Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W180 2155622-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2881913010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/15-5250685010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2881913010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/15-5250685010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017 wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017 wird ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 28.04.2016 dahingehend abgeändert, dassrömisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 28.04.2016 dahingehend abgeändert, dass
a) auch für die fünf am 16.05.2015 aufgetriebenen und am 17.07.2015 abgetriebenen Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX ,a) auch für die fünf am 16.05.2015 aufgetriebenen und am 17.07.2015 abgetriebenen Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,
XXXX und XXXX sowie für die sieben am 09.07.2015 aufgetriebenen Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,römisch 40 und römisch 40 sowie für die sieben am 09.07.2015 aufgetriebenen Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,
XXXX und XXXX die gekoppelte Stützung gewährt wird,römisch 40 und römisch 40 die gekoppelte Stützung gewährt wird,
b) bei der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder keine Kürzung aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren erfolgt,
c) die unter lit. a genannten Rinder bei der Ermittlung der Futterfläche des Beschwerdeführers auf der Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt werden,c) die unter Litera a, genannten Rinder bei der Ermittlung der Futterfläche des Beschwerdeführers auf der Alm mit der BNr. römisch 40 berücksichtigt werden,
c) der "Abzug wegen Cross Compliance - Verstößen, 3 %" bei der Basisprämie, Greeningprämie und der gekoppelten Stützung entfällt, und
d) dem Beschwerdeführer schließlich Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der gemäß lit. c zu ermittelnden Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX zugewiesen werden.d) dem Beschwerdeführer schließlich Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der gemäß Litera c, zu ermittelnden Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 zugewiesen werden.
III. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A.II. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A.II. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.03.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Alm mit der BNr.
XXXX auf; der BF ist Bewirtschafter dieser Alm.römisch 40 auf; der BF ist Bewirtschafter dieser Alm.
2.1. Am 20.05.2015 langte in der Agrarmarkt Austria (AMA) ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der BF bekannt, dass 12 näher bezeichnete Rinder des BF am 16.05.2015 auf die Alm aufgetrieben wurden. Als voraussichtliches Herden-Abtriebsdatum wurde der 12.09. angegeben. Diese Alm/Weidemeldung wurde vom BF mit 17.05.2015 datiert.
Mit am 21.07.2015 bei der AMA eingelangter Korrekturmeldung gab der BF hinsichtlich fünf der zuvor genannten Rinder ein geändertes Auftriebsdatum bekannt: Der BF setzte auf dem Durchschlag der ursprünglichen Alm/Weidemeldung vom 17.05.2015 hinsichtlich fünf Rinder in der Spalte "Einzel-Auftriebsdatum/Tag Monat" das Datum 17.07. ein. Die Korrektur ist mit 17.07.2015 datiert.
2.2. Mit Alm/Weidemeldung vom 07.06.2015 meldete der BF den am 01.06.2015 erfolgten Auftrieb von vier weiteren seiner Rinder auf die genannte Alm. Die Meldung langte am 09.06.2015 bei der Behörde ein.
2.3. Mit Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 gab der BF schließlich einen Auftrieb von sieben weiteren Rindern auf seine Alm bekannt, der Auftrieb erfolgte laut Alm/Weidemeldung am 09.07.2015. Diese Meldung langte laut Eingangsstempel am 06.08.2015 bei der Behörde ein, wobei dem Poststück ein Fomular der Post AG mit - auszugsweise - folgendem Inhalt beigegeben worden war. "Sehr geehrte Postkundin!
Sehr geehrter Postkunde! ... Es tut uns sehr leid, dass Ihre Sendung
durch maschinelle Bearbeitung im Verteilerzentrum 1000 Wien beschädigt wurde. Wir setzen alles daran, eine sorgfältige Behandlung von Postsendungen zu gewährleisten. Leider können aber trotz Einsatz modernster Technik Beschädigungen nie ganz ausgeschlossen werden. Für die Beschädigung Ihrer Sendung möchten wir uns bei Ihnen entschuldigen. Gerne haben wir Ihre Sendung neu verpackt, um sie sofort an Sie weiterzuleiten. ...".
