Es trifft nicht zu, dass das kostenorientierte Zusammenschaltungsentgelt, zu dem ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 33 TKG zur Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen verpflichtet ist, zugleich auch jedenfalls das angemessene Entgelt für nicht marktbeherrschende Festnetzbetreiber darstellt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).