Entscheidungsdatum
01.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W208 2219176-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 23.04.2019, Zl. 451773/19/ZD/0419, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 23.04.2019, Zl. 451773/19/ZD/0419, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 1 und Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 28.04.2015 festgestellt wurde - brachte am 24.10.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 08.11.2016 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 13.03.2019 brachte der BF - nachdem er mit Bescheid vom 15.02.2019 einer Einrichtung in seiner Heimatstadt zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.05.2019-31.01.2020 zugewiesen wurde - einen Antrag auf Aufschub bis Juni 2022 ein, denn er damit begründete, dass er Student der Wirtschaftsuniversität sei und das Studium mindestens 8 Semester dauere, erst dann sei seine Ausbildung abgeschlossen.
4. Mit Schreiben der ZISA vom 19.03.2019 (zugestellt am 25.03.2019) wurde der BF aufgefordert binnen 14 Tagen Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung des Studiums durch den Zivildienst entstünde.
5. Mit Schreiben vom 05.04.2019 teilte der BF aus GRIECHENLAND mit, dass er kurzfristig eine Saisonarbeit in SANTORINI gefunden habe, die voraussichtlich von Mitte April bis Ende Oktober 2019 dauere, er könne daher den Zivildienst am 02.05.2019 nicht antreten. Er werde sich nach seiner Rückkehr wieder melden und lege eine Bestätigung für seine Abmeldung von seinem Wohnsitz in Österreich am 03.04.2019 vor.
6. Mit E-Mail vom 11.04.2019, teilte die ZISA dem BF mit, dass sein Antrag auf Aufschub mangels Vorlage geeigneter Beweismittel abgewiesen werde und er seinen Zivildienst anzutreten habe.
7. Mit E-Mail vom selben Tag nahm der BF dies zur Kenntnis, teilte aber mit, dass sich nunmehr eine völlig neue Situation ergeben habe, weil er zu Studien- und Erwerbszwecken diese Arbeit in Griechenland habe annehmen müssen. Diese Umstände seien ihm zum Antragszeitpunkt noch nicht bekannt gewesen und würde ein Abbruch seiner Tätigkeit in Griechenland eine außergewöhnliche Härte und einen großen Nachteil darstellen, da ihm zum Zeitpunkt der Zusage, die Ablehnung seines Aufschubantrages noch nicht bekannt gewesen sei.
8. Die Rechtsabteilung der ZISA teilte daraufhin dem BF am 16.04.2019 mit, dass er seit Zustellung des Zuweisungsbescheides - den er am 11.03.2019 übernommen habe - wisse, dass er am 02.05.2019 den Zivildienst anzutreten habe. Seine Wohnsitzverlegung nach Griechenland erfülle ihrer Meinung nach den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 58 ZDG und werde eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht.8. Die Rechtsabteilung der ZISA teilte daraufhin dem BF am 16.04.2019 mit, dass er seit Zustellung des Zuweisungsbescheides - den er am 11.03.2019 übernommen habe - wisse, dass er am 02.05.2019 den Zivildienst anzutreten habe. Seine Wohnsitzverlegung nach Griechenland erfülle ihrer Meinung nach den gerichtlich strafbaren Tatbestand des Paragraph 58, ZDG und werde eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht.
9. Der BF teilte der ZISA daraufhin mit, dass es nie seine Absicht gewesen sei, sich dem Zivildienst "für immer" zu entziehen und ersuchte um formale Erledigung seines Antrages auf Aufschub. In der Folge teilte er auch den Namen eines bevollmächtigten Vertreters mit und legt die unterschriebene Vollmacht vor.
10. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt an den Bevollmächtigten am 29.04.2019) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.
Begründend wurden dem BF im Wesentlichen die §§ 14 Abs 1 und Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) und der Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht und sodann festgestellt, dass der BF innerhalb der gesetzten Frist keine Nachweise vorgelegt habe, dass er in einer Berufsvorbereitung und Schul- oder Hochschulausbildung stehe. Er stehe derzeit in keiner laufenden Ausbildung und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.Begründend wurden dem BF im Wesentlichen die Paragraphen 14, Absatz eins und Absatz 2, Zivildienstgesetz (ZDG) und der Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht und sodann festgestellt, dass der BF innerhalb der gesetzten Frist keine Nachweise vorgelegt habe, dass er in einer Berufsvorbereitung und Schul- oder Hochschulausbildung stehe. Er stehe derzeit in keiner laufenden Ausbildung und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
11. Mit Schreiben vom 15.05.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er nicht nur am 14.04.2019, sondern auch am 01.05.2019 einen Antrag auf Aufschub eingebracht und mit einer neuen Situation begründet habe. Die ZISA habe diesen zweiten Antrag nicht gesetzeskonform bearbeitet, weil sie keine Frist zur Vorlage von Beweismitteln eingeräumt habe. Auch der erste Antrag sei ohne weitere Prüfung mit bloß zwei Zeilen im Bescheid abgewiesen worden. Er beantrage die Vorlage der Beschwerde an das BVwG und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
12. Die ZISA legte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 22.05.2019).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 24.10.2016 rückwirkend wirksam, der BF wurde mit Bescheid vom 15.02.2019 (zugestellt am 11.03.2019) einer Organisation zur Ableistung zugewiesen.
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht weiters fest, dass der BF trotz Aufforderung der belangten Behörde vom 19.03.2019 (ihm zugestellt am 25.03.2019) Beweismittel für seine in seinem Aufschubantrag vom 13.03.2019 aufgestellte Behauptung vorzulegen, er sei im Jahr der erstmaligen Feststellung der Tauglichkeit (Stichtag 01.01.2015) einer Ausbildung an der Wirtschaftsuniversität nachgegangen, nicht entsprochen hat.
