TE Bvwg Beschluss 2019/7/2 L503 2006798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2006797-1/7E

L503 2006798-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden der mittlerweile gelöschten XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 01.07.2013, GZ: XXXX , und gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 02.07.2013, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden der mittlerweile gelöschten römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 01.07.2013, GZ: römisch 40 , und gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 02.07.2013, römisch 40 , beschlossen:

A.) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.A.) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß 28 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 1.7.2013 sprach die SGKK aus, dass die in Anlage 1 genannten Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für den Betrieb der Beschwerdeführerin, der H. GmbH (Anmerkung des BVwG: mit Sitz in Deutschland, aber einer Zweigniederlassung in Österreich), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen.1. Mit Bescheid vom 1.7.2013 sprach die SGKK aus, dass die in Anlage 1 genannten Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für den Betrieb der Beschwerdeführerin, der H. GmbH (Anmerkung des BVwG: mit Sitz in Deutschland, aber einer Zweigniederlassung in Österreich), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen.

Mit weiterem Bescheid vom 2.7.2013 verpflichtete die SGKK die H. GmbH als Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von €Mit weiterem Bescheid vom 2.7.2013 verpflichtete die SGKK die H. GmbH als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von €

258.458,96, wobei im Spruch insbesondere auf den soeben dargestellten Versicherungspflichtbescheid vom 1.7.2013 verwiesen wurde.

2. Mit Schriftsätzen ihres Vertreters jeweils vom 12.7.2013 erhob die H. GmbH als einzige Verfahrenspartei fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide der SGKK.

3. Am 8.4.2014 legte die SGKK dem BVwG die erwähnten zwei Beschwerden gegen die Bescheide vom 1.7.2013 bzw. 2.7.2013 vor und beantragte nach Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme, das BVwG möge die Beschwerden abweisen und die Bescheide der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

4. Am 13.5.2019 erlangte das BVwG durch eine entsprechende Abfrage davon Kenntnis, dass hinsichtlich der österreichischen Zweigniederlassung der H. GmbH im Firmenbuch am 24.4.2015 deren amtswegige Löschung im Sinne von § 10 Abs 2 FBG - nach Aufhebung eines Konkurses nach Schlussverteilung - eingetragen worden war.4. Am 13.5.2019 erlangte das BVwG durch eine entsprechende Abfrage davon Kenntnis, dass hinsichtlich der österreichischen Zweigniederlassung der H. GmbH im Firmenbuch am 24.4.2015 deren amtswegige Löschung im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, FBG - nach Aufhebung eines Konkurses nach Schlussverteilung - eingetragen worden war.

5. Am 14.5.2019 ersuchte das BVwG das Amtsgericht T. - Registergericht (Deutschland) um Auskunft hinsichtlich einer allfälligen Löschung der H. GmbH.

6. Am 14.5.2019 übermittelte das Amtsgericht T. - Registergericht dem BVwG einen Ausdruck aus dem Handelsregister vom 14.5.2019, aus dem wie folgt hervorgeht:

12.11.2014: "Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichtes T. ... vom 21.10.2014 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG."12.11.2014: "Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichtes T. ... vom 21.10.2014 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach Paragraph 65, GmbHG."

20.2.2015: "Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen."20.2.2015: "Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 394, FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen."

7. Am 14.5.2019 ersuchte das BVwG die SGKK im Hinblick auf eine allfällige Vollbeendigung der H. GmbH um Mitteilung, ob bzw. in welchem Ausmaß von der H. GmbH Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld erfolgt sind; weiters wurde um Bekanntgabe allfälliger weiterer Beschwerdeverfahren die H. GmbH betreffend ersucht.

8. Mit Schreiben vom 15.5.2019 teilte die SGKK dem BVwG mit, dass im gegenständlichen Verfahren noch € 157.669,54 an Beitragsschulden sowie € 47.916,49 an Verzugszinsen aushaften würden. Die Reduzierung der Beitragsschuld von ursprünglich € 258.459,16 resultiere aber nicht aus einer unmittelbaren Zahlung der H. GmbH, sondern aus einer Zahlung des IEF, welche auf von der H. GmbH abzuführende Dienstnehmeranteile (nur Dienstnehmeranteile, keine Dienstgeberanteile) angerechnet worden seien.