3. Am 28.07.2015 erfolgte auf der Alm des BF eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA. Dabei wurden die von der Korrekturmeldung vom 17.07.2015 betroffenen fünf Rinder nicht vorgefunden. Die in der Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht bei der AMA eingetroffen war, genannten sieben Rinder befanden sich auf der Alm.
4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR 4.353,35 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 2.742,79, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.314,05 und auf die gekoppelte Stützung EUR 296,51.
Begründend wurde hinsichtlich der gekoppelten Stützung entscheidungswesentlich ausgeführt, diese Stützung werde nur für Kühe bzw. sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank (RDB) gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1760/2000 am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit des Einlangens von Alm/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Art. 53 Abs. 4 lit. b VO Nr. 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO). Für die mit Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 gemeldeten sieben Rinder (drei Kühe und vier sonstige Rinder) wurde keine gekoppelte Stützung gewährt, ebenso wurden die fünf von der Korrekturmeldung vom 17.07.2015 betroffenen sonstigen Rinder von der Behörde als nicht prämienfähig beurteilt. Hinsichtlich letzterer ging die Behörde von einer festgestellten sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeit aus und kürzte folglich die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder um 100 %, womit für das Antragsjahr 2015 keine gekoppelte Stützung für sonstige Rinder gewährt wurde. Die gekoppelte Stützung für Kühe, die Basisprämie und die Greeningprämie wurde von der Behörde wegen Cross-Compliance-Verstößen um 3 % gekürzt. Bei der Flächenermittlung auf der Alm des BF wurden die fünf von der Korrekturmeldung vom 17.07.2015 und die sieben von der Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 betroffenen Rinder nicht berücksichtigt, bei einer beantragten Almfläche von 10,6171 ha ging die Behörde von einer ermittelten Fläche von 6,5725 ha aus.Begründend wurde hinsichtlich der gekoppelten Stützung entscheidungswesentlich ausgeführt, diese Stützung werde nur für Kühe bzw. sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank (RDB) gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit des Einlangens von Alm/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Artikel 53, Absatz 4, Litera b, VO Nr. 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO). Für die mit Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 gemeldeten sieben Rinder (drei Kühe und vier sonstige Rinder) wurde keine gekoppelte Stützung gewährt, ebenso wurden die fünf von der Korrekturmeldung vom 17.07.2015 betroffenen sonstigen Rinder von der Behörde als nicht prämienfähig beurteilt. Hinsichtlich letzterer ging die Behörde von einer festgestellten sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeit aus und kürzte folglich die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder um 100 %, womit für das Antragsjahr 2015 keine gekoppelte Stützung für sonstige Rinder gewährt wurde. Die gekoppelte Stützung für Kühe, die Basisprämie und die Greeningprämie wurde von der Behörde wegen Cross-Compliance-Verstößen um 3 % gekürzt. Bei der Flächenermittlung auf der Alm des BF wurden die fünf von der Korrekturmeldung vom 17.07.2015 und die sieben von der Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 betroffenen Rinder nicht berücksichtigt, bei einer beantragten Almfläche von 10,6171 ha ging die Behörde von einer ermittelten Fläche von 6,5725 ha aus.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihm zunächst hinsichtlich der fünf von der Korrekturmeldung betroffenen Rinder ein Irrtum unterlaufen sei: Er habe irrtümlich das Abtriebsdatum 17.07. beim Einzel-Auftriebsdatum eingetragen und das Formular so zur AMA geschickt. Dieser Irrtum wäre jedoch für die Behörde ohne weiteres erkennbar gewesen, weshalb dieser als offensichtlicher Irrtum anzuerkennen sei. Zur Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 verwies der BF darauf, dass er die Meldung am 13.07.2015 per Post an die AMA verschickt habe.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 05.01.2017 wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.587,22 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 4.353,35 erfolgte somit eine weitere Gewährung in Höhe von EUR 233,87. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 2.802,19, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.316,54 und auf die gekoppelte Stützung EUR 468,49. Der Beschwerdevorentscheidung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die von der Korrekturmeldung vom 17.07.2015 betroffenen fünf sonstigen Rinder nunmehr als prämienfähig beurteilte und keinen Abzug auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren bei der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder mehr vornahm. Für die sieben in der Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 genannten Rinder wurde erneut keine gekoppelte Stützung gewährt. Gleichbleibend wie im Vorbescheid wurden Abzüge wegen Cross-Compliance-Verstößen vorgenommen. Die fünf von der Korrekturmeldung vom 17.07.2015 betroffenen Rinder wurden bei der Flächenermittlung berücksichtigt, nicht jedoch die in der Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 genannten Rinder.
