TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/26 G308 2211481-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §17
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2211481-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Margareta ESTERL als Beisitzerinnen über die Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice AMS XXXX vom 20.11.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Margareta ESTERL als Beisitzerinnen über die Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice AMS römisch 40 vom 20.11.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid, GZ, SVNR XXXXvom 07.09.2018 widerrief das AMS XXXX gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.08.2015 bis 31.07.2018 und forderte gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF),1. Mit Bescheid, GZ, SVNR XXXXvom 07.09.2018 widerrief das AMS römisch 40 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.08.2015 bis 31.07.2018 und forderte gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF),

XXXX zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 20.831,20 auf.römisch 40 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 20.831,20 auf.

2. Mit Schreiben vom 01.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 19.10.2018, wies das AMS die Beschwerde ab und änderte den angefochtenen Bescheid insoferne ab, als der Bezug der Notstandshilfe von 01.09.2015 bis 31.07.2018 widerrufen wurde.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 19.10.2018, wies das AMS die Beschwerde ab und änderte den angefochtenen Bescheid insoferne ab, als der Bezug der Notstandshilfe von 01.09.2015 bis 31.07.2018 widerrufen wurde.

Dieser Bescheid wurde ab 23.10.2018 am Postamt zur Abholung hinterlegt, und am 09.11.2018 vom BF behoben.

4. Mit Schreiben vom 14.11.2018 stellte der BF einen Vorlageantrag, und gab ihn persönlich am 16.11.2018 im AMS ab.

5. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 20.10.2018 wies das AMS den Vorlageantrag als verspätet zurück, da dieser nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Hinterlegung am 23.10.2018 beim Postamt an, sondern erst am 16.11.2018 eingebracht wurde.5. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 20.10.2018 wies das AMS den Vorlageantrag als verspätet zurück, da dieser nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Hinterlegung am 23.10.2018 beim Postamt an, sondern erst am 16.11.2018 eingebracht wurde.

6. Der BF brachte am 05.12.2018 einen wörtlich gleich lautenden Vorlageantrag, korrigiert auf 05.12.2018, ein.

7. Mit Schreiben vom 18.12.2018 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Vorlageanträgen und Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

8. Am 22.05.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, eine Vertreterin des AMS sowie ein vom BF nominierter Zeuge teilnahmen.

Im Zuge der Verhandlung ergaben sich keinerlei Hinweise oder Begründungen, dass die Zustellung nicht erfolgt sei, sondern gab der BF selbst an, die Post nicht rechtzeitig behoben zu haben. Aufgrund dieses klaren Sachverhaltes konnte auf die Anhörung des Zeugen verzichtet werden. Am Ende der Verhandlung wurde die Abweisung der Beschwerde mündlich verkündet, der BF stellte unmittelbar darauf den Antrag auf schriftliche Ausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat die Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2018 erst am 09.11.2018 behoben, und am 16.11.2018 einen Vorlageantrag, datiert mit 14.11.2018, beim AMS eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Der BF gibt selbst an, grundsätzlich an dieser Adresse gewohnt zu haben, aber zeitweise des öfteren mehr oder weniger spontan immer wieder bei seinem Sohn oder in Ungarn genächtigt zu haben, je nach Bedürfnis, ohne dies zu planen, oder dem AMS oder der Post oder sonst jemandem dies zu melden

Es haben sich keinerlei Gründe oder Hinweise ergeben, dass der BF gerechtfertigt von der Abgabestelle abwesend war oder über einen längeren Zeitraum ortsabwesend gewesen wäre. Er hat sich augenscheinlich immer wieder an einem anderen Ort aufgehalten, ohne dies jedoch dem AMS zu melden bzw. seine Post regelmäßig zu kontrollieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, idgF lautet auszugsweise wie folgt:Das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF lautet auszugsweise wie folgt:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht (vgl. unter vielen: VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0043, mwN). Der ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht den Beweis der Zustellung (vgl. wiederum unter vielen VwGH vom 24.2.2009, Zl. 2008/06/0233, mwN).Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht vergleiche unter vielen: VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0043, mwN). Der ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht den Beweis der Zustellung vergleiche wiederum unter vielen VwGH vom 24.2.2009, Zl. 2008/06/0233, mwN).

Im Ergebnis ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung am 23.10.2018 auszugehen und erweist sich der Vorlageantrag daher als verspätet.

3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. Bumberger/Schmid, Zustellgesetz, Wien Stand 01.01.2018, §17 E 156, mwH auf VwGH Judikatur, u.a. VwGH vom 27.04.201120177 08/0019).Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden vergleiche Bumberger/Schmid, Zustellgesetz, Wien Stand 01.01.2018, §17 E 156, mwH auf VwGH Judikatur, u.a. VwGH vom 27.04.201120177 08/0019).

Das Vorbringen der Empfänger habe sich in der fraglichen Zeit "zeitweilig" an einem anderen Ort aufgehalten, tut schon behauptungsmäßig eine relevante Abwesenheit iSd § 17 Abs. 3 ZustG nicht dar (vgl. Bumberger, E 159 mwH).Das Vorbringen der Empfänger habe sich in der fraglichen Zeit "zeitweilig" an einem anderen Ort aufgehalten, tut schon behauptungsmäßig eine relevante Abwesenheit iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht dar vergleiche Bumberger, E 159 mwH).

Die vom BF vorgebrachten, aber nicht näher spezifizierten Abwesenheiten konnten daher keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung begründen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung, rechtswirksame Zustellung, Verspätung, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2211481.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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