RS Vwgh 2004/4/28 2004/14/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0086 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Von Schwankungen der Vergütungen kann auf ein Risiko des Geschäftsführers nur dann geschlossen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht. Vom Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140009.X03

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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