Entscheidungsdatum
09.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W 213 2220810-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Heerespersonalamtes vom 04.04.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019, betreffend Wohnkostenbeihilfe, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Heerespersonalamtes vom 04.04.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019, betreffend Wohnkostenbeihilfe, beschlossen:
A)
Die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.04.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019, und die hiezu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019 (3) betreffend Wohnkostenbeihilfe, wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.04.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019, und die hiezu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019 (3) betreffend Wohnkostenbeihilfe, wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 04.04.2019, GZ. P1244363/3-HPA/2019, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 09.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene - nicht unterschriebene - Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer 16.05.2019 per E-Mail der belangten Behörde übermittelt.
Da die Rechtsmittelfrist am 07.05.2019 abgelaufen war wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.05.2019 dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs die verspätete Einbringung seiner Beschwerde vorgehalten. Trotz Aufforderung brachte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein. Erst nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail die nunmehr unterschriebene Beschwerde sowie diverse Kontoauszüge bzw. Überweisungsbestätigungen ohne jedoch auf die verspätete Einbringung der Beschwerde einzugehen.
Die belangte Behörde wies daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2019 die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurück.
Der Beschwerdeführer brachte hierauf fristgerecht einen Vorlageantrag gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein, wobei er ausführte, dass er in seinem Leben zum ersten Mal mit Bürokratie und Paragrafenreiterei konfrontiert sei. An seiner finanziellen Lage habe sich nichts geändert. Die entsprechenden Kontoauszüge habe er später nachgereicht (18.06.2019). Er verlange daher eine faire Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 7 Abs. 4 VwGVG hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:
"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [....]""(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [....]"
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2019 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Der in Rede stehende Bescheid wurde am 09.04.2019 hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher am 07.05.2019. Der Beschwerdeführer ist weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Vorlageantrag diesen Feststellungen entgegengetreten bzw. hat Gründe für die Verspätung vorgebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Verbindung mit § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung, Hinterlegung, verspäteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2220810.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020