RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0021

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;

Rechtssatz

Da der Inhalt und die Verkündung des Berufungsbescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend § 62 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet wurden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/03/0158, und vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207, dargelegt hat, knüpfen sich an einen solchen Bescheid somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit, sodass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, das heißt aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030021.X02

Im RIS seit

01.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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