Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
ASVG §410Spruch
G305 2147833-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX GmbH, XXXX vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2016, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 und am 06.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 GmbH, römisch 40 vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2016, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 und am 06.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 05.12.2016, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG aus, dass die XXXX GmbH, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.05.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 09.05.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 68.870,86 (davon EUR 68.541,77 an anteiligen Beiträgen und EUR 329,09 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Zur Beitragsabrechnung vom 06.05.2016, sowie dem dazugehörigen Prüfbericht vom 09.05.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.1. Mit Bescheid vom 05.12.2016, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG aus, dass die römisch 40 GmbH, römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.05.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 09.05.2016 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 68.870,86 (davon EUR 68.541,77 an anteiligen Beiträgen und EUR 329,09 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Zur Beitragsabrechnung vom 06.05.2016, sowie dem dazugehörigen Prüfbericht vom 09.05.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes, der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, sowie der maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages im Kern aus, dass im Zuge der GPLA (Prüfzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014) festgestellt worden sei, dass den Beschäftigten der Lohn in Höhe des gesatzten Kollektivvertrages für das Österreichische Rote Kreuz ab 01.01.2013 zustehe und die entsprechenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 06.05.2016 nachverrechnet würden.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die zum 23.12.2016 datierte, innerhalb offener Frist bei ihr eingelangte Beschwerde der BF, die sie auf die Beschwerdegründe "mangelnder Bescheidcharakter", "inhaltliche Rechtswidrigkeit" (2.a) "mangelnde Bestimmtheit des Spruchs", 2.b) "Fehlen einer Leistungsfrist", 2.c) "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", 2.d) "unrichtige rechtliche Beurteilung", 2.e) "Rechtswidrigkeit der Satzung(en)", 2.f) "Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Jahr 2013", 2.g) "Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Jahr 2014", 2.h) "Verzicht auf Verzugszinsen") und "Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften" (3.a.) "Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs", 3.b) "Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit", 3.c) "Begründungsmängel") stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die in der Beschwerde gestellten Anträge verband die BF überdies mit der Anregung, das BVwG möge beim VfGH beantragen, dass dieser aussprechen möge, dass die präjudiziellen Verordnungen über die Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2012 zur Satzung, BGBl. II Nr. 254/2012 und über die Erklärung des Kollektivvertrages des ÖRK 2013 zur Satzung, BGBl. II Nr. 20/2013 wegen Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit ihrem gesamten Inhalt nach rechtswidrig waren und verzichtete die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf die Durchführung der (in der Beschwerdeschrift beantragten) mündlichen Verhandlung.2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die zum 23.12.2016 datierte, innerhalb offener Frist bei ihr eingelangte Beschwerde der BF, die sie auf die Beschwerdegründe "mangelnder Bescheidcharakter", "inhaltliche Rechtswidrigkeit" (2.a) "mangelnde Bestimmtheit des Spruchs", 2.b) "Fehlen einer Leistungsfrist", 2.c) "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", 2.d) "unrichtige rechtliche Beurteilung", 2.e) "Rechtswidrigkeit der Satzung(en)", 2.f) "Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Jahr 2013", 2.g) "Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Jahr 2014", 2.h) "Verzicht auf Verzugszinsen") und "Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften" (3.a.) "Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs", 3.b) "Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit", 3.c) "Begründungsmängel") stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu diesen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die in der Beschwerde gestellten Anträge verband die BF überdies mit der Anregung, das BVwG möge beim VfGH beantragen, dass dieser aussprechen möge, dass die präjudiziellen Verordnungen über die Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2012 zur Satzung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2012, und über die Erklärung des Kollektivvertrages des ÖRK 2013 zur Satzung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2013, wegen Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit ihrem gesamten Inhalt nach rechtswidrig waren und verzichtete die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf die Durchführung der (in der Beschwerdeschrift beantragten) mündlichen Verhandlung.
Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei ihr um eine gemeinnützige Gesellschaft beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX handle. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit führe sie hauptsächlich Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen (KTW) mit Sanitäter durch. Bei den verwendeten KTW handle es sich um Fahrzeuge der Kategorie Typ A2 der Norm EN 1789, die auch über eine medizinische, jedoch keine notfallmedizinische Grundausstattung verfügen. Die Fahrzeuge würden vor allem von Personen genutzt, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes "sitzend" oder "liegend" transportiert werden müssten. Ein solcher Transport erfolge als "qualifizierter Krankentransport" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz mit Sanitäterbegleitung. Rettungsdienste im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz, also Rettungsdienste im engeren Sinne, würden nicht angeboten werden. Weiter heißt es in der Beschwerdeschrift, dass mit den von der BF eingesetzten Fahrzeugen nicht nur Personen mit eingeschränkter Mobilität transportiert würden; diese fänden auch Verwendung für die Beförderung "gehender" Röntgen-, Strahlen- oder Dialysepatienten, die grundsätzlich keiner sanitätsdienstlichen Betreuung bedürften. Solche Transporte würden ca. 20 bis 25% des gesamten Transportaufkommens ausmachen. Als Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark übe die BF in der Fachgruppe Beförderungsgewerbe mit PKW das Mietwagengewerbe gewerbsmäßig aus. Dabei dürfe das Mietwagengewerbe mit dem KFZ-Verleih ohne Beistellung eines Fahrers nicht verwechselt werden. Mietwägen dienten, ähnlich wie Taxifahrzeuge, der Personenbeförderung unter Beistellung eines Lenkers, wobei der Unterschied zum Taxigewerbe darin liege, dass Mietwägen nur auf Vorbestellung eingesetzt und nicht für jedermann an öffentlichen Orten bereitgehalten werden dürften.Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei ihr um eine gemeinnützige Gesellschaft beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 handle. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit führe sie hauptsächlich Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen (KTW) mit Sanitäter durch. Bei den verwendeten KTW handle es sich um Fahrzeuge der Kategorie Typ A2 der Norm EN 1789, die auch über eine medizinische, jedoch keine notfallmedizinische Grundausstattung verfügen. Die Fahrzeuge würden vor allem von Personen genutzt, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes "sitzend" oder "liegend" transportiert werden müssten. Ein solcher Transport erfolge als "qualifizierter Krankentransport" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz mit Sanitäterbegleitung. Rettungsdienste im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz, also Rettungsdienste im engeren Sinne, würden nicht angeboten werden. Weiter heißt es in der Beschwerdeschrift, dass mit den von der BF eingesetzten Fahrzeugen nicht nur Personen mit eingeschränkter Mobilität transportiert würden; diese fänden auch Verwendung für die Beförderung "gehender" Röntgen-, Strahlen- oder Dialysepatienten, die grundsätzlich keiner sanitätsdienstlichen Betreuung bedürften. Solche Transporte würden ca. 20 bis 25% des gesamten Transportaufkommens ausmachen. Als Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark übe die BF in der Fachgruppe Beförderungsgewerbe mit PKW das Mietwagengewerbe gewerbsmäßig aus. Dabei dürfe das Mietwagengewerbe mit dem KFZ-Verleih ohne Beistellung eines Fahrers nicht verwechselt werden. Mietwägen dienten, ähnlich wie Taxifahrzeuge, der Personenbeförderung unter Beistellung eines Lenkers, wobei der Unterschied zum Taxigewerbe darin liege, dass Mietwägen nur auf Vorbestellung eingesetzt und nicht für jedermann an öffentlichen Orten bereitgehalten werden dürften.
3. Am 03.04.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. Der Aktvorlage war überdies ein Vorlagebericht angefügt.
4. Mit hg. Verfügung vom 21.02.2017 wurde die BF unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde über den Stand des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
5. Mit ihrer zum 08.03.2017 datierten, am 09.03.2017 eingelangten Stellungnahme nahm die BF einen Teil der in der Bescheidbeschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe (konkret die Beschwerdegründe zu 1. "mangelnder Bescheidcharakter", 2.a) "mangelnde Bestimmtheit des Spruchs", 2.b) Fehlen einer Leistungsfrist", 2.c) "unrichtige Sachverhaltsfeststellung", 2.d) "unrichtige rechtliche Beurteilung (betreffend Anwendbarkeit des Kollektivvertrages ab 01.01.2013 und Einstufung), 3.a) "Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs", 3.b) "Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit" und 3.c) "Begründungsmängel") zurück und gab die Erklärung ab, dass sie die Beschwerdegründe 2.e) "Rechtswidrigkeit der Satzung(en)",
2. f) "Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Jahr 2013", 2.g) "Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Jahr 2014" und 2.h) "Verzicht auf Verzugszinsen" ausdrücklich aufrecht halte.
Inhaltlich wurde im Kern ausgeführt, dass für die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 26.11.2013, Zl. 9 ObA 91/13t, nichts gewonnen sei, da damit nicht generell über die Anwendung des gesatzten Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes für Mitglieder des XXXX Krankentransport- und Unfalldienst Steiermark entschieden worden sei.Inhaltlich wurde im Kern ausgeführt, dass für die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 26.11.2013, Zl. 9 ObA 91/13t, nichts gewonnen sei, da damit nicht generell über die Anwendung des gesatzten Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes für Mitglieder des römisch 40 Krankentransport- und Unfalldienst Steiermark entschieden worden sei.
Verfahrensgegenständlich sei vielmehr die Frage gewesen, welche der in Frage kommenden Kollektivverträge auf einen bestimmten Betrieb zur Anwendung komme. Der OGH habe lediglich die Frage, ob die Durchführung von Transporten mit besonders ausgestatteten Rettungswägen (mit Sanitäter) als Taxi- und Mietwagengewerbe verstanden werden könne, verneint. Hingegen sei die Frage, ob der Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW auch auf Betriebe anzuwenden sei, die Transporte "kranker" Personen mit normal ausgerüsteten PKW (ohne Sonderausstattung) und ohne Begleitung eines Sanitäters durchführen, vom OGH nicht abschließend beantwortet worden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass "normale Krankentransporte" mit einem normal ausgerüsteten PKW und ohne Begleitung eines Sanitäters nicht ausschließlich nach ärztlicher Verordnung und auf Grund eines Verrechnungsvertrages mit der belangten Behörde durchgeführt würden. Tatsächlich erfolge eine nicht unerhebliche Anzahl dieser Transporte ohne ärztliche Verordnung und ohne Verrechnung mit der belangten Behörde. Es würde daher nicht ausschließlich für die belangte Behörde gearbeitet werden; die Mietwagen der BF würden von verschiedensten Auftraggebern gebucht und würden auch Privatpersonen das Mietwagenservice der BF in Anspruch nehmen.
