TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/5 W113 2210218-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W113 2210218-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8203878010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/17-10910960010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8203878010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/17-10910960010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dassrömisch zwei. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass

1. dem Antrag Nr. XXXX vom 03.04.2017 auf Übertragung von 3,9600 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von Betriebsnummer XXXX auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei zur Gänze stattgegeben wird und1. dem Antrag Nr. römisch 40 vom 03.04.2017 auf Übertragung von 3,9600 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe von Betriebsnummer römisch 40 auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei zur Gänze stattgegeben wird und

2. die somit zu gewährenden Direktzahlungen um 0,7 % wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III VO 1307/2013 zu kürzen sind.2. die somit zu gewährenden Direktzahlungen um 0,7 % wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang römisch drei VO 1307 aus 2013, zu kürzen sind.

III. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit 19.03.2017 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes Nr. XXXX und die beschwerdeführende Partei die Übertragung von 3,96 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe an den Betrieb der beschwerdeführenden Partei, wobei Pachtrückfall als Rechtsgrundlage angegeben wurde.1. Mit 19.03.2017 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes Nr. römisch 40 und die beschwerdeführende Partei die Übertragung von 3,96 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe an den Betrieb der beschwerdeführenden Partei, wobei Pachtrückfall als Rechtsgrundlage angegeben wurde.

2. Die beschwerdeführende Partei stellte mit 07.04.2017 für das Antragsjahr 2017 einen Mehrfachantrag-Flächen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit Bescheid der der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 12.01.2018 wurden EUR 14.286,87 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 45,0611 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten sowie ermittelten Fläche von 45,0320 ha aus. Dem Antrag Nr. XXXX vom 03.04.2017 auf Übertragung von 3,96 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe wurde im Ausmaß von 3,5322 ha stattgegeben. Begründend verwies die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO (EU) 1307/2013 und § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO darauf, dass eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen habe werden können.3. Mit Bescheid der der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 12.01.2018 wurden EUR 14.286,87 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 45,0611 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten sowie ermittelten Fläche von 45,0320 ha aus. Dem Antrag Nr. römisch 40 vom 03.04.2017 auf Übertragung von 3,96 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe wurde im Ausmaß von 3,5322 ha stattgegeben. Begründend verwies die belangte Behörde unter Hinweis auf Artikel 4, Absatz eins, Litera l und m VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DIZA-VO darauf, dass eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen habe werden können.

4. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine Fläche im Umfang von Feldstück 17 nicht übertragen worden sei. Dass dieses Feldstück nicht beihilfefähig sei, sei klar, weil es sich nicht um eine beihilfefähige Kultur gehandelt habe. Dass die Zahlungsansprüche nicht übertragen worden seien, sei nicht klar, da es sich nach wie vor um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handle, welche bis dato als Lagerplatz für Käferholz gedient habe und in Zukunft wieder landwirtschaftliche genutzt werde.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wurden EUR 14.148,02 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 45,0611 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten sowie ermittelten Fläche von 45,0320 ha aus. Dem Antrag Nr. XXXX vom 03.04.2017 auf Übertragung von 3,96 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe wurde im Ausmaß von 3,5322 ha stattgegeben. Wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III VO 1307/2013 wurde ein Betrag von EUR 69,76 in Abzug gebracht. Begründend verwies die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO (EU) 1307/2013 und § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO darauf, dass eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen habe werden können. Unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 1307/2013 habe bei Überschreitung der finanziellen Obergrenze gemäß Anhang III VO (EU) 1307/2013 eine lineare prozentuelle Kürzung aller Direktzahlungen zu erfolgen, weshalb alle Direktzahlungen um 0,7 % gekürzt würden.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wurden EUR 14.148,02 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 45,0611 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten sowie ermittelten Fläche von 45,0320 ha aus. Dem Antrag Nr. römisch 40 vom 03.04.2017 auf Übertragung von 3,96 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe wurde im Ausmaß von 3,5322 ha stattgegeben. Wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang römisch drei VO 1307 aus 2013, wurde ein Betrag von EUR 69,76 in Abzug gebracht. Begründend verwies die belangte Behörde unter Hinweis auf Artikel 4, Absatz eins, Litera l und m VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DIZA-VO darauf, dass eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen habe werden können. Unter Hinweis auf Artikel 7, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EU) 1307 aus 2013, habe bei Überschreitung der finanziellen Obergrenze gemäß Anhang römisch drei VO (EU) 1307 aus 2013, eine lineare prozentuelle Kürzung aller Direktzahlungen zu erfolgen, weshalb alle Direktzahlungen um 0,7 % gekürzt würden.

6. Dagegen richtet sich der binnen offener Frist gestellte und mit der Beschwerdeschrift inhaltsgleich begründete Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass nicht die gesamte Flächenübertragung von 3,96 ha habe berücksichtigt werden können. Eine Fläche von 0,4318 ha (entspricht der Größe von Feldstück 17) habe nicht übertragen werden können, weil diese beim Übernehmer im Antragsjahr als Sonstige Ackerfläche beantragt worden und somit nicht beihilfefähig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2017 einen landwirtschaftlichen Betrieb, wobei ihr 45,4889 (davon 3,9600 vom Betrieb Nr. XXXX übertragenen) Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Tatsächlich wurde mit der Übertragung, Nr. XXXX , eine Fläche von 3,9600 ha übertragen, da es sich beim Feldstück 17 Schlag 1 bei der beschwerdeführenden Partei zwar im Antragsjahr 2017 nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handelte, diese aber im Jahr 2016 von der Übergeberin beantragt wurde und auch 2018 wieder von der beschwerdeführenden Partei beantragt wurde.Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2017 einen landwirtschaftlichen Betrieb, wobei ihr 45,4889 (davon 3,9600 vom Betrieb Nr. römisch 40 übertragenen) Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Tatsächlich wurde mit der Übertragung, Nr. römisch 40 , eine Fläche von 3,9600 ha übertragen, da es sich beim Feldstück 17 Schlag 1 bei der beschwerdeführenden Partei zwar im Antragsjahr 2017 nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handelte, diese aber im Jahr 2016 von der Übergeberin beantragt wurde und auch 2018 wieder von der beschwerdeführenden Partei beantragt wurde.

