Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W195 2217161-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom XXXX betreffend eine mit "Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu XXXX bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung" titulierte, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, Eingabe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom römisch 40 betreffend eine mit "Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung" titulierte, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, Eingabe beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und - aktenkundiger sowie unstrittiger - Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und - aktenkundiger sowie unstrittiger - Sachverhalt:
1. Mit Datum vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu XXXX bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung" tituliertes Schreiben des Antragstellers ein. Darin führte der Antragsteller - zusammengefasst - aus, dass gegen ihn durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX - im Verfahren zur XXXX - der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe gesetzwidrig angeordnet worden sei, obwohl eine seitens des Antragstellers beim Landesverwaltungsgericht XXXX eingebrachte Impugnationsklage ( XXXX) gegen eine gesetzwidrig geführte Exekution bis dato nicht bearbeitet worden sei. Der Antragsteller werde seit Jahren gesetzwidrig verfolgt, obwohl er mehrfach verschiedensten Institutionen des Bundes und des Landes XXXX bewiesen habe, dass die polizeiliche Anzeige zur XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX amtsmissbräuchlich bestätigt worden sei. Ferner brachte der Antragsteller vor, dass die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX zur XXXX in dessen Abwesenheit geführt worden sei, "um den Land XXXX durch Betrug und Korruption ein Einkommen zu verschaffen". Der Antragsteller führte ferner aus, dass das Verfahren gegen ihn wegen falscher Anzeige unverzüglich einzustellen sei, sämtliche Maßnahmen gegen ihn aufzuheben seien und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung unverzüglich zu hemmen sei.1. Mit Datum vom römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung" tituliertes Schreiben des Antragstellers ein. Darin führte der Antragsteller - zusammengefasst - aus, dass gegen ihn durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 - im Verfahren zur römisch 40 - der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe gesetzwidrig angeordnet worden sei, obwohl eine seitens des Antragstellers beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 eingebrachte Impugnationsklage ( römisch 40 ) gegen eine gesetzwidrig geführte Exekution bis dato nicht bearbeitet worden sei. Der Antragsteller werde seit Jahren gesetzwidrig verfolgt, obwohl er mehrfach verschiedensten Institutionen des Bundes und des Landes römisch 40 bewiesen habe, dass die polizeiliche Anzeige zur römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 amtsmissbräuchlich bestätigt worden sei. Ferner brachte der Antragsteller vor, dass die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 zur römisch 40 in dessen Abwesenheit geführt worden sei, "um den Land römisch 40 durch Betrug und Korruption ein Einkommen zu verschaffen". Der Antragsteller führte ferner aus, dass das Verfahren gegen ihn wegen falscher Anzeige unverzüglich einzustellen sei, sämtliche Maßnahmen gegen ihn aufzuheben seien und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung unverzüglich zu hemmen sei.
2. Diese Eingabe des Antragstellers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft XXXX weitergeleitet. Die2. Diese Eingabe des Antragstellers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 weitergeleitet. Die
Eingabe - samt Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes - langte am XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein.Eingabe - samt Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes - langte am römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein.
Der Antragsteller wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom XXXX , dem Antragsteller nachweislich zugestellt am XXXX , über die Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.Der Antragsteller wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom römisch 40 , dem Antragsteller nachweislich zugestellt am römisch 40 , über die Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.
3. Mit Datum vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Säumnisbeschwerde" bezeichnetes - mit XXXX datiertes - Schreiben des Antragstellers ein, in welchem dieser bezugnehmend auf die erfolgte Weiterleitung seiner Eingabe vom XXXX an die Bezirkshauptmannschaft XXXX - zusammengefasst - ausführte, dass das Bundesverwaltungsgericht es mit der gewählten Vorgehensweise "durch Missbrauch der Entscheidungspflicht" unterlassen habe, über die vom Antragsteller eingebrachte "Maßnahmenbeschwerde vom [...], die aufschiebende Wirkung und die Einstellung des rechts- und gesetzwidrig geführten Verfahrens" zu entscheiden.3. Mit Datum vom römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Säumnisbeschwerde" bezeichnetes - mit römisch 40 datiertes - Schreiben des Antragstellers ein, in welchem dieser bezugnehmend auf die erfolgte Weiterleitung seiner Eingabe vom römisch 40 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 - zusammengefasst - ausführte, dass das Bundesverwaltungsgericht es mit der gewählten Vorgehensweise "durch Missbrauch der Entscheidungspflicht" unterlassen habe, über die vom Antragsteller eingebrachte "Maßnahmenbeschwerde vom [...], die aufschiebende Wirkung und die Einstellung des rechts- und gesetzwidrig geführten Verfahrens" zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Qualifizierung der gegenständlichen Eingabe:
Die mit Datum vom XXXX beim BundesverwaltungsgerichtDie mit Datum vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht
eingelangte - gegenständliche - Eingabe wurde seitens des Antragstellers als "Säumnisbeschwerde" tituliert. Mit seinen darin getätigten Ausführungen moniert der Antragsteller die Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend eine - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft XXXX weitergeleitete - mit "Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu XXXX bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung" titulierte, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Eingabe und stellte der Antragsteller diesen (inhaltlichen) Ausführungen zu Folge einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG (Fristsetzungsantrag).eingelangte - gegenständliche - Eingabe wurde seitens des Antragstellers als "Säumnisbeschwerde" tituliert. Mit seinen darin getätigten Ausführungen moniert der Antragsteller die Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend eine - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 weitergeleitete - mit "Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung" titulierte, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Eingabe und stellte der Antragsteller diesen (inhaltlichen) Ausführungen zu Folge einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Fristsetzungsantrag).