6. Mit hg. Verfügung vom 10.03.2017 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
7. In ihrer Stellungnahme vom 23.03.2017 wies die belangte Behörde darauf hin, dass es zwischen ihr und der BF eine Vereinbarung gebe. Mit Verordnung habe das Bundeseinigungsamt den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2009 ab dem 01.01.2011, jenen von 2010 ab 01.03.2011, jenen von 2012 ab 01.07.2012, jenen von 2013 ab 01.04.2013 und jenen von 2015 ab 01.01.2016 zur Satzung erklärt. Damit bestehe eine Rechtsgrundlage für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX gemeinnützige GmbH (in der Folge: so oder kurz: BF), ist im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zu FN XXXX x mit Sitz in XXXX eingetragen und weist sie die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf.1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 gemeinnützige GmbH (in der Folge: so oder kurz: BF), ist im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 zu FN römisch 40 x mit Sitz in römisch 40 eingetragen und weist sie die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf.
Der von der Beschwerdeführerin betriebene Geschäftszweig umfasst Rettungs- und Krankentransporte, Rettungs- und Sozialdienste, die Ausbildung von Personen der Gesundheitsdienste und Beteiligungen.
Die der Gesellschaft der BF zugrundeliegende Satzung vom XXXX.2012 definiert in Punkt 3.lit. b) den Unternehmensgegenstand wie folgt:Die der Gesellschaft der BF zugrundeliegende Satzung vom römisch 40 .2012 definiert in Punkt 3.Litera b,) den Unternehmensgegenstand wie folgt:
"[...]
b. Gegenstand des Unternehmens sind der Transport von kranken und behinderten Personen, der Rettungsdienst, der Sozialdienst und die Ausbildung von Personen der Gesundheitsdienste sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten insbesondere in der Region von XXXX", insbesondere:
1. die Errichtung von Ortsstellen, deren Ausbau und Sicherung ihrer Tätigkeit,
2. der Rettungsdienst, das ist die Sicherung und Durchführung des Transportes von Erkrankten und Verunglückten sowie die freiwillige Hilfstätigkeit auf den Gebieten der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, sowie Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, unter Anwendung von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen,
3. die Errichtung und Erhaltung eines Hilfs- und Rettungsdienstes, insbesondere für Katastrophen und Naturereignisse,
4. die Ausbildung und Fortbildung von Rettungs-, Notfallsanitätern und Krankenpfleger/innen sowie von Einsatzfahrern, Einsatzoffizieren, Leitstellenpersonal und sonstiger Sonderfunktionen für den Rettungs- und Krankentransportdienst an geeigneten Einrichtungen sowie die Ausbildung von Personen für den Krankenhilfsdienst in Stadt und Land, die Ausbildung und Fortbildung vom Sanitätspersonal in Erste-Hilfe-Kursen und Verbands- und Transport-Lehrkursen, an denen die Bevölkerung teilnehmen kann und die Beschaffung einheitlicher Lehrbehelfe,
5. die Errichtung und der Betrieb von Heimen, Heilstätten und Wohlfahrtshäusern sowie sonstigen Anstalten,
6. die Veranstaltung von Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie die Produktion von Filmen,
7. sämtliche Tätigkeiten zur Förderung der Zusammenarbeit mit Ämtern, Behörden und der öffentlichen Verwaltung, besonders im Gesundheits- und Fürsorgewesen, wie auch bei der Bekämpfung von Volkskrankheiten,
8. die Zusammenarbeit mit Vereinen, Gesellschaften und Personen, die ihre Tätigkeit der freiwilligen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege widmen,
9. die Mitwirkung an Maßnahmen zum zivilen Bevölkerungsschutz,
10. die Gewinnung der Ärzteschaft zur Mitarbeit,
11. die Vertretung der Interessen des XXXX bei den Regierungs- und Verwaltungsstellen,11. die Vertretung der Interessen des römisch 40 bei den Regierungs- und Verwaltungsstellen,
12. sämtliche Tätigkeiten der Werbung für den XXXX sowie die Durchführung von hiezu zweckmäßigen Aktionen und Veranstaltungen,12. sämtliche Tätigkeiten der Werbung für den römisch 40 sowie die Durchführung von hiezu zweckmäßigen Aktionen und Veranstaltungen,
13. die Herausgabe von Schriften, Lehrbüchern, Fachzeitschriften, Kalendern und dergleichen,
14. die Beteiligung an und die Geschäftsführung von anderen Unternehmen im In- und Ausland,
15. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes (zum Beispiel Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) eines qualifizierten Krankentransportes bedürfen, mit Rettungsfahrzeugen zu befördern,
16. bei Veranstaltungen den nach der Bedeutung der Veranstaltung vorzusehenden Ambulanzdienst an Ort und Stelle bereitzustellen,
17. den Einwohnern der Gemeinden Schulungen in Erster Hilfe anzubieten,
18. die Durchführung von Einsatzübungen auf jener Ebene, für die die Anerkennung als Organisation, des allgemeinen Rettungsdienstes erfolgt ist (landesweit, Bezirksebene oder regionale Ebene),
19. die Einrichtung von Rettungskommanden,
20. die Bestellung eines ärztlichen Leiters Rettungsdienst für die medizinischen Belange des Rettungsdienstes und qualifizierten Krankentransportdienstes,
21. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,
22. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
23. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftszwecks erforderlich sind, insbesondere zum Erwerb und zur Pachtung, Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie zur Übernahme von deren Geschäftsführung und Vertretung."
Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wurde von XXXX und XXXX errichtet. Die genannten Personen bekleideten ab der Neueintragung der Firma ins Firmenbuch am 02.02.2013 die Funktion eines Gesellschafters. Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wird seit dem 02.02.2013 von XXXX als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer und XXXX als Prokuristin jeweils selbständig vertreten.Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wurde von römisch 40 und römisch 40 errichtet. Die genannten Personen bekleideten ab der Neueintragung der Firma ins Firmenbuch am 02.02.2013 die Funktion eines Gesellschafters. Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wird seit dem 02.02.2013 von römisch 40 als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer und römisch 40 als Prokuristin jeweils selbständig vertreten.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in der Fachgruppe Beförderung mit Personenkraftwagen.
Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit führt sie hauptsächlich Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen (KTW) mit Sanitäterbegleitung durch und übt dazu das Mietwagengewerbe gewerbsmäßig aus.
1.3. Im Rahmen der stattgehabten, den Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 umfasst habenden GPLA stellte die belangte Behörde fest, dass die von der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer/innen
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.09.2013 bis 30.09.2013, 01.09.2014 bis 30.09.2014, 01.08.2013 bis 31.08.2013 und 01.08.2014 bis 31.08.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.09.2013 bis 30.09.2013, 01.09.2014 bis 30.09.2014, 01.08.2013 bis 31.08.2013 und 01.08.2014 bis 31.08.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.12.2014 bis 31.12.2014, 01.11.2013 bis 31.12.2013 und 01.11.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.12.2014 bis 31.12.2014, 01.11.2013 bis 31.12.2013 und 01.11.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 12.07.2014 bis 431.07.2014 und 01.06.2014 bis 30.06.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 12.07.2014 bis 431.07.2014 und 01.06.2014 bis 30.06.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.01.2014 bis 31.01.2014 und 31.01.2014 bis 31.01.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.01.2014 bis 31.01.2014 und 31.01.2014 bis 31.01.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.12.2014 bis 31.12.2014 und 01.11.2013 bis 30.11.2013* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.12.2014 bis 31.12.2014 und 01.11.2013 bis 30.11.2013
* XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 03.05.2014 bis 31.05.2014 und 01.04.2014 bis 30.04.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 03.05.2014 bis 31.05.2014 und 01.04.2014 bis 30.04.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 09.07.2014 bis 31.07.2014 und 01.06.2014 bis 29.06.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 09.07.2014 bis 31.07.2014 und 01.06.2014 bis 29.06.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.02.2014 bis 28.02.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.02.2014 bis 28.02.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.12.2014 bis 31.12.2014 und 01.11.2014 bis 30.11.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.12.2014 bis 31.12.2014 und 01.11.2014 bis 30.11.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 31.12.2014 bis 31.12.2014 und 19.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 31.12.2014 bis 31.12.2014 und 19.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.12.2014 bis 31.12.2014, 01.11.2013 bis 30.11.2013 und 01.11.2014 bis 30.11.2014.* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013, 01.12.2014 bis 31.12.2014, 01.11.2013 bis 30.11.2013 und 01.11.2014 bis 30.11.2014.
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014,* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014,
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 31.12.2013 bis 31.12.2013, 02.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 03.01.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 31.12.2013 bis 31.12.2013, 02.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 03.01.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.07.2013 bis 31.07.2013 und 01.06.2013 bis 30.06.2013* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.07.2013 bis 31.07.2013 und 01.06.2013 bis 30.06.2013
* XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.03.2013 bis 31.03.2013* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.03.2013 bis 31.03.2013
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.12.2014 bis 31.12.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2014 bis 31.12.2014 und 01.11.2014 bis 30.11.2014* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2014 bis 31.12.2014 und 01.11.2014 bis 30.11.2014
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.10.2013 bis 31.10.2013 und 01.09.2013 bis 30.09.2013* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.10.2013 bis 31.10.2013 und 01.09.2013 bis 30.09.2013
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.02.2014 bis 28.02.2014, sowie* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.12.2013 bis 31.12.2013 und 01.02.2014 bis 28.02.2014, sowie
* XXXX, VSNR: XXXX, in den Zeiträumen 01.09.2013 bis 30.09.2013 und 01.08.2013 bis 31.08.2013* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen 01.09.2013 bis 30.09.2013 und 01.08.2013 bis 31.08.2013
dem Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe unterstellt waren und auf dieser Grundlage entlohnt wurden und für sie auf dieser Grundlage die entsprechenden Abgaben entrichtet wurden.
In der Folge nahm die belangte Behörde eine Umstufung der angeführten Personen auf den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes ab 03/2011 und eine Nachverrechnung der Differenzentlohnung gemäß dem aus dem Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes sich ergebenden Anspruch vor.In der Folge nahm die belangte Behörde eine Umstufung der angeführten Personen auf den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes ab 03 aus 2011, und eine Nachverrechnung der Differenzentlohnung gemäß dem aus dem Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes sich ergebenden Anspruch vor.
