Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W208 2215088-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES FÜR STRAFSACHEN WIEN vom 21.01.2019, GZ 100 Jv 438/19y-33, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES FÜR STRAFSACHEN WIEN vom 21.01.2019, GZ 100 Jv 438/19y-33, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde, die auf Herabsetzung der Höhe der monatlichen Raten der Strafe abzielt, wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde, die auf Herabsetzung der Höhe der monatlichen Raten der Strafe abzielt, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beschwerdegebühr von € 30,-- wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beschwerdegebühr von € 30,-- wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (AZ XXXX ) wurde der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) am 01.03.2018 vom Landesgericht für Strafsachen WIEN eine Geldstrafe iHv insgesamt € 1.200,-- auferlegt.1. Im Grundverfahren (AZ römisch 40 ) wurde der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) am 01.03.2018 vom Landesgericht für Strafsachen WIEN eine Geldstrafe iHv insgesamt € 1.200,-- auferlegt.
Das Urteil wurde, nachdem einer Berufung vom OLG WIEN mit Urteil vom 13.12.2018, XXXX nicht Folge gegeben wurde, rechtskräftig (lt. im Akt einliegender Endverfügung).Das Urteil wurde, nachdem einer Berufung vom OLG WIEN mit Urteil vom 13.12.2018, römisch 40 nicht Folge gegeben wurde, rechtskräftig (lt. im Akt einliegender Endverfügung).
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.12.2018 schrieb die Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Strafe von € 1.200,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 1.208,-- der bP vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.12.2018 schrieb die Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Strafe von € 1.200,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 1.208,-- der bP vor.
3. Mit Bescheid vom 21.01.2019 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs 2 GEG aufgrund fristgerechter Vorstellung außer Kraft getreten war und am 14.01.2019 auf Antrag der bP eine Ratenzahlung von 12 Raten zu € 100,-- inkl. der ersten Rate von € 108,-- vom Richter des Grundverfahrens genehmigt wurde) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP im Namen des Präsidenten des LG erneut € 1.200,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe €3. Mit Bescheid vom 21.01.2019 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG aufgrund fristgerechter Vorstellung außer Kraft getreten war und am 14.01.2019 auf Antrag der bP eine Ratenzahlung von 12 Raten zu € 100,-- inkl. der ersten Rate von € 108,-- vom Richter des Grundverfahrens genehmigt wurde) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP im Namen des Präsidenten des LG erneut € 1.200,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe €
1.208,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben.
In der ausführlichen Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass der bP mit rechtskräftigem Urteil des LG die Zahlung der Geldstrafe auferlegt worden sei. Im Justizverwaltungsverfahren sei nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Strafurteils abzusprechen oder dieses zu überprüfen. Die Ratenzahlung sei aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 5 GEG nicht von der Justizverwaltungsbehörde, sondern vom Richter des Grundverfahrens zu gewähren gewesen. Nur aufgrund der Genehmigung der Verfahrenshilfe im Grundverfahren habe die Einhebungsgebühr nicht zu entfallen.In der ausführlichen Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass der bP mit rechtskräftigem Urteil des LG die Zahlung der Geldstrafe auferlegt worden sei. Im Justizverwaltungsverfahren sei nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Strafurteils abzusprechen oder dieses zu überprüfen. Die Ratenzahlung sei aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG nicht von der Justizverwaltungsbehörde, sondern vom Richter des Grundverfahrens zu gewähren gewesen. Nur aufgrund der Genehmigung der Verfahrenshilfe im Grundverfahren habe die Einhebungsgebühr nicht zu entfallen.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 25.01.2019) richtet sich die am 12.02.2019 (Postaufgabedatum) beim LG eingebrachte Beschwerde der bP, mit der beantragt wurde die auferlegten Ratenzahlungen von €
100,-- auf € 20,-- in eventu € 50,-- herabzusetzen.
Weiters wurde beantragt die Beschwerdegebühr von € 30,-- zu erlassen, weil die bP im Grundverfahren über Verfahrenshilfe verfügt habe.
5. Mit Schreiben vom 13.02.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Weiters wird festgestellt, dass mit Beschluss vom 14.01.2019 XXXX auf Antrag der bP eine Ratenzahlung von 12 Raten zu € 100,-- inkl. der ersten Rate von € 108,-- vom Richter des Grundverfahrens genehmigt wurde. Die bP begehrt die Verringerung dieser Raten auf € 20,-- bzw. €Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Weiters wird festgestellt, dass mit Beschluss vom 14.01.2019 römisch 40 auf Antrag der bP eine Ratenzahlung von 12 Raten zu € 100,-- inkl. der ersten Rate von € 108,-- vom Richter des Grundverfahrens genehmigt wurde. Die bP begehrt die Verringerung dieser Raten auf € 20,-- bzw. €
50,--.
