Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2219286-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 15.02.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11680631010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 15.02.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11680631010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte XXXX , XXXX , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) am 27.03.2018 Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) am 27.03.2018 Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Schreiben der AMA vom 29.05.2018, AZ II/5-10336655010, wurde der BF darüber informiert, dass eine Vorabprüfung des eingereichten MFA Plausibilitätsfehler bei den Feldstücken (FS) Nr. 3 und 4 sowie 11 bis 16, insbesondere eine Übernutzung mit Schlägen des Betriebes von XXXX und XXXX mit der BNr. XXXX ergeben habe. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, diesbezügliche Korrekturen seines MFA bis spätestens 19.06.2018 vorzunehmen.2. Mit Schreiben der AMA vom 29.05.2018, AZ II/5-10336655010, wurde der BF darüber informiert, dass eine Vorabprüfung des eingereichten MFA Plausibilitätsfehler bei den Feldstücken (FS) Nr. 3 und 4 sowie 11 bis 16, insbesondere eine Übernutzung mit Schlägen des Betriebes von römisch 40 und römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergeben habe. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, diesbezügliche Korrekturen seines MFA bis spätestens 19.06.2018 vorzunehmen.
3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11680631010, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 keine Direktzahlungen gewährt.
Begründend wurde auf die durchgeführte Vorabprüfung hingewiesen und dazu ausgeführt, dass der BF keine rechtzeitige Korrektur des MFA 2018 eingebracht habe, welche zur Aufhebung allfälliger Plausibilitätsfehler führen hätte können. Die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeningteil) betrage 1,5 ha. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden wäre, werde gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der VO 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 MOG keine Basisprämie gewährt.Begründend wurde auf die durchgeführte Vorabprüfung hingewiesen und dazu ausgeführt, dass der BF keine rechtzeitige Korrektur des MFA 2018 eingebracht habe, welche zur Aufhebung allfälliger Plausibilitätsfehler führen hätte können. Die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeningteil) betrage 1,5 ha. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden wäre, werde gemäß Artikel 10, Absatz eins und 2 der VO 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG keine Basisprämie gewährt.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.02.2019 verwies der Beschwerdeführer auf seine zu Vorabprüfung erstattete Stellungnahme vom 18.06.2018, welche im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die beantragten Flächen weder einer anderen Person übergeben, noch sonst einer anderen Person die Bewirtschaftung dieser Flächen erlaubt. Der Beschwerdeführer habe daher keine Veranlassung gesehen, Korrekturen seines MFA vorzunehmen.
XXXX sei wegen Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrages nicht Eigentümer der gegenständlichen Flächen geworden; beim Landesgericht Feldkirch sei ein diesbezügliches Verfahren anhängig. Da die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages nicht gegeben sei, sei eine rechtmäßige Bewirtschaftung durch den Betrieb BNr. XXXX nicht nachgewiesen, weshalb die Flächen zwingend dem BF als letztem Bewirtschafter zuzurechnen seien.römisch 40 sei wegen Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrages nicht Eigentümer der gegenständlichen Flächen geworden; beim Landesgericht Feldkirch sei ein diesbezügliches Verfahren anhängig. Da die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages nicht gegeben sei, sei eine rechtmäßige Bewirtschaftung durch den Betrieb BNr. römisch 40 nicht nachgewiesen, weshalb die Flächen zwingend dem BF als letztem Bewirtschafter zuzurechnen seien.
