Entscheidungsdatum
05.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2220671-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13066162010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13066162010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten am 19.12.2016 XXXX , als Übergeber und XXXX aus XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2017 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten am 19.12.2016 römisch 40 , als Übergeber und römisch 40 aus römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2017 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 an.
2. Im Antragsjahr 2017 stellten die BF auch erstmals gemeinsam einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA). Die erstmalige Beantragung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) erfolgte zwar auch im MFA 2017, allerdings wurde die Beantragung erst mit 03.10.2017 verspätet nachgereicht. Als Junglandwirtin wurde XXXX angegeben. Der Nachreichung der Beantragung legten die BF auch eine Schulbesuchsbestätigung als Nachweis für die noch nicht abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung bei.2. Im Antragsjahr 2017 stellten die BF auch erstmals gemeinsam einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA). Die erstmalige Beantragung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) erfolgte zwar auch im MFA 2017, allerdings wurde die Beantragung erst mit 03.10.2017 verspätet nachgereicht. Als Junglandwirtin wurde römisch 40 angegeben. Der Nachreichung der Beantragung legten die BF auch eine Schulbesuchsbestätigung als Nachweis für die noch nicht abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung bei.
3. Am 10.04.2018 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte) für XXXX beantragten. Die BF legten jedoch weder einen Nachweis über eine von XXXX absolvierte Ausbildung vor noch stellten sie einen Antrag auf Verlängerung der Frist, innerhalb derer ein erforderlicher Ausbildungsnachweis zu erwerben ist.3. Am 10.04.2018 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte) für römisch 40 beantragten. Die BF legten jedoch weder einen Nachweis über eine von römisch 40 absolvierte Ausbildung vor noch stellten sie einen Antrag auf Verlängerung der Frist, innerhalb derer ein erforderlicher Ausbildungsnachweis zu erwerben ist.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11666284010, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2018 stattgegeben. Es wurde eine Top-up Bonuszahlung in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Entscheidung der AMA enthält jedoch keinen Hinweis auf den beizubringenden Ausbildungsnachweis.4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11666284010, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2018 stattgegeben. Es wurde eine Top-up Bonuszahlung in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die Entscheidung der AMA enthält jedoch keinen Hinweis auf den beizubringenden Ausbildungsnachweis.
Diese Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten.
5. Nunmehr berücksichtigend, dass von den BF noch kein Ausbildungsnachweis beigebracht wurde, wurde mit Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13066162010, der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11666284010, insofern abgeändert, als der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2018 abgewiesen wurde und damit auch der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.5. Nunmehr berücksichtigend, dass von den BF noch kein Ausbildungsnachweis beigebracht wurde, wurde mit Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13066162010, der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11666284010, insofern abgeändert, als der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2018 abgewiesen wurde und damit auch der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert wurde.
Begründend wurde hingewiesen, dass der Antrag der BF betreffend Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte abgewiesen wurde, da der (nicht vorgelegte) Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle, wobei auf Art. 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 und auf § 12 DIZA-VO hingewiesen wurde.Begründend wurde hingewiesen, dass der Antrag der BF betreffend Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte abgewiesen wurde, da der (nicht vorgelegte) Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle, wobei auf Artikel 50, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, und auf Paragraph 12, DIZA-VO hingewiesen wurde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2019 Beschwerde. Dazu brachten sie vor, dass sie davon ausgegangen wären, dass das Hochladen der Schulbesuchsbestätigung vom 03.10.2017 als offizieller Verlängerungsantrag hinsichtlich der Frist für die Beibringung des erforderlichen Ausbildungsnachweises gelte.
Zudem würden auch außergewöhnliche Umstände vorliegen, zumal sich die Mutter von XXXX , XXXX , ausgelöst durch eine Lungenembolie nach einer Venenoperation seit 02.02.2018 in einem Wachkoma befinde, wodurch nicht nur zusätzliche Arbeiten angefallen wären, sondern auch ein emotionaler Stress entstanden sei.Zudem würden auch außergewöhnliche Umstände vorliegen, zumal sich die Mutter von römisch 40 , römisch 40 , ausgelöst durch eine Lungenembolie nach einer Venenoperation seit 02.02.2018 in einem Wachkoma befinde, wodurch nicht nur zusätzliche Arbeiten angefallen wären, sondern auch ein emotionaler Stress entstanden sei.
Das elektronische System der AMA habe auch keinen Plausifehler angezeigt, aufgrund dessen die Beschwerdeführer einen gesonderten Fristverlängerungsantrag gestellt hätten.