Über den Mehrfachantrag-Flächen 2017 sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.01.2018, zugestellt am 16.01.2018 und mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, zugestellt am 14.09.2018, ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen.

Die Feststellung zu den Zahlungsansprüchen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, wobei dem Antrag auf Übertragung von 3,96 Zahlungsansprüchen hier vollinhaltlich stattzugeben war, im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung zum angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung sowie den zugehörigen Zustellungsdaten ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) bis m) [...]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[...]

(2) und (3) [...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

b) [...]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(3) bis (4) [...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]

b) [...]

(3) bis (6) [...]

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

(2) [...]

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

(2) Machen Mitgliedstaaten von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so dürfen Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.

(3) Mitgliedstaaten, die nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, können beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.

Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die genauen Vorschriften für die den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

2. Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden."2. Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel römisch drei Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

(2) bis (4) [...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl römisch zwei 2014/368, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:(3) Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:

1. die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,

2. die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und

3. vom übertragenden Betriebsinhaber übernommene Zahlungsansprüche beginnend mit dem niedrigsten Wert.

(4) Für eine von der Reihung gemäß Abs. 3 abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).(4) Für eine von der Reihung gemäß Absatz 3, abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl I 2007/55, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl römisch eins 2007/55, lautet auszugsweise:

"3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. (1) bis (6) [...]Paragraph 19, (1) bis (6) [...]

(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.(7) Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.

(7a) bis (9) [...]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

3.3.1. Beschwerdegegenstand

Über den verfahrensgegenständlichen Mehrfachantrag-Flächen 2017 sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.01.2018, zugestellt am 16.01.2018 und mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, zugestellt am 14.09.2018, ab. Da die Frist für die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 19 Abs. 7 MOG vier Monate beträgt, stellt sich die acht Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erlassene Beschwerdevorentscheidung als verspätet dar. Nachdem die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde mit Ablauf von vier Monaten nach Bescheiderlassung jedenfalls untergegangen ist, war die belangte Behörde für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zuständig, weshalb mit ihrer ersatzlosen Behebung vorzugehen war. Durch die Behebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit lebt der angefochtene Bescheid im vollen Umfang wieder auf.Über den verfahrensgegenständlichen Mehrfachantrag-Flächen 2017 sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.01.2018, zugestellt am 16.01.2018 und mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, zugestellt am 14.09.2018, ab. Da die Frist für die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG vier Monate beträgt, stellt sich die acht Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erlassene Beschwerdevorentscheidung als verspätet dar. Nachdem die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde mit Ablauf von vier Monaten nach Bescheiderlassung jedenfalls untergegangen ist, war die belangte Behörde für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zuständig, weshalb mit ihrer ersatzlosen Behebung vorzugehen war. Durch die Behebung der Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit lebt der angefochtene Bescheid im vollen Umfang wieder auf.

3.3.2. Zur Übertragung von Zahlungsansprüchen

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche können gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auch durch Übertragung gemäß Artikel 34 erwirtschaftet werden, wobei diesbezüglich auch ein Pachtverhältnis bzw. auch ein Pachtrückfall in Betracht kommen. Von der Möglichkeit einer solchen Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Beendigung eines Pachtverhältnisses (Pachtrückfall) haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, die Formvorschriften des § 7 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wurden dabei eingehalten.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche können gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auch durch Übertragung gemäß Artikel 34 erwirtschaftet werden, wobei diesbezüglich auch ein Pachtverhältnis bzw. auch ein Pachtrückfall in Betracht kommen. Von der Möglichkeit einer solchen Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Beendigung eines Pachtverhältnisses (Pachtrückfall) haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, die Formvorschriften des Paragraph 7, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wurden dabei eingehalten.

Bereits das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat ergeben, dass die Flächen im vollen Ausmaß übertragen wurden, im Schreiben zur Vorlage des Beschwerdeakts führte die belangte Behörde aus, dass die Übertragung nicht im vollen Ausmaß durchgeführt wurde, da ein Teil der übertragenen Flächen nicht beihilfefähig sei.

Die mangelnde Beihilfefähigkeit steht außer Zweifel, ist aber für die Frage der Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht relevant.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und die Übertragung im beantragten Ausmaß zu genehmigen.

Durch die Beschwerdevorentscheidung wurden die zu gewährenden Direktzahlungen um 0,7 % gekürzt. Durch deren Behebung ist eine Übernahme der Kürzungsmaßnahme in den angefochtenen Bescheid notwendig geworden.

Auf Grund der Komplexität der Bezug habenden Bestimmungen und der Notwendigkeit der bescheidmäßigen Mitteilung der Änderungen in der Zahlungsanspruchsverwaltung war der belangten Behörde aufzutragen, die Direktzahlungen 2017 unter Beachtung der Vorgaben dieses Erkenntnisses erneut zu berechnen und bescheidmäßig mitzuteilen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) Bundesgesetzblatt 1958 aus 2010, in der geltenden Fassung, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Amtsblatt C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,
Flächenweitergabe, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Kassation, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitteilung, Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Übertragung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
verspätete Entscheidung, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2210218.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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