Entscheidungsdatum
08.07.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
G301 2220051-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG in Graz, gegen die Festnahme am XXXX2019 und den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2019, Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG in Graz, gegen die Festnahme am XXXX2019 und den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2019, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 zu Recht:
A) I. Der Beschwerde hinsichtlich der am XXXX2019 in XXXX, XXXX, umA) römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der am XXXX2019 in römisch 40 , römisch 40 , um
XXXX Uhr erfolgten Festnahme der beschwerdeführenden Partei und der weiteren Anhaltung bis XXXX Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch 40 Uhr erfolgten Festnahme der beschwerdeführenden Partei und der weiteren Anhaltung bis römisch 40 Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX2019 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX2019 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX2019, 15:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 19.06.2019 für rechtswidrig erklärt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX2019, 15:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 19.06.2019 für rechtswidrig erklärt wird.
IV. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch vier. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
V. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch fünf. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Mehrbegehren wird abgewiesen.
VI. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2220051.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019