Da die falsche Bezeichnung (eines Rechtsmittels) alleine dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend sind (vgl. VwGH 2011/16/0200, 18.03.2013; VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; VwGH 21.04.1998, 98/11/0019) ist die gegenständliche - als "Säumnisbeschwerde" titulierte Eingabe - auf Grundlage der (inhaltlichen) Ausführungen des Antragsstellers als Fristsetzungsantrag zu werten.Da die falsche Bezeichnung (eines Rechtsmittels) alleine dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend sind vergleiche VwGH 2011/16/0200, 18.03.2013; VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; VwGH 21.04.1998, 98/11/0019) ist die gegenständliche - als "Säumnisbeschwerde" titulierte Eingabe - auf Grundlage der (inhaltlichen) Ausführungen des Antragsstellers als Fristsetzungsantrag zu werten.
2. Relevante gesetzliche Bestimmungen:
Die Bestimmungen der §§ 30a und 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985,Die Bestimmungen der Paragraphen 30 a und 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985,
BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBI. I Nr. 33/2013, (VwGG) lauten auszugsweise wie folgt:Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013,, (VwGG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
[...]
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
[...]
Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
[...]."
§ 34 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idFParagraph 34, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, idF
BGBI. I Nr. 24/2017, (VwGVG) lautet auszugsweise:BGBI. römisch eins Nr. 24 aus 2017,, (VwGVG) lautet auszugsweise:
"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. [...]"
3. Zur Zurückweisung des Fristsetzungsantrages:
Mit dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag wird eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die mit "Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu XXXX bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung" titulierte - am Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom XXXX eingelangte - Eingabe des Antragstellers moniert.Mit dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag wird eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die mit "Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung" titulierte - am Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom römisch 40 eingelangte - Eingabe des Antragstellers moniert.
Diese Eingabe des Antragstellers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft XXXX , dort eingelangt am XXXX , gemäß § 6 AVG weitergeleitet.Diese Eingabe des Antragstellers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , dort eingelangt am römisch 40 , gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet.
Da diese Weiterleitung das Erlöschen der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 1 AVG) des (abtretenden) Bundesverwaltungsgerichtes - unabhängig davon, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht - bewirkt hat (vgl. VwSlg 12.896 A/1989; VwGH 18.12.2008, 2008/06/0175, 20.11.2008, 2008/21/0510), kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht vorliegen, weswegen der eingebrachte Fristsetzungsantrag daher gemäßDa diese Weiterleitung das Erlöschen der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) des (abtretenden) Bundesverwaltungsgerichtes - unabhängig davon, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht - bewirkt hat vergleiche VwSlg 12.896 A/1989; VwGH 18.12.2008, 2008/06/0175, 20.11.2008, 2008/21/0510), kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht vorliegen, weswegen der eingebrachte Fristsetzungsantrag daher gemäß
§ 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag die Fristversäumnis durch das Bundesverwaltungsgericht darstellt, im gegenständlichen Fall - ginge man von einem am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren auf Grundlage der Eingabe vom XXXX ("Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu XXXX bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung") aus - die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen und auch in diesem Sinne keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen gewesen wäre.Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag die Fristversäumnis durch das Bundesverwaltungsgericht darstellt, im gegenständlichen Fall - ginge man von einem am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren auf Grundlage der Eingabe vom römisch 40 ("Maßnahmenbeschwerde und Antrag auf Hemmung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 bis zu einer gesetzeskonformen Entscheidung") aus - die Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen und auch in diesem Sinne keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen gewesen wäre.
Schlagworte
Bundesverwaltungsgericht, Eingabe, Entscheidungsfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2217161.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019