RS Vfgh 2008/1/15 B2379/07

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Dienstrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid, demzufolge der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen ihn betreffenden Verwendungsänderungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Die vom Beschwerdeführer mit dem hier vorliegenden Antrag angestrebte Wirkung, nämlich für seine Berufung gegen den Verwendungsänderungsbescheid die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen, kann mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht verbunden sein. Selbst bei Aufhebung des vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides hätte nämlich der Beschwerdeführer die von ihm angestrebte aufschiebende Wirkung seiner Berufung gegen den Verwendungsänderungsbescheid nicht erworben. Seine Rechtsstellung wäre sohin keine andere als vorher.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2379.2007

Dokumentnummer

JFR_09919885_07B02379_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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