Entscheidungsdatum
11.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W167 2106658-2/32E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX betreffend seine Tätigkeit als Dolmetsch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX und in der Fortsetzung dieser Verhandlung am XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40 betreffend seine Tätigkeit als Dolmetsch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 und in der Fortsetzung dieser Verhandlung am römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß mit
€ 198,20 (inklusive 20% USt) und € 183,30 (inklusive 20% USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. An den im Einleitungssatz genannten Terminen fanden mündliche Verhandlungen statt, für welche der Dolmetscher (über Antrag der Mitbeteiligten) bestellt wurde. Die Beziehung des nichtamtlichen Dolmetschers war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich.
2. Der Dolmetscher beantragte für seine Teilnahme an den Verhandlungen Gebühren wie folgt: Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) von € 198,20 (inklusive 20% USt) und für die Fortsetzung der Verhandlung die Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) von € 183,30 (inklusive 20% USt).
3. Im Rahmen des Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin, welche die Kosten zu tragen hat, keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz).Die Beschwerdeführerin erhob gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, GebührenfestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2106658.2.02Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019