TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/11 W251 2148409-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W251 2148409-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. 1070436009-150548615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. 1070436009-150548615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt II. bis IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 24.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass ihm ein Freund ein christliches Buch gegeben habe, als er dieses gelesen habe, habe er begonnen sich für das Christentum zu interessieren und er habe diesen Glauben im Herzen angenommen. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass sein Vater davon erfahren habe und ihn töten wolle. Aus Angst um sein Leben sei er zu seiner Schwester nach Kabul und von dort weiter in den Iran geflüchtet.

3. Am 11.12.2015 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass ein Junge ihm einen kleinen Teil der Bibel gegeben habe, dies habe ihn interessiert. Seine Familie habe davon erfahren, woraufhin sein Vater ihm mit dem Tode sowie mit dem Verstoßen aus der Familie bedroht habe. Er habe daraufhin nur nachts gelesen. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass der Vater vorhabe ihn in der Nacht zu töten, weshalb er geflüchtet sei.

Am 03.11.2016 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass der einzige Grund seiner Flucht sei, dass er Christ geworden sei. In dem Buch über das Christentum habe er Freude und Antworten auf das Chaos in ihm gefunden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, nämlich die Konversion zum Christentum, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der über eine überdurchschnittliche Anpassungsfähigkeit verfüge. Dem Beschwerdeführer stehe eine inländische Fluchtalternative in Kabul, mitunter unter Inanspruchnahme des Rückkehrprogramms von IOM zur Verfügung, er könne fern ab seiner Familie in Afghanistan Wohnsitz nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich nach Maßgabe einer Interessensabwägung zudem über kein ausreichend schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sowie die rechtliche Beurteilung unrichtig seien. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht. Für den Beschwerdeführer bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer sei überdies evangelischen Glaubens, wohingegen die Fragen der Behörde vorrangig den römisch-katholischen Glauben betroffen haben.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.03.2018 sowie am 14.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie die Pfarramtskandidatin seiner Pfarrgemeinde, seine Religionslehrerin, der Altbischof, die Senior Pfarrerin des Beschwerdeführers, sowie die Taufpatin des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er evangelischer Christ sei.

7. Der Beschwerdeführer legte am 22.06.2018, am 13.08.2018, am 17.09.2018, am 17.10.2018, am 13.11.2018, am 17.12.2018, am 23.01.2019, am 18.02.2019, am 27.03.2019, am 14.05.2019 sowie am 13.06.2019 weitere Unterlagen zu seiner Konversion, insbesondere einen Konfirmationsschein vom 30.05.2019 vor.

II. Entscheidungsgründe:römisch zwei. Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als Muttersprache (AS 3; Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2018, OZ 14, S. 8). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Familienangehörigen aufgewachsen (OZ 14, S. 8-9).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari als Muttersprache (AS 3; Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2018, OZ 14, S. 8). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Familienangehörigen aufgewachsen (OZ 14, S. 8-9).

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan schiitischer Hazara. Seit seiner Taufe am 22.08.2015 bekennt sich der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben (AS 143; OZ 14, S. 8).

Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2015 in einer evangelikalen Gemeinde getauft (AS 95). Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich einen Religionsunterricht und hat sich in Österreich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt (Verhandlungsprotokoll vom 14.05.2018, OZ 20, S. 4-5). Der Beschwerdeführer besuchte seit September 2018 regelmäßig den Konfirmationsunterricht, nahm an diversen christlichen Veranstaltungen und Aktivitäten teil (Gottesdienst, Bibelkreis, Feste etc.) und wurde am 30.05.2019 konfirmiert (OZ 23, OZ 27-28, OZ 30-35, OZ 37-38).

Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig den Gottesdienst und betet regelmäßig (OZ 20, S. 15-16). Er nimmt an christlichen Diskussionen teil und vertritt seine Meinung und religiöse Überzeugung auch gegenüber Menschen anderer Glaubensrichtungen (OZ 20, S. 15).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und nunmehr Angehöriger der evangelischen Kirche A.B.. Der Beschwerdeführer ist praktizierender Christ, er steht nach wie vor in intensivem Kontakt zu seiner Pfarre, besucht den Gottesdienst, beschäftigt sich weiterhin mit Glaubensinhalten und nimmt nach wie vor aktiv am christlichen Leben in der Pfarre teil (OZ 20 S. 9, 12, diverse Schreiben von Unterstützern, insbesondere Beilage ./C.).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat den christlichen Glauben verinnerlicht, ist zum christlichen Glauben konvertiert und würde seinen christlichen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiter ausüben.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret Lebensgefahr sowie ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seiner Konversion und seiner Ausübung des evangelischen Glaubens in Afghanistan.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Religionen:

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben.