7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde vom BF fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben. Darin erläutert der BF, er habe am 09.07.2015 näher angeführte Tiere auf seine Alm aufgetrieben und die Alm/Weidemeldung (Originalformular und Durchschläge) am 13.07.2015 per Post an die AMA übermittelt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.07.2015 habe er vom Prüfer erfahren, dass die Alm/Weidemeldung für diese Tiere noch nicht erfasst worden sei. Erst am 10.08.2015 habe er einen mit Eingangsstempel 06.08.2015 versehenen Durchschlag von der AMA retourniert erhalten. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der BF erstmals darüber informiert worden, dass die Alm/Weidemeldung nicht anerkannt werde. In einem daraufhin erfolgten Telefonat mit einem Mitarbeiter der AMA habe er erfahren, dass das Kuvert auf dem Postweg beschädigt worden sei und dass es diesbezüglich eine Bestätigung der Post gäbe, allerdings sei auch dies laut der dem BF erteilten Auskunft kein ausreichender Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Meldung. Der BF bringt vor, dass es für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass der Postweg so lange dauern würde; auch sei er von der Post AG nie über die Beschädigung seiner Sendung informiert worden.
8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung auf Grund der Beschwerde das Verwechseln der Spalte Einzel-Auftriebsdatum mit der Spalte Einzel-Abtriebsdatum als offensichtlicher Irrtum anerkannt worden sei. Hinsichtlich der sieben Rinder, die mit der Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 gemeldet wurden, liege jedoch eine verspätete Alm/Weidemeldung vor. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung auf Grund der Beschwerde das Verwechseln der Spalte Einzel-Auftriebsdatum mit der Spalte Einzel-Abtriebsdatum als offensichtlicher Irrtum anerkannt worden sei. Hinsichtlich der sieben Rinder, die mit der Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 gemeldet wurden, liege jedoch eine verspätete Alm/Weidemeldung vor. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der Bezug habenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der Bezug habenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei.
9. Mit Beschluss vom 27.07.2017, W180 2155622-1/2Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zur Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des genannten Revisionsfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend verspätete Auftriebsmeldungen sowie insbesondere zu der innerstaatlichen Regelung, dass bezüglich der Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung auf den Eingang der Meldung abzustellen sei, zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.
10. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, Rs C-554/16, entschied der EuGH, dass Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.10. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, Rs C-554/16, entschied der EuGH, dass Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.
11. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, zur Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.11. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 24.03.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 insgesamt 23 Rinder (8 Kühe und 15 sonstige Rinder) auf die von ihm bewirtschaftete Alm mit den BNr. XXXX auf. Die Auftriebe fanden am 16.05., 01.06. und 09.07.2015 statt.1.2. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 insgesamt 23 Rinder (8 Kühe und 15 sonstige Rinder) auf die von ihm bewirtschaftete Alm mit den BNr. römisch 40 auf. Die Auftriebe fanden am 16.05., 01.06. und 09.07.2015 statt.
1.3. Mit am 17.05.2015 datierter Alm/Weidemeldung gab der BF bekannt, dass 12 Rinder am 16.05.2015 auf die Alm aufgetrieben worden seien, darunter die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Das Auftriebsdatum 16.05. wurde als "Herden-Auftriebsdatum" angegeben, als "voraussichtliches Herden-Abtriebsdatum" wurde der 12.09. genannt, in der Spalte "Einzel-Auftriebsdatum" erfolgten keine Eintragungen. Die Meldung langte am 20.05.2015 bei der AMA ein.1.3. Mit am 17.05.2015 datierter Alm/Weidemeldung gab der BF bekannt, dass 12 Rinder am 16.05.2015 auf die Alm aufgetrieben worden seien, darunter die Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Das Auftriebsdatum 16.05. wurde als "Herden-Auftriebsdatum" angegeben, als "voraussichtliches Herden-Abtriebsdatum" wurde der 12.09. genannt, in der Spalte "Einzel-Auftriebsdatum" erfolgten keine Eintragungen. Die Meldung langte am 20.05.2015 bei der AMA ein.