Aus einer weiteren, nicht in Beschwerde gezogenen GPLA zum Jänner 2015 seien noch € 233.990,59 (von € 397.377,04) sowie Verzugszinsen in Höhe von € 1.428,08 offen. Insgesamt würden auf dem Beitragskonto der H. GmbH zum 14.5.2019 noch € 447.340,06 aushaften, wobei diesbezüglich ein Kontoauszug beigelegt wurde.

Ergänzend merkte die SGKK schließlich an, dass sich aus der Verfahrensdokumentation der SGKK ergeben würde, dass zwei weitere Verfahren die H. GmbH nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, wobei der SGKK weder eine Bescheid- noch Verfahrensnummer bekannt bzw. eruierbar sei; soweit ersichtlich, sei ein Beitragszuschlag in Höhe von € 49.328,90 bis auf einen Beitragszuschlag in Höhe von €

1.412,50 bezahlt worden und würden ein bzw. "eventuell" zwei unbezahlte Beitragszuschläge in Höhe von insgesamt € 3.100 bestehen.

9. Am 20.5.2019 übermittelte die SGKK dem BVwG auf Ersuchen jene (unterfertigten) Versionen der verfahrensgegenständlichen Bescheide, die an die H. GmbH bzw. deren Vertreter zugestellt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 20.2.2015 wurde die H. GmbH aus dem deutschen Handelsregister - nach einem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts T. vom 21.10.2014, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. GmbH mangels Masse abgelehnt worden war - wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht.1.1. Am 20.2.2015 wurde die H. GmbH aus dem deutschen Handelsregister - nach einem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts T. vom 21.10.2014, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. GmbH mangels Masse abgelehnt worden war - wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 394, FamFG gelöscht.

1.2. Am 24.4.2015 erfolgte zudem - nach Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung - eine amtswegige Löschung der H. GmbH (Zweigniederlassung) aus dem (österreichischen) Firmenbuch gemäß § 10 Abs 2 FBG.1.2. Am 24.4.2015 erfolgte zudem - nach Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung - eine amtswegige Löschung der H. GmbH (Zweigniederlassung) aus dem (österreichischen) Firmenbuch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG.

1.3. Auf die strittige Beitragsschuld hat die H. GmbH keinerlei Zahlungen geleistet, sondern hat die SGKK lediglich Zahlungen des IEF (betreffend Dienstnehmeranteile) erhalten.

1.4. Eine Beschwerde gegen die zwei verfahrensgegenständlichen Bescheide der SGKK war ausschließlich von der H. GmbH erhoben worden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Löschung der H. GmbH aus dem deutschen Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit (sowie die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. GmbH mangels Masse) ergeben sich aus einer Anfrage des BVwG an das Amtsgericht T.; die Feststellungen zur Löschung der H. GmbH in Österreich ergeben sich unmittelbar aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch.

Die getroffene Feststellung, wonach die H. GmbH auf die strittige Beitragsschuld keine Zahlungen geleistet, sondern die SGKK lediglich Zahlungen des IEF (betreffend Dienstnehmeranteile) erhalten hat, beruht auf der schriftlichen Auskunft der SGKK an das BVwG vom 15.5.2019.

Dass gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide lediglich die H. GmbH Beschwerde erhoben hatte, ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Konkret: Zur Einstellung der Beschwerdeverfahren

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In § 28 Abs 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH vom 03.05.2018, Zl. Ra 2018/19/0020). Eine Einstellung mit Beschluss hat (unter anderem) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. dazu explizit VwGH 26.02.2003, Zl. 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG RZ 22 mit Hinweis auf VwGH 28.10.2014, Zl. Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, Zl. E 1477/2015; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH vom 03.05.2018, Zl. Ra 2018/19/0020). Eine Einstellung mit Beschluss hat (unter anderem) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche dazu explizit VwGH 26.02.2003, Zl. 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG RZ 22 mit Hinweis auf VwGH 28.10.2014, Zl. Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, Zl. E 1477 aus 2015,; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5).

An dieser Stelle ist zunächst nochmals festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde ausschließlich von einer zwischenzeitlich im Firmenbuch bereits gelöschten GmbH erhoben wurde.