1.4. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/2013 hat das Bundeseinigungsamt für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes zur Satzung erklärt (§ 2) und hinsichtlich des Geltungsbereichs in § 1 bestimmt, dass diese fachlich für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel für alle Arbeitgeber/innen und persönlich für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge gelten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag erfasst sind und wurde als Wirksamkeitsbeginn der Satzung der 01.04.2013 festgesetzt.1.4. Mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2013, hat das Bundeseinigungsamt für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes zur Satzung erklärt (Paragraph 2,) und hinsichtlich des Geltungsbereichs in Paragraph eins, bestimmt, dass diese fachlich für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel für alle Arbeitgeber/innen und persönlich für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge gelten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag erfasst sind und wurde als Wirksamkeitsbeginn der Satzung der 01.04.2013 festgesetzt.
1.5. Im Prüfzeitraum (01.01.2010 bis 31.12.2014) führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen (KTW) mit Sanitäterbegleitung durch. Dafür verwendete sie Kraftfahrzeuge der Marken VW T6, Ford Transit, Custom Novaris und Mercedes Benz 124, die über eine behindertengerechte Ausstattung und über eine medizinische Grundausstattung verfügten. In den angeführten Fahrzeugen werden Personen auf Grund ihres Gesundheitszustandes "sitzend" (mit dem Rollstuhl) oder "liegend" transportiert.
1.6. Auf die in Punkt 1.3. näher bezeichneten Dienstnehmer/innen war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes anzuwenden und der sich aus diesem Kollektivvertrag jeweils ergebende Anspruchslohn zu zahlen.
1.7. Im vorliegenden Mischbetrieb (Personenbeförderung und Krankenbeförderung) liegt das maßgebliche wirtschaftliche Gepräge in der Gesamtbetrachtung hauptsächlich in der Personenbeförderung mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen (KTW) mit Sanitäterbegleitung (sohin: im qualifizierten Krankentransport).
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorgelegten Urkunden, die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Firmenbuchstand und zum Gesellschaftszweck gründen auf dem am 08.07.2019 amtswegig eingeholten Auszug aus dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX geführten Firmenbuch, sowie auf dem Gesellschaftsvertrag vom XXXX.2012.Die Feststellungen zum Firmenbuchstand und zum Gesellschaftszweck gründen auf dem am 08.07.2019 amtswegig eingeholten Auszug aus dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 geführten Firmenbuch, sowie auf dem Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 .2012.
Die Feststellungen zu den eingesetzten Fahrzeugen und dazu, dass hauptsächlich Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen mit Sanitäter durchgeführt werden, gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift. Auf derselben Quelle beruht auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in der Fachgruppe Beförderung mit Personenkraftwagen ist.
Die Feststellungen zu den im Prüfzeitraum für die Beschwerdeführerin tätigen Dienstnehmer/innen beruhen auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Prüfbericht der belangten Behörde zur stattgehabten GPLA. Der Prüfbericht enthält von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebene Feststellungen zu den von ihr beschäftigten Dienstnehmer/innen und zu deren - in den Feststellungen näher angegebenen Zeiträumen - Einstufung nach dem Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1. Den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.12.2016 und die darin zur Vorschreibung gelangte Beitragsnachforderungen gründete die belangte Behörde im Kern darauf, dass der Kollektivvertrag des XXXX entsprechend der (aufrechten) Satzungserklärung ab 01.01.2013 auf die Beschwerdeführerin anzuwenden gewesen wäre.3.1. Den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.12.2016 und die darin zur Vorschreibung gelangte Beitragsnachforderungen gründete die belangte Behörde im Kern darauf, dass der Kollektivvertrag des römisch 40 entsprechend der (aufrechten) Satzungserklärung ab 01.01.2013 auf die Beschwerdeführerin anzuwenden gewesen wäre.
In ihrer Beschwerdeschrift führte die BF unter anderen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230, ausgesprochen habe, dass beim XXXX nicht sämtliche Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG vorlägen, da diese Organisation nicht als überbetriebliche Berufsvereinigung angesehen werden könne, da es sich bei der Regelung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder auf Kollektivvertragsebene im Wesentliche auf Gegebenheiten des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen Konzerns fokussiere. Angesichts dieses Erkenntnisses hätte das Bundeseinigungsamt dem XXXX die Kollektivvertragsfähigkeit bis zum Jahr 2013 rückwirkend aberkennen müssen. Diesen gesetzlichen Pflichten sei das Bundeseinigungsamt jedoch nicht nachgekommen. Mit dem Erlöschen wäre der jeweiligen Satzung die Rechtsgrundlage entzogen worden. Zudem handle es sich dabei um rechtswidrige Verordnungen. Für die Jahre 2013 und 2014 würde die Rechtsgrundlage fehlen, da die bundesländerspezifischen Anhänge mangels Verständlichkeit keine taugliche Grundlage für eine Beitragsnachforderung seien.In ihrer Beschwerdeschrift führte die BF unter anderen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230, ausgesprochen habe, dass beim römisch 40 nicht sämtliche Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG vorlägen, da diese Organisation nicht als überbetriebliche Berufsvereinigung angesehen werden könne, da es sich bei der Regelung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder auf Kollektivvertragsebene im Wesentliche auf Gegebenheiten des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen Konzerns fokussiere. Angesichts dieses Erkenntnisses hätte das Bundeseinigungsamt dem römisch 40 die Kollektivvertragsfähigkeit bis zum Jahr 2013 rückwirkend aberkennen müssen. Diesen gesetzlichen Pflichten sei das Bundeseinigungsamt jedoch nicht nachgekommen. Mit dem Erlöschen wäre der jeweiligen Satzung die Rechtsgrundlage entzogen worden. Zudem handle es sich dabei um rechtswidrige Verordnungen. Für die Jahre 2013 und 2014 würde die Rechtsgrundlage fehlen, da die bundesländerspezifischen Anhänge mangels Verständlichkeit keine taugliche Grundlage für eine Beitragsnachforderung seien.