Aus der rechtzeitig vorgelegten Schulbesuchsbestätigung sei zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um eine mehrklassige Ausbildung handle, sodass die BF jedenfalls davon ausgegangen wären, dass damit auch der erforderliche Fristverlängerungsantrag gestellt worden wäre.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.07.2019 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 01.01.2017 übernahmen die BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX . Damit begann auch die Zweijahresfrist, innerhalb derer ein Junglandwirt, der eine Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte erhalten möchte, den hiefür erforderlichen Ausbildungsnachweis nachzuweisen hat.1.1. Am 01.01.2017 übernahmen die BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 . Damit begann auch die Zweijahresfrist, innerhalb derer ein Junglandwirt, der eine Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte erhalten möchte, den hiefür erforderlichen Ausbildungsnachweis nachzuweisen hat.
1.2. Die BF stellten am 10.04.2018 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für XXXX beantragten.1.2. Die BF stellten am 10.04.2018 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für römisch 40 beantragten.
1.3. XXXX hat am 03.10.2017 eine Bestätigung der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Andorf mit folgendem Inhalt vorgelegt:1.3. römisch 40 hat am 03.10.2017 eine Bestätigung der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Andorf mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"Schuljahr: 2017/2018
Bestätigung
Es wird bestätigt, dass die Schülerin
XXXXrömisch 40
Geboren am XXXX ,Geboren am römisch 40 ,
wohnhaft in XXXX ,wohnhaft in römisch 40 ,
die Klasse XXXX im Schuljahr 2017/2018 von 11.09.2017 bis 06.07.2018 besucht.die Klasse römisch 40 im Schuljahr 2017 aus 2018, von 11.09.2017 bis 06.07.2018 besucht.
Andorf, Oberösterreich, am 02.10.2017
..."
1.4. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist innerhalb derer eine Ausbildung im Hinblick auf die Gewährung einer Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte abzuschließen ist, wurde von den Beschwerdeführern nicht gestellt.
1.5. XXXX , geboren am XXXX , schloss ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin - wie von ihr geplant, ohne dass die Erkrankung ihrer Schwiegermutter hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses ihrer Ausbildung einen Einfluss hatte - am 28.05.2019 ab.1.5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , schloss ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin - wie von ihr geplant, ohne dass die Erkrankung ihrer Schwiegermutter hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses ihrer Ausbildung einen Einfluss hatte - am 28.05.2019 ab.
1.6. Es wird auch festgestellt, dass sich die Mutter von XXXX , XXXX ausgelöst durch eine Lungenembolie nach einer Venenoperation seit 02.02.2018 in einem Wachkoma befindet.1.6. Es wird auch festgestellt, dass sich die Mutter von römisch 40 , römisch 40 ausgelöst durch eine Lungenembolie nach einer Venenoperation seit 02.02.2018 in einem Wachkoma befindet.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
Dass der BF den Ausbildungsnachweis erst nach dem Ende der zweijährigen Frist nach Bewirtschaftungsaufnahme, die am 01.01.2017 erfolgte, und somit am 01.01.2017 endete, vorgelegt hat, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer selbst dargelegt haben, dass die Ausbildung planmäßig erst am 28.05.2019 endete. Damit ist es auch denklogisch ausgeschlossen, dass eine Bescheinigung über einen erfolgreichen Abschluss bereits spätestens am 01.01.2019 hätte vorgelegt werden können.
Einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist haben die Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Vorlage einer Bestätigung einer Schule, in der bestätigt wird, dass eine Schülerin in einem ganz bestimmten Zeitraum eine ganz bestimmte Klasse besucht, kann nicht als gleichzeitige Bestätigung, dass diese Schülerin auch in nachfolgenden Schuljahren diese Schule besucht, gewertet werden und erst recht auch nicht als Antrag von anderen Personen, die eine damit in Zusammenhang stehende Frist verlängert haben wollen. Von einer Bestätigung eines Schulbesuches einer Schülerin in einem ganz bestimmten Zeitraum kann nicht konkludent darauf geschlossen werden, dass damit eine Fristverlängerung, innerhalb derer ein Ausbildungsnachweis zu erbringen ist, verlängert werden soll.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 11
Sammelantrag
Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."
Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:Paragraph 8 e, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, lautet:
"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.""§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Artikel 50, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."
§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lauten auszugsweise:Paragraph 21 und Paragraph 22, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lauten auszugsweise:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
[...]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[...]"
"§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:"§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[...]
7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,
[...]."
b) rechtliche Würdigung:
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50, Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die BF und damit von XXXX als Teil der BF erfolgte am 01.01.2017.Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die BF und damit von römisch 40 als Teil der BF erfolgte am 01.01.2017.
Einen erforderlichen Nachweis hat die BF innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht, zumal XXXX die hiezu erforderliche Ausbildung auch erst am 28.05.2019 abgeschlossen hat.Einen erforderlichen Nachweis hat die BF innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht, zumal römisch 40 die hiezu erforderliche Ausbildung auch erst am 28.05.2019 abgeschlossen hat.
Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auch diese Voraussetzung hat die BF nicht erfüllt. Die BF hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt.Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auch diese Voraussetzung hat die BF nicht erfüllt. Die BF hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zu Spruchpunkt B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen kann (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen kann (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
Ausbildung, außergewöhnliche Umstände, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2220671.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019