RS Vfgh 2008/1/7 B11/08

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Veröffentlicht am 07.01.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung des Antrags, der mitbeteiligten Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, im Vergabeverfahren fortzufahren und insbesondere weitere Verhandlungen mit dem "preferred bidder" alleine durchzuführen sowie das Vergabeverfahren zu widerrufen.

Die Durchsicht der zu diesem Vergabeverfahren bereits vorgelegten Verwaltungsakten ergab, dass das Vergabeverfahren vor dem Bundesvergabeamt bereits vor der Antragstellung abgeschlossen war. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof ist nicht geeignet, den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Bundesvergabeamt zu substituieren.

Entscheidungstexte

  • B 11/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.01.2008 B 11/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B11.2008

Dokumentnummer

JFR_09919893_08B00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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