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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0084 E 28. April 2004 RS 5Stammrechtssatz
Es trifft nicht zu, dass das kostenorientierte Zusammenschaltungsentgelt, zu dem ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 33 TKG zur Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen verpflichtet ist, zugleich auch jedenfalls das angemessene Entgelt für nicht marktbeherrschende Festnetzbetreiber darstellt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030125.X05Im RIS seit
03.06.2004