Am 17.07.2015 wurden die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX von der Alm abgetrieben. Der BF nahm am 17.07.2015 auf dem Durchschlag der ursprünglichen Alm/Weidemeldung vom 17.05.2015 eine Korrektur vor und trug bei den vorgenannten Rindern in der Spalte Einzel-Auftriebsdatum jeweils das Datum 17.07. ein; die Spalte Einzel-Abtriebsdatum blieb leer. Die Eintragung in der Spalte Einzel-Auftriebsdatum anstatt in der Spalte Einzel-Abtriebsdatum erfolgte irrtümlich. Die Korrekturmeldung langte am 21.07.2015 bei der AMA ein.Am 17.07.2015 wurden die Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von der Alm abgetrieben. Der BF nahm am 17.07.2015 auf dem Durchschlag der ursprünglichen Alm/Weidemeldung vom 17.05.2015 eine Korrektur vor und trug bei den vorgenannten Rindern in der Spalte Einzel-Auftriebsdatum jeweils das Datum 17.07. ein; die Spalte Einzel-Abtriebsdatum blieb leer. Die Eintragung in der Spalte Einzel-Auftriebsdatum anstatt in der Spalte Einzel-Abtriebsdatum erfolgte irrtümlich. Die Korrekturmeldung langte am 21.07.2015 bei der AMA ein.
1.4. Am 09.07.2015 wurden sieben Rinder des BF mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX auf die Alm aufgetrieben. Die entsprechende Alm/Weidemeldung des BF ist mit Datum 10.07.2015 datiert, als Herden-Auftriebsdatum wurde vom BF der 09.07.2015 genannt.1.4. Am 09.07.2015 wurden sieben Rinder des BF mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf die Alm aufgetrieben. Die entsprechende Alm/Weidemeldung des BF ist mit Datum 10.07.2015 datiert, als Herden-Auftriebsdatum wurde vom BF der 09.07.2015 genannt.
Der BF gab die Alm/Weidemeldung vom 10.07.2015 spätestens am 13.07.2015 zur Post und somit rechtzeitig innerhalb von 15 Tagen ab dem Auftrieb der Tiere am 09.07.2015.
Aufgrund einer Beschädigung der Sendung im Verteilerzentrum 1000 Wien langte die Alm/Weidemeldung erst am 06.08.2015 bei der AMA ein. Dieser Postsendung war ein Schreiben der Post beigegeben, in dem auf die Beschädigung der Sendung und auf die Neuverpackung durch die Post zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger hingewiesen wurde.
1.5. Bei einer am 28.07.2015 auf der Alm des BF durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden die von der Korrekturmeldung vom 17.05.2015 betroffenen fünf Rinder mit Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nicht vorgefunden. Die am 09.07.2015 aufgetriebenen sieben Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX befanden sich auf der Alm.1.5. Bei einer am 28.07.2015 auf der Alm des BF durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden die von der Korrekturmeldung vom 17.05.2015 betroffenen fünf Rinder mit Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nicht vorgefunden. Die am 09.07.2015 aufgetriebenen sieben Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 befanden sich auf der Alm.
1.6. Der angefochtene Bescheid vom 28.04.2016 wurde dem BF am 18.05.2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 24.05.2016 bei der AMA ein. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 19.01.2017 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die fünf Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX am 17.07.2015 bereits ab- und nicht erst aufgetrieben wurden und es sich bei der Angabe eines Einzel-Auftriebsdatums statt des Einzel-Abtriebsdatums um ein Versehen handelte, wurde bereits von der AMA in der Beschwerdevorentscheidung so beurteilt. Das Gericht schließt sich dieser Beurteilung an.Dass die fünf Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am 17.07.2015 bereits ab- und nicht erst aufgetrieben wurden und es sich bei der Angabe eines Einzel-Auftriebsdatums statt des Einzel-Abtriebsdatums um ein Versehen handelte, wurde bereits von der AMA in der Beschwerdevorentscheidung so beurteilt. Das Gericht schließt sich dieser Beurteilung an.
