TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 G301 2220051-1

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Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G301 2220051-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG in Graz, gegen die Festnahme am XXXX2019 und den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2019, Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG in Graz, gegen die Festnahme am XXXX2019 und den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2019, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 zu Recht:

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich der am XXXX2019 in XXXX, XXXX, umA) römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der am XXXX2019 in römisch 40 , römisch 40 , um

XXXX Uhr erfolgten Festnahme der beschwerdeführenden Partei und der weiteren Anhaltung bis XXXX Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch 40 Uhr erfolgten Festnahme der beschwerdeführenden Partei und der weiteren Anhaltung bis römisch 40 Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

II. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX2019 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX2019 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX2019, 15:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 19.06.2019 für rechtswidrig erklärt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX2019, 15:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 19.06.2019 für rechtswidrig erklärt wird.

IV. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch vier. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

V. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch fünf. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Mehrbegehren wird abgewiesen.

VI. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2220051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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