Infolge der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 08.03.2017 erfolgten teilweisen Zurücknahme von Beschwerdegründen ist strittig, ob der von der belangten Behörde der Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegte gesatzte Kollektivvertrag des XXXX rechtmäßig ist oder nicht bzw. ob und inwieweit der angefochtene Bescheid einer Rechtsgrundlage für die oben näher bezeichneten Zeiträume 2013 und 2014 entbehrt. Beschwerdegegenständlich geht es daher um die Frage der Anwendbarkeit des mit den Verordnungen des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundeseinigungsamtes gesatzten Kollektivvertrages des XXXX für die Jahre 2013 und 2014 und der darin enthaltenen entlohnungsrechtlichen Bestimmungen auf die Dienstverhältnisse der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer (darunter der Fahrer der PKW bzw. der Fahrer der KTW und der Sanitäter).Infolge der mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 08.03.2017 erfolgten teilweisen Zurücknahme von Beschwerdegründen ist strittig, ob der von der belangten Behörde der Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegte gesatzte Kollektivvertrag des römisch 40 rechtmäßig ist oder nicht bzw. ob und inwieweit der angefochtene Bescheid einer Rechtsgrundlage für die oben näher bezeichneten Zeiträume 2013 und 2014 entbehrt. Beschwerdegegenständlich geht es daher um die Frage der Anwendbarkeit des mit den Verordnungen des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundeseinigungsamtes gesatzten Kollektivvertrages des römisch 40 für die Jahre 2013 und 2014 und der darin enthaltenen entlohnungsrechtlichen Bestimmungen auf die Dienstverhältnisse der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer (darunter der Fahrer der PKW bzw. der Fahrer der KTW und der Sanitäter).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass infolge der teilweisen Zurückziehung von Beschwerdegründen das Faktum, dass die Beschwerdeführerin eine Personenbeförderung sowie einfache und qualifizierte Krankentragsporte durchführt, dass im Rahmen des vorliegenden Mischbetriebes einfache und qualifizierte Krankentransporte durchgeführt werden und sie im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit hauptsächlich Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen (KTW) mit Sanitäterbegleitung durchführt, außer Streit stehen.
3.2. In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung legte die Bestimmung des § 8 Abs. 1 ArbVG fest, dass - sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt - die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses Mitglied der im Kollektivvertrag beteiligten Parteien gewesen seien oder später geworden wären, innerhalb eines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs kollektivvertragsangehörig seien.3.2. In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung legte die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, ArbVG fest, dass - sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt - die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses Mitglied der im Kollektivvertrag beteiligten Parteien gewesen seien oder später geworden wären, innerhalb eines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs kollektivvertragsangehörig seien.
Die zur Kollektivvertragsfähigkeit maßgebliche Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:
"Kollektivvertragsfähigkeit
§ 4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.Paragraph 4, (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.
(2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche
1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln;
2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden;
3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben;
4. in der Vertretung der Arbeitsgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind.
(3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfangs ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören."
Die mit Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit bezeichnete Bestimmung des § 5 ArbVG hat folgenden Wortlaut:Die mit Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit bezeichnete Bestimmung des Paragraph 5, ArbVG hat folgenden Wortlaut:
"§ 5. (1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen."§ 5. (1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden."(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden."
Die Bestimmung des § 18 ArbVG, die das mit "Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung" betitelte 2. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes einleitet, weist in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut auf:Die Bestimmung des Paragraph 18, ArbVG, die das mit "Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung" betitelte 2. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes einleitet, weist in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut auf:
"Begriff und Voraussetzungen
§ 18. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrags ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen bilden die Satzung.Paragraph 18, (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrags ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen bilden die Satzung.
(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages sein, die für die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem unmittelbaren rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang gelöst werden.
(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn
1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht;
2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat;
3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind;
4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs. 4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind.4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Absatz 4, nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind.
(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen.
(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs. 4 können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 nicht vorliegen.(5) Kollektivverträge im Sinne des Absatz 4, können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3, nicht vorliegen.
(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen werden, können nicht zur Satzung erklärt werden."(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (Paragraph 4, Absatz 3,) abgeschlossen werden, können nicht zur Satzung erklärt werden."
Mit den hier maßgeblichen Verordnungen BGBl. II Nr. 203/2010, BGBl. II Nr. 98/2011, BGBl. II Nr. 254/2012, BGBl. II Nr. 120/2013, BGBl. II Nr. 403/2015, BGBl. II Nr. 134/2016 erklärte das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundeseinigungsamt die für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 erlassenen Kollektivverträge des ÖRK zur Satzung.Mit den hier maßgeblichen Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2016, erklärte das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundeseinigungsamt die für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 erlassenen Kollektivverträge des ÖRK zur Satzung.