5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
6. In einem Schreiben vom 29.05.2019, AZ 19162/I/1/1/Gre, betreffend den Einspruch des BF gegen die Mitteilung zu ÖPUL 2018, bei welcher sich dieselbe Problematik stellte, führte die AMA unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen aus, dass im Rahmen des INVEKOS derjenige zur Antragstellung berechtigt sei, der eine landwirtschaftliche Fläche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Die Frage des Eigentums oder der Berechtigung zur Bewirtschaftung von Flächen sei für die Feststellung der Förderfähigkeit der Flächen nicht ausschlaggebend. Vielmehr sei hinsichtlich der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche stets auf die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse abzustellen. Aufgrund der Aktenlage sei die AMA zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die betreffende landwirtschaftliche Fläche die mit dem BF übernutzenden Antragsteller, XXXX und XXXX , als tatsächliche Bewirtschafter anzusehen seien.6. In einem Schreiben vom 29.05.2019, AZ 19162/I/1/1/Gre, betreffend den Einspruch des BF gegen die Mitteilung zu ÖPUL 2018, bei welcher sich dieselbe Problematik stellte, führte die AMA unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen aus, dass im Rahmen des INVEKOS derjenige zur Antragstellung berechtigt sei, der eine landwirtschaftliche Fläche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Die Frage des Eigentums oder der Berechtigung zur Bewirtschaftung von Flächen sei für die Feststellung der Förderfähigkeit der Flächen nicht ausschlaggebend. Vielmehr sei hinsichtlich der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche stets auf die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse abzustellen. Aufgrund der Aktenlage sei die AMA zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die betreffende landwirtschaftliche Fläche die mit dem BF übernutzenden Antragsteller, römisch 40 und römisch 40 , als tatsächliche Bewirtschafter anzusehen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Folgende vom BF im MFA 2018 beantragte Flächen wurden im Antragsjahr 2018 auch von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , in ihrem MFA beantragt und ausschließlich von ihnen tatsächlich bewirtschaftet:Folgende vom BF im MFA 2018 beantragte Flächen wurden im Antragsjahr 2018 auch von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , in ihrem MFA beantragt und ausschließlich von ihnen tatsächlich bewirtschaftet:
FS-Nr.
Schlag
3
2
4
5
11
2
12
2
13
3
13
4
14
2
15
2
16
2
Mit Schreiben der AMA vom 29.05.2018, AZ II/5-10336655010, wurde der BF auf die Übernutzung der angeführten Feldstücke mit dem Betrieb BNr. XXXX hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezügliche Korrekturen seines MFA 2018 bis spätestens 19.06.2018 vorzunehmen, ohne dass daraus Kürzungen oder Sanktionen resultieren würden. Mit Schreiben der AMA vom 29.05.2018, AZ II/5-10336655010, wurde der BF auf die Übernutzung der angeführten Feldstücke mit dem Betrieb BNr. römisch 40 hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezügliche Korrekturen seines MFA 2018 bis spätestens 19.06.2018 vorzunehmen, ohne dass daraus Kürzungen oder Sanktionen resultieren würden.
Vom BF wurden keine Korrekturen seines MFA 2018 vorgenommen.
Daher wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11680631010, abgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 keine Direktzahlungen gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere den von XXXX und XXXX vorgelegten Rechnungen betreffend auf ihrem Betrieb durchgeführte Mäh-, Dünge- und Erntearbeiten, und wurden vom Beschwerdeführer in den festgestellten und verfahrensrelevanten Punkten nicht bestritten. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, die relevanten Flächen seien - wenn auch seiner Ansicht nach mangels Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages über diese Flächen unrechtmäßig - von XXXX und XXXX bewirtschaftet worden (etwa durch Mähen der Wiese auf den betreffenden Flächen im Mai 2018 im Auftrag von XXXX ), und bestreitet somit lediglich die Rechtmäßigkeit der Bewirtschaftung durch XXXX und XXXX , nicht jedoch deren tatsächliche Bewirtschaftung der betreffenden Flächen.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere den von römisch 40 und römisch 40 vorgelegten Rechnungen betreffend auf ihrem Betrieb durchgeführte Mäh-, Dünge- und Erntearbeiten, und wurden vom Beschwerdeführer in den festgestellten und verfahrensrelevanten Punkten nicht bestritten. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, die relevanten Flächen seien - wenn auch seiner Ansicht nach mangels Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages über diese Flächen unrechtmäßig - von römisch 40 und römisch 40 bewirtschaftet worden (etwa durch Mähen der Wiese auf den betreffenden Flächen im Mai 2018 im Auftrag von römisch 40 ), und bestreitet somit lediglich die Rechtmäßigkeit der Bewirtschaftung durch römisch 40 und römisch 40 , nicht jedoch deren tatsächliche Bewirtschaftung der betreffenden Flächen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Daraus folgt:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]"
"Artikel 10
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, weniger als 100 EUR;
b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kleiner als ein Hektar.