Mit Schreiben vom 11.04.2019 (nach Ablauf der eingeräumten 14-tägigen Frist am 08.04.2019) hat er lediglich mitgeteilt, dass er nunmehr in Griechenland einer Saisonarbeit nachgehe und eine Abmeldebestätigung vorgelegt sowie angeführt, dass dies zur "Studienvorbereitung" und "unbedingt notwendigen Erwerbszwecken" erfolge. Er hat damit die Begründung seines Antrages ausgetauscht.
Die Behörde ist sodann in der Begründung ihres Bescheides - trotz Ablauf der eingeräumten 14-tägigen Stellungnahme- und Beweismittelvorlagefrist - auf die gemeldete Saisonarbeit eingegangen (Absätze 4 und 5 auf der Seite 2 des Bescheides) und hat den Antrag schließlich mit der Begründung abgewiesen, dass der BF in keiner laufenden Ausbildung stehe.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Sofern der BF in seiner Beschwerde anführt, er habe nicht nur am 13.03.2019 (1. Antrag), sondern auch am 14.04.2019 (2. Antrag) einen Antrag auf Aufschub eingebracht und die belangte Behörde habe darüber nicht entschieden, ist ihm die oa Aktenlage entgegen zu halten.
Er hat nicht einen neuen Antrag eingebracht, sondern lediglich die Begründung seines 1. Antrages (nach Ablauf der 14-Tage-Frist) ausgetauscht, nachdem er zu seiner dort aufgestellten Behauptung, er studiere, keine Beweismittel vorgelegt hat. Vor dem Hintergrund, dass der BF selbst angegeben hat nunmehr zu arbeiten, ist offensichtlich, dass der BF keiner Ausbildung nachgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 2013/10 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl römisch eins 2013/10 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Ersteres ist der Fall.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Ersteres ist der Fall.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine "civil rights" betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[...]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[...]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 28.04.2015. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2015. Der BF hat keine Beweismittel vorgelegt, wonach er die Ausbildung, die dem Aufschubantrag zu Grund lag, zu diesem Zeitpunkt schon begonnen hatte.Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 28.04.2015. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2015. Der BF hat keine Beweismittel vorgelegt, wonach er die Ausbildung, die dem Aufschubantrag zu Grund lag, zu diesem Zeitpunkt schon begonnen hatte.
Er hat auch iSd § 14 Abs. 2 ZDG nicht nachgewiesen, dass er die Ausbildung nach dem Stichtag begonnen hat und durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung ein "bedeutender Nachteil" oder eine "außerordentliche Härte" eintreten würde.Er hat auch iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nicht nachgewiesen, dass er die Ausbildung nach dem Stichtag begonnen hat und durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung ein "bedeutender Nachteil" oder eine "außerordentliche Härte" eintreten würde.
Vielmehr hat er angegeben seit Anfang April 2019 zu arbeiten und dies zu Erwerbszwecken und zur "Studienvorbereitung" erfolge. Daraus ergibt sich, dass er weder in einer "Schul- und Hochschulausbildung" steht noch die Saisonarbeit einer "Berufsvorbereitung" iSd § 14 Abs 2 ZDG dient.Vielmehr hat er angegeben seit Anfang April 2019 zu arbeiten und dies zu Erwerbszwecken und zur "Studienvorbereitung" erfolge. Daraus ergibt sich, dass er weder in einer "Schul- und Hochschulausbildung" steht noch die Saisonarbeit einer "Berufsvorbereitung" iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dient.
Wenn der BF in seiner Beschwerde vermeint, die belangte Behörde hätte ihm diesbezüglich eine eigene Frist zur Darlegung und Beweisführung einräumen müssen, verkennt er, dass die Behörde ihm ohnehin eine Frist bis 08.04.2019 eingeräumt hat, im Parteiengehör vom 19.03.2019 auch der § 14 Abs 2 ZDG angeführt war und seine Stellungnahme und Beweismittelvorlage vom 11.04.2019 (obwohl verspätet) in die Entscheidung eingeflossen ist. Ein Aufschub zur "Studienvorbereitung" ist im Gesetz nicht vorgesehen und hat der BF auch in der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, dass er in einer "Schul- und Hochschulausbildung" steht oder die Saisonarbeit einer "Berufsvorbereitung" dient und unaufschiebbar war.Wenn der BF in seiner Beschwerde vermeint, die belangte Behörde hätte ihm diesbezüglich eine eigene Frist zur Darlegung und Beweisführung einräumen müssen, verkennt er, dass die Behörde ihm ohnehin eine Frist bis 08.04.2019 eingeräumt hat, im Parteiengehör vom 19.03.2019 auch der Paragraph 14, Absatz 2, ZDG angeführt war und seine Stellungnahme und Beweismittelvorlage vom 11.04.2019 (obwohl verspätet) in die Entscheidung eingeflossen ist. Ein Aufschub zur "Studienvorbereitung" ist im Gesetz nicht vorgesehen und hat der BF auch in der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, dass er in einer "Schul- und Hochschulausbildung" steht oder die Saisonarbeit einer "Berufsvorbereitung" dient und unaufschiebbar war.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).
Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Im konkreten Fall ist es dem BF nicht gelungen eine laufende Ausbildung, ein Hochschulstudium oder eine Berufsvorbereitung, deren Unterbrechung einen bedeutenden Nachteil oder außerordentliche Härte bedeuten würde, nachzuweisen
Dem Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Antrittsaufschub, Aufschubantrag, Ausbildung, außerordentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2219176.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019