Gemäß § 1 der zitierten Verordnungen des Bundeseinigungsamtes gilt die Satzung des Österreichischen Roten KreuzesGemäß Paragraph eins, der zitierten Verordnungen des Bundeseinigungsamtes gilt die Satzung des Österreichischen Roten Kreuzes
• fachlich für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel (lit. a),• fachlich für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel (Litera a,),
• räumlich für das Gebiet der Republik Österreich (lit. b) und• räumlich für das Gebiet der Republik Österreich (Litera b,) und
• persönlich für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich, sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.• persönlich für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich, sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
3.3. Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 als Anbieterin von Rettungs- und Krankentransportdiensten anzusehen ist und demgemäß die Verordnung auf sie zur Anwendung gelangt.
Es steht unstrittig fest, dass sie im angeführten Zeitraum hauptsächlich Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen mit Sanitäterbegleitung durchgeführt hat. Nach den für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume gültigen Verordnungen des Bundeseinigungsamtes finden die Kollektivverträge des XXXX für 2013 und 2014 auf Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten auf dem Gebiet der Republik Österreich Anwendung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 26.11.2013, Zl. 9 ObA 91/13t, worin die Anwendbarkeit des gesatzten Kollektivvertrages des XXXX auf die Mitglieder des XXXX angenommen wurde. In der Begründung des bezogenen Erkenntnisses heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Erfassung von Rettungs- und Krankentransporten im Begriff des Taxigewerbes schon an der Definition des § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz scheitern würde, da die Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin nicht zu jedermanns Gebrauch bereit gehalten, sondern die Krankentransporte im Rahmen einer Vereinbarung eines Verrechnungsvertrages mit der Sozialversicherung erfolgen würden. Ebenso würden normale Krankentransporte, bei denen es nur um die Bereitstellung eines Lenkers und eines Kraftfahrzeuges (ohne Begleitung durch einen Rettungssanitäter) auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung erfolgen und würden auch diese Transporte direkt mit dem Sozialversicherungsträger abgerechnet. Derartiges erfolgte auch bei der belangten Behörde.Es steht unstrittig fest, dass sie im angeführten Zeitraum hauptsächlich Personenbeförderungen mit besonders ausgestatteten Krankentransportwagen mit Sanitäterbegleitung durchgeführt hat. Nach den für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume gültigen Verordnungen des Bundeseinigungsamtes finden die Kollektivverträge des römisch 40 für 2013 und 2014 auf Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten auf dem Gebiet der Republik Österreich Anwendung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 26.11.2013, Zl. 9 ObA 91/13t, worin die Anwendbarkeit des gesatzten Kollektivvertrages des römisch 40 auf die Mitglieder des römisch 40 angenommen wurde. In der Begründung des bezogenen Erkenntnisses heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Erfassung von Rettungs- und Krankentransporten im Begriff des Taxigewerbes schon an der Definition des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz scheitern würde, da die Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin nicht zu jedermanns Gebrauch bereit gehalten, sondern die Krankentransporte im Rahmen einer Vereinbarung eines Verrechnungsvertrages mit der Sozialversicherung erfolgen würden. Ebenso würden normale Krankentransporte, bei denen es nur um die Bereitstellung eines Lenkers und eines Kraftfahrzeuges (ohne Begleitung durch einen Rettungssanitäter) auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung erfolgen und würden auch diese Transporte direkt mit dem Sozialversicherungsträger abgerechnet. Derartiges erfolgte auch bei der belangten Behörde.
Da die Verordnungen des beim BMASK eingerichteten Bundeseinigungsamtes BGBl. II Nr. 203/2010, BGBl. II Nr. 98/2011, BGBl. II Nr. 254/2012 und BGBl. II Nr. 120/2013, BGBl. II Nr. 403/2015, BGBl. II Nr. 134/2016 keine Definition dahin enthalten, in welchem Verhältnis angebotene Rettungs- und Krankentransportdienste zueinander stehen, kann eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ebenso dahingestellt bleiben, wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Österreichischen Roten Kreuz bestehenden Unterschiede (Notrufnummer; "Rettungs-Euro"; dreijährige Erneuerung der Bewilligung zur Führung von Warneinrichtungen; und diverse Schlechterstellungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ÖRK etwa im Zusammenhang mit der Vignettenpflicht oder im Zusammenhang mit dem Verbot, Spenden zu sammeln, um das finanzielle Polster für Investitionen zu stärken) Einfluss auf die Beurteilung der Beschwerdeführerin als Anbieterin von Rettungs- und Krankentransportdiensten hat.Da die Verordnungen des beim BMASK eingerichteten Bundeseinigungsamtes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2016, keine Definition dahin enthalten, in welchem Verhältnis angebotene Rettungs- und Krankentransportdienste zueinander stehen, kann eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ebenso dahingestellt bleiben, wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Österreichischen Roten Kreuz bestehenden Unterschiede (Notrufnummer; "Rettungs-Euro"; dreijährige Erneuerung der Bewilligung zur Führung von Warneinrichtungen; und diverse Schlechterstellungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ÖRK etwa im Zusammenhang mit der Vignettenpflicht oder im Zusammenhang mit dem Verbot, Spenden zu sammeln, um das finanzielle Polster für Investitionen zu stärken) Einfluss auf die Beurteilung der Beschwerdeführerin als Anbieterin von Rettungs- und Krankentransportdiensten hat.