Der bP wurde im Grundverfahren Verfahrenshilfe genehmigt und geht sie davon aus, dass diese auf das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG fortwirkt, sie die Gebühr für die gegenständliche Beschwerde von €
30,-- daher nicht bezahlen muss.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die bP wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung zwar auch gegen die inhaltliche Richtigkeit des Strafurteils im Grundverfahren, beantragt aber sodann lediglich die Herabsetzung der Höhe der Raten und den Erlass der Beschwerdegebühr von € 30,--.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 1 Z 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (§ 9 Abs 4 GEG). Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und 2 leg cit genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs 5 GEG ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden (vgl auch VwGH 23.05.2005, 2005/06/0130). Über solche Stundungsanträge ist von jenem Gericht zu entscheiden welches im Grundverfahren entschieden hat.Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (Paragraph 9, Absatz 4, GEG). Bei Vorliegen der in Paragraph 9, Absatz eins und 2 leg cit genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. Paragraph 9, Absatz 5, GEG ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden vergleiche auch VwGH 23.05.2005, 2005/06/0130). Über solche Stundungsanträge ist von jenem Gericht zu entscheiden welches im Grundverfahren entschieden hat.
Gemäß § 9 Abs 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG) gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall vermeint die bP in ihrer Beschwerde, dass das BVwG zuständig wäre, die Höhe der durch das Gericht (hier des zuständigen Richters im Strafverfahren) festgesetzten Ratenhöhe zu reduzieren.
Dazu besteht aber nach der klaren Regelung des § 9 Abs 5 GEG keine gesetzliche Zuständigkeit, weder des Präsidenten des LG noch dessen diesen im Bereich der Justizverwaltung überprüfenden BVwG. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Dazu besteht aber nach der klaren Regelung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG keine gesetzliche Zuständigkeit, weder des Präsidenten des LG noch dessen diesen im Bereich der Justizverwaltung überprüfenden BVwG. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich einer weiteren Reduktion der Höhe der Raten, wird sich die bP an den Richter des Grundverfahrens zu wenden haben.
3.3.2. Sofern die bP in der Begründung ihrer Beschwerde auch die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe im Grundverfahren bezweifelt, ist sie auf das Folgende hinzuweisen:
Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane (hier: der Präsident des LG) sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane (hier: der Präsident des LG) sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor, der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig.
3.3.3. Die bP irrt, wenn sie vermeint, dass die ihr gewährte Verfahrenshilfe im Strafverfahren auch eine Gebührenbefreiung hinsichtlich einer Beschwerde vor dem BVwG abdeckt. Dabei handelt es sich nicht mehr um das gerichtliche Grundverfahren, sondern um ein Verfahren der Justizverwaltung, welches nicht mehr erfasst ist (§ 9 Abs 2 GGG).3.3.3. Die bP irrt, wenn sie vermeint, dass die ihr gewährte Verfahrenshilfe im Strafverfahren auch eine Gebührenbefreiung hinsichtlich einer Beschwerde vor dem BVwG abdeckt. Dabei handelt es sich nicht mehr um das gerichtliche Grundverfahren, sondern um ein Verfahren der Justizverwaltung, welches nicht mehr erfasst ist (Paragraph 9, Absatz 2, GGG).
Der Antrag von der Eintreibung der Eingabengebühr von € 30,-- (zur Höhe vgl TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG iVm BuLVwG-EGebV) für die Beschwerde Abstand zu nehmen, war daher als Verfahrenshilfeantrag diesbezüglich zu werten und darüber zu entscheiden.Der Antrag von der Eintreibung der Eingabengebühr von € 30,-- (zur Höhe vergleiche TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG-EGebV) für die Beschwerde Abstand zu nehmen, war daher als Verfahrenshilfeantrag diesbezüglich zu werten und darüber zu entscheiden.
§ 8 VwGVG idF BGBl I Nr 24/2017 regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG - Verfahrenshilfeverteidiger).Paragraph 8, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 40, VwGVG - Verfahrenshilfeverteidiger).
Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (keine civil rights) und Art 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist. Eine Überprüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich.Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist. Eine Überprüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich.
Das AVG, das GEG oder das GGG sehen ebenso keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor.
3.3.4. Abschließend ist die bP noch darauf hinzuweisen, dass über ihren Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen war, weil der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (§ 13 Abs 1 VwGVG).3.3.4. Abschließend ist die bP noch darauf hinzuweisen, dass über ihren Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen war, weil der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Beschwerdeverfahren, Eingabengebühr, Gebührenbefreiung, Geldstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2215088.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019