RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0286

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 2. Mai 1998, Zl. 97/03/0258) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchmäßig nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert.

(Hier: Derartige Konstellation gegeben. Die so erfolgte Klaglosstellung ist vom Verwaltungsgerichtshof, ungeachtet ihres Eintretens noch vor der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wahrzunehmen.)

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030286.X01

Im RIS seit

06.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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