Christen - Konvertiten:

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte - sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß der Auslegung des islamischen Rechts durch das Gericht mit dem Tod bestraft. Betroffene Personen haben vor Gericht drei Tage Zeit die Apostasie zu widerrufen. Widerrufen sie nicht, so haben sie die für die Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist.Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß der Auslegung des islamischen Rechts durch das Gericht mit dem Tod bestraft. Betroffene Personen haben vor Gericht drei Tage Zeit die Apostasie zu widerrufen. Widerrufen sie nicht, so haben sie die für die Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist.

Afghanen die zum Christentum übergetreten sind, geben weitgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie ihren Glaubensübertritt bekannt. Mitglieder religiöser Minderheiten, wie etwa Christen, vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verfolgung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die öffentliche Meinung stet Christen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, üben aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (LIB 26.03.2019, S. 304ff).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Pfarramtskandidatin seiner Pfarre, der Religionslehrerin des Beschwerdeführers, der Senior Pfarrerin des Beschwerdeführers, des Altbischofs, sowie der Taufpatin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden.

Dem Erkenntnis werden die EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 zugrunde gelegt.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Aufwachsen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Pfarramtskandidatin, die Religionslehrerin, der Altbischof, die Senior Pfarrerin sowie die Taufpatin des Beschwerdeführers gaben übereinstimmend und nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer eine tiefe religiöse Überzeugung hat und er sich sehr stark mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Die Religionslehrerin gab an, dass der Beschwerdeführer sich sehr aufmerksam am Unterricht beteiligt, Nachfragen stellt und an Diskussionen teilnimmt (OZ 20, S. 4-5). Auch die Senior Pfarrerin und der Altbischof konnten aufgrund von Gesprächen mit dem Beschwerdeführer angeben, dass der Beschwerdeführer sehr überzeugt vom evangelischen Christentum ist und den Gottesdienst außerordentlich häufig besucht (OZ 20, S. 9, 12). Auch die Taufpatin des Beschwerdeführers, die den Beschwerdeführer seit 2015 kennt und daher einen guten Einblick in das Leben des Beschwerdeführers in Österreich hat, gab an, dass der Beschwerdeführer ein gläubiger Mensch ist, der den christlichen Glauben verinnerlicht hat und diesen auch im Alltag durch den Besuch des Gottesdienstes, gemeinsames Beten sowie durch das Praktizieren der christlichen Werte und der Gebote, ausübt (OZ 20, S. 7).

Die Angaben der Zeugen decken sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers über seinen Glauben. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft und stringent darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist, er hat dies durch sein äußeres Verhalten, die Teilnahme an den kirchlichen Feierlichkeiten, den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes, sowie durch die gewissenhafte Absolvierung des Konfirmationsvorbereitungskurses überzeugend dargetan. Die Konfirmation konnte er durch eine Urkunde belegen.

Auch die Schreiben vom 22.06.2018, vom 13.08.2018, vom 17.09.2018, vom 17.10.2018, vom 12.11.2018, vom 14.12.2018, vom 22.01.2019, vom 18.02.2019, vom 26.03.2019, vom 13.05.2019 sowie vom 12.06.2019 (OZ 23, OZ 27-28, OZ 30-35, OZ 37-38) bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt und er regelmäßig am Gottesdienst sowie am Pfarrleben teilnimmt.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Der Beschwerdeführer ist als Person mit christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt.

Aus den beigezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ablehnend ist und Konversion als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam, der mit dem Tod bestraft wird, gesehen wird, sodass der Beschwerdeführer in Afghanistan erhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte.

Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum würde den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld nicht verborgen bleiben, da der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar angab den christlichen Glauben verinnerlicht zu haben und diesen auch durch Besuche des Gottesdienstes, die Teilnahme an christlichen Aktivitäten und Kontakt mit anderen Christen öffentlich ausüben zu wollen (OZ 20, S. 15).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.2. Es konnte eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan auf Grund der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes, verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Es kamen keine Asylendigungs- bzw. -ausschlussgründe hervor (Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK).Es kamen keine Asylendigungs- bzw. -ausschlussgründe hervor (Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Auf Grund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war Spruchpunkt II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos - gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,
Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2148409.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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