TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 W147 2213506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
B-VG Art. 132 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W147 2213506-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Johannes ÖHLBÖCK LL.M., Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich seines Antrages vom 1. Dezember 2016 auf bescheidmäßige Feststellung, dass keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz besteht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes ÖHLBÖCK LL.M., Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich seines Antrages vom 1. Dezember 2016 auf bescheidmäßige Feststellung, dass keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz besteht, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben.römisch eins. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben.

II. Der Antrag vom 1. Dezember 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag vom 1. Dezember 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz bestehe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am Standort des Beschwerdeführers ein älteres DVBT1-Gerät betrieben werde, welches ausschließlich - nach der erfolgten Umstellung vom 27. Oktober 2016 auf die neue DVBT2-Box - als Wiedergabeeinheit in Verbindung mit einem DVD-Player und/oder Computer betrieben werde. Weiters würde der Beschwerdeführer über kein Gerät verfügen, mit dem er ORF-Programme empfangen könne. Ein Radio besitze er auch nicht.

Der Beschwerdeführer monierte im Weiteren, dass er aufgrund einer Vorschreibung der belangten Behörde € 14,20 überwiesen habe und forderte den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Betrag zurück.

2. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) ein.2. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) ein.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde nach § 73 AVG zur Entscheidung binnen sechs Monaten verpflichtet sei. Eine abweichende Regelung über die Entscheidungspflicht sehe das Rundfunkgebührengesetz nicht vor. Die sechsmonatige Entscheidungspflicht sei verstrichen, ohne dass die belangte Behörde einen Bescheid erlassen habe.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde nach Paragraph 73, AVG zur Entscheidung binnen sechs Monaten verpflichtet sei. Eine abweichende Regelung über die Entscheidungspflicht sehe das Rundfunkgebührengesetz nicht vor. Die sechsmonatige Entscheidungspflicht sei verstrichen, ohne dass die belangte Behörde einen Bescheid erlassen habe.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und bescheidmäßig [sic!] feststellen, dass keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz für den Beschwerdeführer bestehe.

3. Mit weiterem als "Vorlage Säumnisbeschwerde" bezeichnetem Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2019 eingelangt, begehrte der Beschwerdeführer, die bescheidmäßige [sic!] Feststellung, dass für den Beschwerdeführer keine Gebühren- und Entgeltpflicht bestehe. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde weder selbst über den Antrag entschieden habe noch den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht nach dreimonatiger Untätigkeit vorgelegt habe. Der Antragsteller erhalte auch weiterhin Vorschreibungen und vollstreckbare Rückstandsausweise.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Januar 2018 wurde die Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde in Kopie übermittelt und ihr zugleich aufgetragen, den bezughabenden Verwaltungsakt vorzulegen. Im Weiteren wurde die belangte Behörde aufgefordert, zur Säumnisbeschwerde Stellung zu nehmen und um Bekanntgabe von allfälligen Umständen, wonach kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde vorliege.

5. Mit am 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben führte die belangte Behörde aus, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eingestellt und seine Teilnehmernummer per 31. Oktober 2016 beendet worden sei.

6. Mit weiterem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2019 wurde die belangte Behörde neuerlich zur Stellungnahme und Vorlage des Verwaltungsaktes aufgefordert sowie ergänzend festgestellt, dass aus dem vorgelegten Schreiben der belangten Behörde keinerlei Auskunft hervorgehe, inwieweit der Antrag des Säumnisbeschwerdeführers allenfalls noch offen und unerledigt sei.

7. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 5. März 2019 aus, dass im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens nicht festgestellt habe werden können, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte am verfahrensgegenständlichen Standort des Beschwerdeführers betrieben werden würden. Die belangte Behörde gehe daher aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass kein Gerät betrieben werde und daher die Meldung per 31. Oktober 2016 beendet worden sei. Das Guthaben sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurücküberwiesen worden. Es bestehe keine offene Forderung und sei dies dem informierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informativ mit Schreiben vom 19. Februar 2019 mitgeteilt worden.

Die belangte Behörde merkte an, dass die belangte Behörde nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2009, Zl 2008/17/0163, verpflichtet sei, im Bedarfsfalle Leistungsbescheide auszustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die

Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den Feststellungsantrag, die erhobene Säumnisbeschwerde und die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Stellungnahme der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3,1, Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (...)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(3a) Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS Gebühren Info Service GmbH gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die GIS Gebühren Info Service GmbH von der Hereinbringung absehen.

(4) Auf Grund eines mit der Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 86 Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, sinngemäß anzuwenden hat."(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei Paragraph 86, Absatz 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, sinngemäß anzuwenden hat."

3.2. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 1. Dezember 2016, bei der belangten Behörde am 2. Dezember 2016 eingelangt, begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass für ihn keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz bestehe.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG begann sohin mit Einlangen des Antrages am 2. Dezember 2016 zu laufen und endete somit am 2. Juni 2017.Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG begann sohin mit Einlangen des Antrages am 2. Dezember 2016 zu laufen und endete somit am 2. Juni 2017.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017, bei der belangten Behörde am 3. November 2017 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Säumnisbeschwerde.

Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zwar Ermittlungsschritte gesetzt, jedoch über den Antrag des Beschwerdeführers nicht entschieden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.

