RS Vfgh 2008/1/22 B54/08

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als unselbständige Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.000,-- bezieht. Darüber hinaus verfügt sie über sonstiges Vermögen im Wert von € 4.000,--.

Entscheidungstexte

  • B 54/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.01.2008 B 54/08

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B54.2008

Dokumentnummer

JFR_09919878_08B00054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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