Entscheidungsdatum
27.06.2019Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
G311 2179291-1/12E
G311 2180241-1/8E
G311 2179299-1/11E
G311 2179297-1/12E
G311 2180238-1/8E
G311 2180237-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER über die Beschwerden der XXXX AG, vertreten durch IPB Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice vom 14.08.2017 und die Vorlageanträge hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen vom 24.11.2017 Zlen GZ: XXXX/GF: XXXX, GZ: XXXX/GF: XXXX, GZ: XXXX und vom 06.10.2017, Zlen GZ: XXXX/GF:XXXX, GZ: XXXX/GF:XXXX und GZ: XXXX/GF: XXXX betreffend die Untersagung der Entsendung von Mitarbeitern gemäß AuslBG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER über die Beschwerden der römisch 40 AG, vertreten durch IPB Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice vom 14.08.2017 und die Vorlageanträge hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen vom 24.11.2017 Zlen GZ: XXXX/GF: römisch 40 , GZ: XXXX/GF: römisch 40 , GZ: römisch 40 und vom 06.10.2017, Zlen GZ: XXXX/GF:XXXX, GZ: XXXX/GF:XXXX und GZ: XXXX/GF: römisch 40 betreffend die Untersagung der Entsendung von Mitarbeitern gemäß AuslBG, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Verfahren werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit den Bescheiden vom 14.08.2017 bzw mit diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom 21.11.2017 sowie mit Bescheiden vom 06.10.2017 wies die belangte Behörde die Bestätigung der EU-Entsendung für XXXX, XXXX und XXXX, jeweils Staatsangehörigkeit:Mit den Bescheiden vom 14.08.2017 bzw mit diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom 21.11.2017 sowie mit Bescheiden vom 06.10.2017 wies die belangte Behörde die Bestätigung der EU-Entsendung für römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , jeweils Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, ab.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben bzw Vorlageanträge gestellt.
Am 25.06.2019 langte deren Zurückziehung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da die Vorlageanträge und die Beschwerden zurückgezogen wurden, sind die Verfahren rechtskräftig entschieden und waren die Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2180237.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019