Die belangte Behörde begründete ihre Säumnis nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht damit, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer keine Rundfunkempfangsgeräte am Standort betreibe und keine offenen Forderungen bestehen würden. Auch merkte die belangte Behörde an, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die vorlegende Behörde verpflichtet sei, im Bedarfsfall Leistungsbescheide auszustellen.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verkannt: Aus dem Umstand, dass die Erlassung des beantragten Bescheids beispielsweise aufgrund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids nicht geboten gewesen wäre, lässt sich nämlich noch nicht darauf schließen, dass keine Säumnis der Behörde vorgelegen hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar (siehe VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062, VwSlg. 16269 A/2004 mwH). Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Antrages [im Fall vor dem VwGH: eines Rechtsmittels] verabsäumt (vgl. VwGH 27.06.2017, 2016/12/0092).Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verkannt: Aus dem Umstand, dass die Erlassung des beantragten Bescheids beispielsweise aufgrund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids nicht geboten gewesen wäre, lässt sich nämlich noch nicht darauf schließen, dass keine Säumnis der Behörde vorgelegen hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar (siehe VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062, VwSlg. 16269 A/2004 mwH). Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Antrages [im Fall vor dem VwGH: eines Rechtsmittels] verabsäumt vergleiche VwGH 27.06.2017, 2016/12/0092).

Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

3.3. Zurückweisung des Feststellungantrages:

3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).

Im vorliegenden Fall gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Feststellung der Gebührenpflicht (anders als etwa § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG).Im vorliegenden Fall gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Feststellung der Gebührenpflicht (anders als etwa Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG).

Ebenso fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, in welchen Konstellationen ein "Gebührenbescheid" im Sinne des § 6 Abs. 4 RGG zu erlassen ist. Es ist daher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlassung eines Leistungsbescheides hat oder ob er zumindest ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass für ihn keine Gebührenpflicht besteht, hat.Ebenso fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, in welchen Konstellationen ein "Gebührenbescheid" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, RGG zu erlassen ist. Es ist daher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlassung eines Leistungsbescheides hat oder ob er zumindest ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass für ihn keine Gebührenpflicht besteht, hat.

3.3.2. Mit dem Schreiben vom 1. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die "bescheidmäßige Feststellung, dass keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem RGG besteht" und führte dazu begründend zusammengefasst aus, im Ergebnis nicht dem Regime des RGG zu unterliegen und folglich auch nicht gebührenpflichtig zu sein.

§ 6 Abs. 4 RGG sieht (seit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) vor, dass auf Grund eines mit der Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Eine nähere Begründung für das Verhältnis von Rückstandsausweis und "Gebührenbescheid[es]" enthalten die Gesetzesmaterialien nicht (vgl. dazu 26/ME XXII. GP). Dass eine rechtskraftfähige Entscheidung vor Exekutionsführung zwingend vorliegen muss ergibt sich aus dem Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich (anders hingegen § 229 BAO).Paragraph 6, Absatz 4, RGG sieht (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) vor, dass auf Grund eines mit der Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Eine nähere Begründung für das Verhältnis von Rückstandsausweis und "Gebührenbescheid[es]" enthalten die Gesetzesmaterialien nicht vergleiche dazu 26/ME römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dass eine rechtskraftfähige Entscheidung vor Exekutionsführung zwingend vorliegen muss ergibt sich aus dem Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich (anders hingegen Paragraph 229, BAO).

In einer solchen Konstellation, in der es zu diesem Zeitpunkt an der Erlassung einer der rechtskraftfähigen Entscheidung der belangten Behörde über das Bestehen der Gebührenpflicht der beschwerdeführenden Partei fehlt und die beschwerdeführende Partei ausdrücklich das Bestehen der Gebührenpflicht bestritten hat (nicht nur der Höhe nach sondern schon dem Grunde nach), besteht grundsätzlich ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei, sodass ein entsprechender Bescheid von der belangten Behörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gebührenpflicht zu erlassen gewesen wäre.

Allerdings ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. 2008/17/0163) sowie der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 6 Abs. 4 RGG) davon auszugehen, dass im Fall der Bestreitung der Gebührenpflicht dem Grunde nach eine Verpflichtung der belangten Behörde besteht einen Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl zu erlassen.Allerdings ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. 2008/17/0163) sowie der gesetzlichen Bestimmungen vergleiche insbesondere Paragraph 6, Absatz 4, RGG) davon auszugehen, dass im Fall der Bestreitung der Gebührenpflicht dem Grunde nach eine Verpflichtung der belangten Behörde besteht einen Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl zu erlassen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. April 2019, Zahl Ro 2017/15/0046-4, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass für den Fall, dass über die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt verbundener Abgaben und Entgelte Meinungsverschiedenheit besteht, der Rundfunkteilnehmer als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - auch bei laufender Entrichtung der Abgaben und Entgelte Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über diese Verpflichtung hat.

Aufgrund des Anspruches des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Leistungsbescheides ist sein Antrag vom 1. Dezember 2016 auf bescheidmäßige Feststellung, dass keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem RGG besteht, als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG - ungeachtet eines Parteienantrages - entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG - ungeachtet eines Parteienantrages - entfallen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Gebührenpflicht, Meldepflicht, öffentliches
Interesse, rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse,
Rundfunkempfang, Säumnisbeschwerde, subsidiärer Rechtsbehelf,
überwiegendes Verschulden, Verletzung der Entscheidungspflicht,
Zurückweisung, Zuständigkeitsübergang, zweckentsprechende
Rechtsverfolgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2213506.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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