Auch aus dem im Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin normierten Geschäftszweck ergibt sich, dass diese - zumindest im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 - als Anbieterin von Rettungs- und Krankentransportdiensten anzusehen ist. So heißt es im Gesellschaftsvertrag, dass der Gegenstand des Unternehmens den Transport von kranken und behinderten Personen, den Rettungsdienst, den Sozialdienst und die Ausbildung von Personen der Gesundheitsdienste sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten insbesondere in der Region von XXXX umfasst. Den Rettungsdienst definiert die Beschwerdeführerin in der ihrer Gesellschaft zugrundeliegenden Satzung (Punkt 3 lit. b) Z 2) mit der Sicherung und Durchführung des Transports von Erkrankten und Verunglückten sowie der freiwilligen Hilfstätigkeit auf den Gebieten der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, sowie von Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, unter Anwendung von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen. Um den Anforderungen des Rettungsdienstes zu genügen, kommen auch entsprechend ausgerüstete Krankentransportwagen zum Einsatz.Auch aus dem im Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin normierten Geschäftszweck ergibt sich, dass diese - zumindest im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 - als Anbieterin von Rettungs- und Krankentransportdiensten anzusehen ist. So heißt es im Gesellschaftsvertrag, dass der Gegenstand des Unternehmens den Transport von kranken und behinderten Personen, den Rettungsdienst, den Sozialdienst und die Ausbildung von Personen der Gesundheitsdienste sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten insbesondere in der Region von römisch 40 umfasst. Den Rettungsdienst definiert die Beschwerdeführerin in der ihrer Gesellschaft zugrundeliegenden Satzung (Punkt 3 Litera b,) Ziffer 2,) mit der Sicherung und Durchführung des Transports von Erkrankten und Verunglückten sowie der freiwilligen Hilfstätigkeit auf den Gebieten der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, sowie von Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, unter Anwendung von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen. Um den Anforderungen des Rettungsdienstes zu genügen, kommen auch entsprechend ausgerüstete Krankentransportwagen zum Einsatz.
3.4. Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass auch nur eine der von der Beschwerdeführerin in deren (durch die teilweise Zurücknahme) primär auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte eingeschränkten Beschwerde als rechtswidrig bezeichneten Verordnungen BGBl. II Nr. 203/2010, BGBl. II Nr. 98/2011, BGBl. II Nr. 254/2012 und BGBl. II Nr. 120/2013 vor dem Verfassungsgerichtshof einem Verordnungsprüfungsverfahren unterzogen und von diesem aufgehoben worden wären. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Behauptung in diese Richtung erhoben.3.4. Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass auch nur eine der von der Beschwerdeführerin in deren (durch die teilweise Zurücknahme) primär auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte eingeschränkten Beschwerde als rechtswidrig bezeichneten Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2013, vor dem Verfassungsgerichtshof einem Verordnungsprüfungsverfahren unterzogen und von diesem aufgehoben worden wären. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Behauptung in diese Richtung erhoben.
Mit ihrem in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorhalt, dass das Bundeseinigungsamt in Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230 dem Österreichischen Roten Kreuz (bis zum Jahr 2013) die Kollektivvertragsfähigkeit rückwirkend abzuerkennen gehabt hätte, vermag sie ebenfalls keine konkrete Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde angewendeten Verordnungen des Bundeseinigungsamtes aufzuzeigen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die dem Bescheid zugrunde gelegten Verordnungen des Bundeseinigungsamtes auch auf den gegenständlichen Fall angewendet hat.
3.5. In Anbetracht dessen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid - gestützt auf die Verordnungen des Bundeseinigungsamtes, auf deren Grundlage der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes für die Jahre 2013 und 2014 zur Satzung erklärt wurden - auf Grund im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen nachgefordert hat.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Überdies verzichtete die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 08.03.2017 auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Konkret mangelt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ob auf den (Personen)Krankentransporte mit normal ausgerüsteten PKWs ohne Sonderausstattung und ohne Begleitung eines Rettungssanitäters (einfacher Krankentransport) der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) anzuwenden ist.
Der OGH ließ diese Frage in seinem Judikat zu 9 ObA 91/13t vom 26.11.2013 allerdings unbeantwortet, da es im dortigen Fall um die Rechtsfrage ging, ob Transporte mit besonders ausgestatteten Rettungswagen (KTW), bei denen immer auch ein Rettungssanitäter eingesetzt wird, unter das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW fallen. Der OGH entschied im zitierten Judikat, dass im Gegensatz zum Rettungsdiensttransport beim "normalen" Krankentransport nicht die spezifische, auf gesundheitliche Rettungsmaßnahmen abgestellte Ausrichtung der erbrachten Leistung die wesentliche Prägung gibt.
Auch in der Entscheidung vom 30.10.2018, Zl: 9ObA16/18w, ließ der OGH diese Frage offen und setzte sich - unter der Prämisse des Vorliegens eines Mischbetriebes - mit der Frage auseinander, welcher Bereich dem Betrieb das wirtschaftliche Gepräge gibt.
Schlagworte
Beförderung, Beitragsnachverrechnung, Kollektivvertrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2147833.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019