RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Der Entgeltfestlegung liegt u.a. die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) als amtsbekannte Tatsache angesehene Annahme zu Grunde, dass "in modernen Telekommunikationsnetzen die für das Routing von Diensterufnummern relevanten 'translation services' wie auch die Teilnehmerabrechnung und die Intercarrier-Abrechnung jeweils mittels zentraler Systeme erfolgen." Damit bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass diese Form der Rufnummerneinrichtung von einem effizienten Betreiber gewählt würde und daher der Entgeltfestlegung zu Grunde zu legen sei. Der belangten Behörde kann zwar nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im Zusammenhang mit der Einrichtung von Rufnummern zu leistenden Zusammenschaltungsentgelte so festlegt, dass Ineffizienzen im Netz des marktbeherrschenden Betreibers nicht von dessen Zusammenschaltungspartnern mitzufinanzieren sind (vgl. zur Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten auf der Basis des FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes und der bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten v.a. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, und vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch zu Recht, dass ihr zu der - von ihr als unzutreffend angesehenen - Annahme der belangten Behörde betreffend die Möglichkeit bzw. Effizienz der Rufnummernneinrichtung mittels zentraler Systeme kein Parteiengehör eingeräumt wurde. Den Parteien ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint (s. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 700, unter E 362 angeführte Judikatur). Der Verfahrensmangel ist auch wesentlich, da die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG ihre - in der Beschwerde dargelegten - Einwände gegen die von der Behörde als amtsbekannt behandelten Umstände hätte vorbringen können und nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde in diesem Fall zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund von Veröffentlichungen vorangegangener Entscheidungen "in Kenntnis der aktuellen Regulierungspraxis" gewesen sein mag, ändert nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde zur Gewährung von Parteiengehör im konkreten Verwaltungsverfahren.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030166.X08

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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