiches vom 18.01.2013 und Punkt 2 von € 33.600, gesamt sohin € 38.059,70 errechnet. Es ergibt sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 18.01.2013 von € 1.383,80 abzüglich bereits entrichteten Pauschalgebühr von € 740,30, ergibt dies eine restliche Pauschalgebühr von € 643,50.

Es wird daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten.

3. Mit Schreiben vom 14.04.2017 legte der Präsident des LG für ZRS XXXX, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am 26.04.2017 eingelangt ist.3. Mit Schreiben vom 14.04.2017 legte der Präsident des LG für ZRS römisch 40 , ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am 26.04.2017 eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF brachte am 05.10.2012 beim BG XXXX eine Klage ein. Die vorgeschriebene Pauschalgebühr von € 740,30 wurde entrichtet. Am 18.01.2013 schlossen die Parteien in der Verhandlung einen Vergleich, der am 12.03.2013 abgeändert wurde. Auf den genauen Wortlaut wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter Punkt I.2. verwiesen.Die BF brachte am 05.10.2012 beim BG römisch 40 eine Klage ein. Die vorgeschriebene Pauschalgebühr von € 740,30 wurde entrichtet. Am 18.01.2013 schlossen die Parteien in der Verhandlung einen Vergleich, der am 12.03.2013 abgeändert wurde. Auf den genauen Wortlaut wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter Punkt römisch eins.2. verwiesen.

Der erlassene Mandatsbescheid vom 09.02.2017 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.Zu Spruchteil AI): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) BGBl. Nr. 288/1962.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,.

Der Pauschalgebühr gem. Tarifpost (TP) 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung legte die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 140.000 bis € 210.000 mit € 4.365,90 fest.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Klage.Nach Paragraph 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Klage.

Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.Zahlungspflichtig ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.

Gemäß § 1 GEG in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.

Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.

"§. 58. JN: (RGBl 111/1895 idF BGBl. Nr. 135/1983)"§. 58. JN: (RGBl 111 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

(1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

(2) Ist das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses der Bewertung zugrunde zu legen.

Wertänderungen: GGG: BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 111/2010Wertänderungen: GGG: Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.Paragraph 18, (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.

(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird."

3.2.2. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

Im Erkenntnis vom18.3.2013, Zl. 2010/16/0066 führt der VwGH wörtlich aus, dass sich "in Anwendung des § 58 Abs 1 JN die Gerichtsgebühr im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche dann, wenn eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. In Fällen, in denen einerseits ein Räumungstermin und andererseits ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll [...]. Dabei ist zu beachten, dass das Wort ‚Verpflichtung' im Vergleichstext nicht ausdrücklich genannt sein muss [...]."Im Erkenntnis vom18.3.2013, Zl. 2010/16/0066 führt der VwGH wörtlich aus, dass sich "in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die Gerichtsgebühr im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche dann, wenn eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. In Fällen, in denen einerseits ein Räumungstermin und andererseits ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll [...]. Dabei ist zu beachten, dass das Wort ‚Verpflichtung' im Vergleichstext nicht ausdrücklich genannt sein muss [...]."

Laut VwGH ist für die Gerichtsgebührenpflicht der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgeblich (vgl. VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272 mwH). Wenn sich aus dem Vergleichstext selbst eine zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, hat die Behörde zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen (vgl. VwGH vom 26.06.1996, 96/16/0122).Laut VwGH ist für die Gerichtsgebührenpflicht der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgeblich vergleiche VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272 mwH). Wenn sich aus dem Vergleichstext selbst eine zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, hat die Behörde zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen vergleiche VwGH vom 26.06.1996, 96/16/0122).

Für die Gebührenpflicht eines im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs ist entscheidend, welche rechtliche Verpflichtung dieser enthält (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren Wien 2017, 13. A., § 18 GGG, E 28, E 29).Für die Gebührenpflicht eines im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs ist entscheidend, welche rechtliche Verpflichtung dieser enthält vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren Wien 2017, 13. A., Paragraph 18, GGG, E 28, E 29).

Da der vorliegende Vergleich nur die bereits oben genannten Beträge ohne zeitliche Begrenzung enthält, ist laut der Judikatur des VwGH und der Literatur § 58 Abs 1 JN anzuwenden.Da der vorliegende Vergleich nur die bereits oben genannten Beträge ohne zeitliche Begrenzung enthält, ist laut der Judikatur des VwGH und der Literatur Paragraph 58, Absatz eins, JN anzuwenden.

Da der vorgeschriebene Betrag in Folge der Lastschriftanzeige nicht entrichtet wurde, die unterbliebene Gebührenentrichtung jedoch nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, war ein Zahlungsauftrag zu erlassen und durfte gem. 6a GEG ein Betrag von €

8.-erhoben werden.

Die Vorschreibung der Pauschalgebühr in der im Bescheid genannten Höhe besteht demnach der Höhe nach zu Recht.

Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, die Beschwerde des BF war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

4.1. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,
Leistungsverpflichtung, Pauschalgebührenauferlegung,
Streitwertänderung, Vergleich, Verpflichtung auf unbegrenzte Zeit,
Zahlungsauftrag, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2154118.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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