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat nur deklarativen Charakter. Die GmbH besteht trotz ihrer Löschung noch so lange fort, als ein Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Ist infolge der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben, tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft ein. In der Regel erlischt auch die Parteifähigkeit der gelöschten Gesellschaft (vgl. z. B. VwGH 29.3.2007, Zl. 2006/15/0027).Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat nur deklarativen Charakter. Die GmbH besteht trotz ihrer Löschung noch so lange fort, als ein Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Ist infolge der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben, tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft ein. In der Regel erlischt auch die Parteifähigkeit der gelöschten Gesellschaft vergleiche z. B. VwGH 29.3.2007, Zl. 2006/15/0027).

Gegenständlich liegen keine Hinweise darauf vor, dass die H. GmbH gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte. Vielmehr wurde die H. GmbH aus dem deutschen Handelsregister nach § 394 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, dessen Abs 1 wie folgt lautet: "Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt." Daraufhin erfolgte zudem eine Löschung der H. GmbH aus dem österreichischen Firmenbuch betreffend die Zweigniederlassung.Gegenständlich liegen keine Hinweise darauf vor, dass die H. GmbH gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte. Vielmehr wurde die H. GmbH aus dem deutschen Handelsregister nach Paragraph 394, FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, dessen Absatz eins, wie folgt lautet: "Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt." Daraufhin erfolgte zudem eine Löschung der H. GmbH aus dem österreichischen Firmenbuch betreffend die Zweigniederlassung.

Darüber hinaus gab die SGKK dem BVwG bekannt, dass die H. GmbH keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld geleistet habe, wenngleich an die SGKK (teilweise) Zahlungen des IEF betreffend Dienstnehmerbeiträge geflossen seien. Entscheidungswesentlich ist hier aber, dass die H. GmbH selbst keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld geleistet hat, zumal in diesem Fall auch eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der (gelöschten) H. GmbH führen würde. Daran vermag darüber hinaus der Umstand nichts zu ändern, dass laut SGKK wohl ein anderes Verfahren betreffend einen Beitragszuschlag im Hinblick auf die H. GmbH, welchen diese, soweit ersichtlich, bezahlt haben dürfte, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei (Beitragszuschlag über € 49.328,90, vorgelegt an das Amt der Salzburger Landesregierung am 7.8.2012); diesbezüglich ist zum einen der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich zwar ein Beitragszuschlagsbescheid in einer derartigen Höhe in den gegenständlichen Unterlagen der SGKK befindet, dass aber seitens des Landes Salzburg keine Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgt ist und zum anderen, dass auf dem Beitragskonto der H. GmbH noch € 447.340,61 aushaften, sodass auch insofern kein Hinweis auf ein potentielles Vermögen der H. GmbH besteht.

Da somit beide Tatbestände der Beendigung einer GmbH - kein Vorhandensein von der GmbH zurechenbarem Vermögen und im Firmenbuch eingetragene Löschung - kumulativ vorliegen, ist die Rechtspersönlichkeit der H. GmbH seit 20.2.2015 bzw. 24.4.2015 beendet und es kommt ihr keine Parteistellung in den gegenständlichen Verfahren mehr zu (vgl. dazu etwa VwGH 12.05.1998, 98/08/0013).Da somit beide Tatbestände der Beendigung einer GmbH - kein Vorhandensein von der GmbH zurechenbarem Vermögen und im Firmenbuch eingetragene Löschung - kumulativ vorliegen, ist die Rechtspersönlichkeit der H. GmbH seit 20.2.2015 bzw. 24.4.2015 beendet und es kommt ihr keine Parteistellung in den gegenständlichen Verfahren mehr zu vergleiche dazu etwa VwGH 12.05.1998, 98/08/0013).

Die Beschwerdeverfahren sind daher spruchgemäß einzustellen, und zwar mit der Wirkung, dass damit die Rechtskraft der verfahrensgegenständlichen Bescheide festgestellt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit der gelöschten GmbH nimmt Bezug auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH, welche im Übrigen auch mit jener des OGH übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit der gelöschten GmbH nimmt Bezug auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH, welche im Übrigen auch mit jener des OGH übereinstimmt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Aufgrund der des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei konnte eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Aufgrund der des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung, Gesellschaft, Parteistellung,
Rechtspersönlichkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2006798.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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