Die Feststellung zum Auftrieb der sieben Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX am 09.07.2015 und zur Postaufgabe der diesbezüglichen Alm/Weidemeldung spätestens am 13.07.2015 stützt das Gericht auf die im Verwaltungsakt einliegende Alm/Weidemeldung, das Schreiben der Post vom 13.07.2015 und auf die Ausführungen des BF im Vorlageantrag. Da das Schreiben der Post, mit dem auf die Beschädigung der Postsendung im Verteilerzentrum 1000 Wien hingewiesen wird, mit 13.07.2015 datiert ist, steht außer Frage, dass der BF die Alm/Weidemeldung spätestens an diesem Tag zur Post gab und somit die Alm/Weidemeldung innerhalb von 15 Tagen ab dem Auftrieb am 09.07.2015 erfolgte. Die Angaben des BF im Vorlageantrag zur Postaufgabe werden durch den Inhalt des Verwaltungsaktes somit bestätigt. Nachdem sich die Angaben des BF in diesem Punkt als glaubwürdig erwiesen haben, sieht das Gericht auch keinen Grund, die Angabe des Auftriebsdatums der in Rede stehenden sieben Rinder am 09.07.2015 in Zweifel zu ziehen, und legt die diesbezügliche Angabe in der Alm/Weidemeldung und im Vorlageantrag den Feststellungen zugrunde.Die Feststellung zum Auftrieb der sieben Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am 09.07.2015 und zur Postaufgabe der diesbezüglichen Alm/Weidemeldung spätestens am 13.07.2015 stützt das Gericht auf die im Verwaltungsakt einliegende Alm/Weidemeldung, das Schreiben der Post vom 13.07.2015 und auf die Ausführungen des BF im Vorlageantrag. Da das Schreiben der Post, mit dem auf die Beschädigung der Postsendung im Verteilerzentrum 1000 Wien hingewiesen wird, mit 13.07.2015 datiert ist, steht außer Frage, dass der BF die Alm/Weidemeldung spätestens an diesem Tag zur Post gab und somit die Alm/Weidemeldung innerhalb von 15 Tagen ab dem Auftrieb am 09.07.2015 erfolgte. Die Angaben des BF im Vorlageantrag zur Postaufgabe werden durch den Inhalt des Verwaltungsaktes somit bestätigt. Nachdem sich die Angaben des BF in diesem Punkt als glaubwürdig erwiesen haben, sieht das Gericht auch keinen Grund, die Angabe des Auftriebsdatums der in Rede stehenden sieben Rinder am 09.07.2015 in Zweifel zu ziehen, und legt die diesbezügliche Angabe in der Alm/Weidemeldung und im Vorlageantrag den Feststellungen zugrunde.
Seitens der AMA wurde in der Beschwerdevorlage vorgebracht, die Alm/Weidemeldung des BF sei auf dem Postweg beschädigt, von der Post aber an den BF zurückgeschickt und vom BF neuerlich und versehen mit dem Schreiben der Post vom 13.07.2015 an die AMA geschickt worden. Für eine derartige Abfolge ergeben sich aus dem Verwaltungsakt aber keinerlei Anhaltspunkte. Das genannte Schreiben der Post ist vom Inhalt her eindeutig an den Adressaten und nicht an den Absender der Postsendung gerichtet.
Die AMA hat in diesem Zusammenhang eine Anfrage an die Post gerichtet und die Antwort der Post dem Gericht vorgelegt. Mit E-Mail vom 08.03.2019 teilte die Post AG mit, dass aufgrund der verstrichenen Zeit konkrete Recherchen nicht mehr möglich seien. Laut dem von der AMA mitübermittelten Schreiben der Post vom 13.07.2015 sei die Sendung an den Empfänger weitergeleitet worden.
Der Verwaltungsakt, die eingeholte Auskunft der Post und das Vorbringen des BF im Vorlageantrag sprechen also dafür, dass die beschädigte Sendung an die AMA als Adressaten der Sendung weitergeleitet und nicht an den Absender retourniert wurde. Beweise, dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, wurden von der AMA nicht vorgelegt. Das Gericht legt daher seinen Feststellungen zugrunde, dass die beschädigte Sendung von der Post nach Neuverpackung der AMA übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...]
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
[...]."
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 04.09.2001, S. 23 in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, Amtsblatt L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...]"
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
[...]
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.
[...]"
