RS VwGH Erkenntnis 2004/04/28 2002/03/0084

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass das kostenorientierte Zusammenschaltungsentgelt, zu dem ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 33 TKG zur Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen verpflichtet ist, zugleich auch jedenfalls das angemessene Entgelt für nicht marktbeherrschende Festnetzbetreiber darstellt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Im RIS seit
03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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