(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[...]"
§ 23 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100 lautet wie folgt:Paragraph 23, der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl römisch zwei 2015/100 lautet wie folgt:
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."Paragraph 23, (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."
§ 8 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet:
"Direktzahlungen
§ 8. (1) [...]Paragraph 8, (1) [...]
2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €2. In Anwendung des Artikel 10, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß Paragraph 8 f, erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €
errechnet."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
In der gegenständlichen Angelegenheit beantragten sowohl der BF als auch XXXX und XXXX für das Antragsjahr 2018 die Gewährung von Direktzahlungen für die obgenannten Flächen.In der gegenständlichen Angelegenheit beantragten sowohl der BF als auch römisch 40 und römisch 40 für das Antragsjahr 2018 die Gewährung von Direktzahlungen für die obgenannten Flächen.
Die Regelungen für die Direktzahlungen, insbesondere Art. 32 VO (EU) 1307/2013, sehen vor, dass diese Zahlungen Betriebsinhabern unter gewissen Voraussetzungen zukommen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a leg.cit. ist unter einem Betriebsinhaber eine natürliche Person (oder juristische Person oder Personenvereinigung) zu verstehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird in Art. 4 Abs. 1 lit. c leg.cit. näher definiert, insbesondere als Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Tierhaltung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.Die Regelungen für die Direktzahlungen, insbesondere Artikel 32, VO (EU) 1307 aus 2013,, sehen vor, dass diese Zahlungen Betriebsinhabern unter gewissen Voraussetzungen zukommen. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, leg.cit. ist unter einem Betriebsinhaber eine natürliche Person (oder juristische Person oder Personenvereinigung) zu verstehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird in Artikel 4, Absatz eins, Litera c, leg.cit. näher definiert, insbesondere als Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Tierhaltung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.
Bewirtschafter im Sinne dieser Bestimmungen ist daher der Betriebsinhaber, der landwirtschaftlichen Flächen im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt (vgl. EuGH vom 14.10.2010, Rs C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim). Die Förderfähigkeit solcher Flächen wird somit nicht von der Voraussetzung der Vorlage eines gültigen Rechtstitels abhängig gemacht, welcher das Recht des Antragstellers nachweist, die von diesem Antrag erfassten Futterflächen zu nutzen, sondern ist hierbei auf die tatsächliche Nutzung dieser Flächen abzustellen (vgl. EuGH vom 24.06.2010, Rs C-375/08, Pontini).Bewirtschafter im Sinne dieser Bestimmungen ist daher der Betriebsinhaber, der landwirtschaftlichen Flächen im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt vergleiche EuGH vom 14.10.2010, Rs C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim). Die Förderfähigkeit solcher Flächen wird somit nicht von der Voraussetzung der Vorlage eines gültigen Rechtstitels abhängig gemacht, welcher das Recht des Antragstellers nachweist, die von diesem Antrag erfassten Futterflächen zu nutzen, sondern ist hierbei auf die tatsächliche Nutzung dieser Flächen abzustellen vergleiche EuGH vom 24.06.2010, Rs C-375/08, Pontini).
Dies trifft konkret auf den Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX und XXXX zu, welche die verfahrensgegenständlichen Flächen, etwa durch Beauftragung von Mäh-, Dünge- und Erntearbeiten, im Antragsjahr 2018 tatsächlich bewirtschafteten.Dies trifft konkret auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 von römisch 40 und römisch 40 zu, welche die verfahrensgegenständlichen Flächen, etwa durch Beauftragung von Mäh-, Dünge- und Erntearbeiten, im Antragsjahr 2018 tatsächlich bewirtschafteten.
Damit kam dem BF jedoch für das gegenständliche Antragsjahr für die von ihm beantragten Feldstücke nicht die Eigenschaft als Betriebsinhaber zu. Folglich kann der Beschwerdeführer für die in Frage stehenden Feldstücke auch keine Direktzahlungen in Anspruch nehmen. Die angefochtene Entscheidung der AMA erweist sich daher als rechtskonform.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2219286.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019