§§ 8f und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:Paragraphen 8 f und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
"§ 19. [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen 124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"
§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,, lautet auszugsweise:
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6, (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[...]
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Zur Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Die AMA hat den angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016 mit Bescheid vom 05.01.2017 abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen hat.Die AMA hat den angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016 mit Bescheid vom 05.01.2017 abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Abweichend von § 14 VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 vier Monate.Abweichend von Paragraph 14, VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 vier Monate.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurde am 24.05.2016 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 untergegangen und die am 19.01.2017 dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 14 K7).Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurde am 24.05.2016 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 untergegangen und die am 19.01.2017 dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Paragraph 14, K7).
Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 27 K3).Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach Paragraph 27, VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Paragraph 27, K3).
Die Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß aufzuheben.
3.3.2. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Im vorliegenden Fall wurden seitens der AMA zunächst für fünf auf die Alm des BF aufgetriebene sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt, da die AMA hinsichtlich dieser Tiere von einem Auftrieb erst am 17.07.2015 ausging und sie als nicht prämienfähig beurteilte. Wie sich aus den Feststellungen ergibt wurden diese Tiere am 17.07.2015 aber nicht auf, sondern bereits abgetrieben. Die Eintragung in der Spalte Einzel-Auftriebsdatum anstatt in der Spalte Einzel-Abtriebsdatum erfolgte irrtümlich. Die AMA beurteilte dies in der Beschwerdevorentscheidung, die aus den unter Pkt. 3.3.1. genannten Gründen jedoch zu beheben war, als offensichtlichen Irrtum. Da es sich bei den fünf in Rede stehenden sonstigen Rindern um bereits zuvor mit Auftriebsdatum 16.05.2015 als gealpt gemeldete Tiere handelt, setzte sich die Korrekturmeldung vom Einzelauftrieb dieser Tiere am 17.07.2015 in Widerspruch zur ursprünglichen Meldung, weshalb die irrtümliche Eintragung der abgetriebenen Tiere in die Spalte Einzelauftrieb als offensichtlicher Irrtum anerkannt werden kann. Der Beschwerde war daher hinsichtlich dieser fünf sonstigen Rinder in Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums stattzugeben und die gekoppelte Stützung für diese Tiere zu gewähren und es ist keine Kürzung der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder aufgrund von Unregelmäßigkeiten vorzunehmen; der im angefochtenen Bescheid bei der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder vorgenommene Abzug (von 100 %) entfällt.
Weiters wurden im angefochtenen Bescheid seitens der AMA sieben am 09.07.2015 aufgetriebene Rinder des BF (drei Kühe und vier sonstige Rinder) als nicht ermittelt gewertet, da die Alm/Weidemeldung betreffend den Auftrieb dieser Tiere nicht innerhalb von 15 Tagen bei der AMA eingelangt ist, sondern erst am 06.08.2015.
Tatsächlich kann gemäß Art. 53 Abs. 4 1. Satz VO (EU) 639/2014 i. V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.Tatsächlich kann gemäß Artikel 53, Absatz 4, 1. Satz VO (EU) 639 aus 2014, i. römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.
Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.Absatz 6 des Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.
Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, Rs C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt.
Daher hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, fest, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betrifft - unangewendet zu bleiben hat und davon auszugehen ist, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinne der oben zitierten Ausführungen des EuGH auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde ankommt.Daher hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, fest, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betrifft - unangewendet zu bleiben hat und davon auszugehen ist, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinne der oben zitierten Ausführungen des EuGH auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde ankommt.
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass die Meldung hinsichtlich der am 09.07.2015 aufgetriebenen sieben Rinder rechtzeitig an die AMA abgesandt wurde und dem BF daher auch für diese Tiere die gekoppelte Stützung zu gewähren ist.
Da die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten wurden, entfallen die Abzüge wegen Cross-Compliance-Verstößen (in der Höhe von 3 %).
Die fünf am 16.05.2015 aufgetriebenen und am 17.07.2015 abgetriebenen Rinder sowie die sieben am 09.07.2015 aufgetriebenen Rinder sind ferner bei der Ermittlung der Futterfläche des BF auf der Alm zu berücksichtigen und es ist die (Erst-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den BF entsprechend anzupassen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Almmeldung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2155622.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019