Entscheidungsdatum
04.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I421 2215524-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, 2. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer verpflichtet in der Grundbuchsache des Bezirksgerichts XXXX, betreffend Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX, nach TP 9 lit. b Z 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) iVm § 26 Abs. 1 GGG zu berichtigenden Gebühren in Höhe von Euro 744,00 sowie je eine Eingabegebühr gemäß § 6a GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in Höhe von Euro 8,00, insgesamt somit den Betrag von Euro 760,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX [...] einzuzahlen.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer verpflichtet in der Grundbuchsache des Bezirksgerichts römisch 40 , betreffend Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 , nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, GGG zu berichtigenden Gebühren in Höhe von Euro 744,00 sowie je eine Eingabegebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in Höhe von Euro 8,00, insgesamt somit den Betrag von Euro 760,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 [...] einzuzahlen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde richtig ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.
Aufgrund des im Akt der belangten Behörde einliegenden RSb-Rückscheine steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 04.02.2019 rechtswirksam zugestellt wurde.
Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher am Montag, 04.03.2019.
Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer die gegenständliche, mit 01.03.2019 datierte Beschwerde, welche per Post am 01.03.2019 direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressiert versendet wurde.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 05.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde zur Zahl I411 2215524-1 protokolliert und der Gerichtsabteilung I411 am 07.03.2019 zugeteilt und vorgelegt.
Mit Schreiben vom 07.03.2019 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter, wo sie am 13.03.2019 einlangte.
Daraufhin wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt übermittelt, wo diese am 22.03.2019 einlangte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 wurde den Beschwerdeführern die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und ihnen dazu Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Verspätungsvorhalt wurde den Beschwerdeführern mittels RSb-Brief am 29.05.2019 zugestellt und nachweislich angenommen.
Mit dem am 03.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz nahmen die Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt Stellung und führten aus, dass die Beschwerde am 01.03.2019, um 17:39 Uhr mittels Einschreiben der österreichischen Post übergeben worden sei. Als Nachweis dafür wurde der Stellungnahme ein entsprechender Beleg der österreichischen Post beigelegt. Die Rechtsmittelfrist habe am 04.03.2019 geendet, weswegen die eingebrachte Beschwerde rechtzeitig gewesen sei. Außerdem sei die Beschwerde gemäß der Rechtmittelbelehrung des Bescheides korrekterweise an die angeführte Stelle des Bundesverwaltungsgerichtes eingebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die darin enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auszugsweise).
§ 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet:
"§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)"(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)"
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2019 diese Verspätung entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten.
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2019 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten am 04.02.2019 rechtswirksam zugestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nennt ausdrücklich - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2019 zum Verspätungsvorhalt - eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als zulässiges Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und, dass diese "bei dieser Behörde", der den Bescheid ausstellenden Behörde, daher dem Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck, schriftlich einzubringen ist.
Weiters wird entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 4 VwGVG in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.Weiters wird entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelung des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.
Die Beschwerdeführer brachten ihre Beschwerde gegen Ende dieser vierwöchigen Frist (Frist bis zum 04.03.2019) am 01.03.2019, per Post, direkt beim Bundesverwaltungsgerichtes ein, wo die Beschwerde erst am 05.03.2019 einlangte, protokolliert und am 06.03.2019 der Gerichtsabteilung I411 zugewiesen wurde, wo der Akt am 07.03.2019 einlangte. Mit Schreiben vom selben Tag, auch am 07.03.2019 an die belangte Behörde übermittelt, wurde die Beschwerde gemäß dem oben dargestellten § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck weitergeleitet, wo die Beschwerde gemäß § 12 erster Satz VwGVG einzubringen war.Die Beschwerdeführer brachten ihre Beschwerde gegen Ende dieser vierwöchigen Frist (Frist bis zum 04.03.2019) am 01.03.2019, per Post, direkt beim Bundesverwaltungsgerichtes ein, wo die Beschwerde erst am 05.03.2019 einlangte, protokolliert und am 06.03.2019 der Gerichtsabteilung I411 zugewiesen wurde, wo der Akt am 07.03.2019 einlangte. Mit Schreiben vom selben Tag, auch am 07.03.2019 an die belangte Behörde übermittelt, wurde die Beschwerde gemäß dem oben dargestellten Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck weitergeleitet, wo die Beschwerde gemäß Paragraph 12, erster Satz VwGVG einzubringen war.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 24.01.2019 enthielt, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, daher keine unrichtigen Angaben iSd § 61 Abs. 4 AVG über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Auch wurde die "Beschwerde" vom 01.03.2019 nicht bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat oder der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht. Entsprechend der dargestellten Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Gefahr einer Fristversäumnis bei, an falsche Stellen gerichtete, fristgebundenen Anbringen, welche eine Weiterleitung des Anbringens oder eine entsprechende Information an den Beschwerdeführer durch die unzuständige Behörde erfordern, zu Lasten des Einschreiters. Dabei ist es unbeachtlich, dass die Beschwerde vom 01.03.2019 noch während der laufenden Rechtsmittelfrist seitens der Beschwerdeführer per Post an das Bundesverwaltungsgericht versendet wurde und dieser Postlauf laut ZustG in die Frist nicht eingerechnet würde, da es sich dabei um eine unzuständige Behörde handelt und der zuständigen Behörde, dem Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck, die Beschwerde vom 01.03.2019 durch umgehende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2019, erst am 13.03.2019 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 04.03.2019 zugekommen ist.Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 24.01.2019 enthielt, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, daher keine unrichtigen Angaben iSd Paragraph 61, Absatz 4, AVG über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Auch wurde die "Beschwerde" vom 01.03.2019 nicht bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat oder der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht. Entsprechend der dargestellten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Gefahr einer Fristversäumnis bei, an falsche Stellen gerichtete, fristgebundenen Anbringen, welche eine Weiterleitung des Anbringens oder eine entsprechende Information an den Beschwerdeführer durch die unzuständige Behörde erfordern, zu Lasten des Einschreiters. Dabei ist es unbeachtlich, dass die Beschwerde vom 01.03.2019 noch während der laufenden Rechtsmittelfrist seitens der Beschwerdeführer per Post an das Bundesverwaltungsgericht versendet wurde und dieser Postlauf laut ZustG in die Frist nicht eingerechnet würde, da es sich dabei um eine unzuständige Behörde handelt und der zuständigen Behörde, dem Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck, die Beschwerde vom 01.03.2019 durch umgehende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2019, erst am 13.03.2019 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 04.03.2019 zugekommen ist.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als jedenfalls verspätet und war daher als solche zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Einbringungsstelle, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2215524.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019