TE Bvwg Beschluss 2019/7/12 W181 2218973-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Norm

AVG §53a
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §24
GebAG §38 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch

W181 2218973-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Antragstellers XXXX vom 28.01.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Antragstellers römisch 40 vom 28.01.2019 beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG iVm § 38 Abs. 1 GebAG zurückgewiesen.Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 03.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, am Hauptsitz in Wien, eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache zur GZ. XXXX statt, im Rahmen welcher der Antragsteller vom Gericht als Zeuge vernommen wurde und dabei Videos zur Situation von Homosexuellen in Nigeria vorführte. Der Antragsteller war weder als Sachverständiger noch als Zeuge zu der gegenständlichen mündlichen Verhandlung geladen worden.1. Am 03.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, am Hauptsitz in Wien, eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache zur GZ. römisch 40 statt, im Rahmen welcher der Antragsteller vom Gericht als Zeuge vernommen wurde und dabei Videos zur Situation von Homosexuellen in Nigeria vorführte. Der Antragsteller war weder als Sachverständiger noch als Zeuge zu der gegenständlichen mündlichen Verhandlung geladen worden.

2. Am 07.01.2019 erkundigte sich der Antragsteller telefonisch bei der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Geltendmachung von Gebühren im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2019, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis, da er der Ansicht sei, dass er dem vorsitzenden Richter in der genannten Verhandlung, in der Funktion eines Sachverständigen, Auskunft erteilt habe. Die Verrechnungsstelle wies den Antragsteller darauf hin, dass er in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2019, GZ. XXXX , als Zeuge und nicht als Sachverständiger geführt und vernommen worden sei und ihm deswegen nur die Zeugengebühren gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz zustehen würden.2. Am 07.01.2019 erkundigte sich der Antragsteller telefonisch bei der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Geltendmachung von Gebühren im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2019, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis, da er der Ansicht sei, dass er dem vorsitzenden Richter in der genannten Verhandlung, in der Funktion eines Sachverständigen, Auskunft erteilt habe. Die Verrechnungsstelle wies den Antragsteller darauf hin, dass er in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2019, GZ. römisch 40 , als Zeuge und nicht als Sachverständiger geführt und vernommen worden sei und ihm deswegen nur die Zeugengebühren gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz zustehen würden.

3. Mit 10.01.2019 langte der gebührenrechtliche Antrag für Zeugen gemäß

§ 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2019, zur GZ XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2019, zur GZ römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am 28.01.2019 erkundigte sich der Antragsteller ein weiteres Mal telefonisch bei der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich eines Gebührenantrages für Sachverständige, da er seiner Ansicht nach, im Rahmen der Verhandlung als Sachverständiger einvernommen worden sei und dem Gericht in dieser Funktion auch Auskunft erteilt habe. Der Antragsteller wurde von der Verrechnungsstelle nochmals darüber aufgeklärt, dass er von der zuständigen Gerichtsabteilung I409 nicht als Sachverständiger geladen worden sei, sondern der Verhandlung als Zeuge beigewohnt habe. Ferner wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass selbst sachverständige Zeugen mangels besonderer gesetzlicher Regelung nur einen Gebührenanspruch als Zeugen und nicht als Sachverständige haben würden.

5. Mit 28.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht schließlich folgender schriftlicher Antrag des Antragstellers im Zusammenhang mit Gebühren für die Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2019 zur

GZ. XXXX ein:GZ. römisch 40 ein:

Honorarnote

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG-Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG-

Begonnene Stunden á € 22,70-

Begonnene Stunde(n) über 30 km á € 28,20 2St.-€ 45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-Reisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG-

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ( Preis Fahrkarte) 2x 2,40-€

4,80

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)-Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)-

Begonnene Stunde(n) á € 33,80 6,5 Std.-€ 219,70

Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm. §273 ZPO-Mühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit §273 ZPO-

Begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens + 1,25 St.

(nur SV-Länderkunde) á € 33,80 6 Std.-€ 42,25

€ 202,8

Zwischensumme-€ 514,95

20 % Umsatzsteuer-€ 102,99

Gesamtsumme-

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent- € 618,00

6. Mit 20.03.2019 teilte die Verrechnungsstelle dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.01.2019, GZ. XXXX nicht zum Sachverständigen bestellt bzw. auch nicht als solcher geladen worden sei, sondern lediglich in der mündlichen Verhandlung als Zeuge belehrt und auch als solcher einvernommen worden sei.6. Mit 20.03.2019 teilte die Verrechnungsstelle dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.01.2019, GZ. römisch 40 nicht zum Sachverständigen bestellt bzw. auch nicht als solcher geladen worden sei, sondern lediglich in der mündlichen Verhandlung als Zeuge belehrt und auch als solcher einvernommen worden sei.

7. Mit 12.04.2019 langte eine Stellungnahme des Antragsteller ein, in welcher er seinen Unmut bezüglich der Ansicht der Verrechnungsstelle äußerte, dass er als Zeuge anstatt als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vernommen worden sei, und seiner Meinung nach, über eine länderkundliche Kompetenz verfüge, was ihn daher als Experten auszeichne. Des Weiteren habe er dem Gericht auch einige Videoaufnahmen zur Verfügung gestellt und dies sei eine Tätigkeit, die keinesfalls von einem Zeugen verlangt werde, folglich sei er als Sachverständiger zu qualifizieren.

8. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass sich sein Antrag, welcher mit 28.01.2019 schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, als verspätet erweise, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von 14 Tagen mit Ablauf des 17.01.2019 geendet habe. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm mangels gerichtlicher Beauftragung/Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG bzw. mangels Ladung als Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung am 03.01.2019, GZ. XXXX keine Gebühren für Sachverständige im Sinne des § 24 GebAG zustehen.8. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass sich sein Antrag, welcher mit 28.01.2019 schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, als verspätet erweise, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von 14 Tagen mit Ablauf des 17.01.2019 geendet habe. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm mangels gerichtlicher Beauftragung/Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bzw. mangels Ladung als Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung am 03.01.2019, GZ. römisch 40 keine Gebühren für Sachverständige im Sinne des Paragraph 24, GebAG zustehen.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019 wurde dem Antragsteller nachweislich am 03.06.2019 zugestellt.

9. Am 04.06.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er - kurz zusammengefasst - ausführte, dass sein Antrag nicht verspätet eingelangt sei, da der Antrag auf Sachverständigengebühren (vom 28.01.2019) lediglich eine Abänderung des Antrages auf Zeugengebühren vom 10.01.2019 darstelle. Der Antragsteller brachte darüber hinaus vor, das Gericht habe die Manuduktionspflicht verletzt, da er nicht angeleitet worden sei, Sachverständigengebühren zu beantragen. Ferner stellte der Antragsteller Beweisanträge, dahingehend, dass eine Person vom Geschäftsbereich Recht ("vom Legal Office") und der Vertreter des Beschwerdeführers als Zeugen befragt werden sollen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers solle aussagen, ob er den Antragsteller als nichtamtlichen Sachverständigen namhaft gemacht und zu der mündlichen Verhandlung geladen habe und ob diesem der Umstand bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller nicht als nichtamtlicher Sachverständige dem Verfahren beigewohnt habe.

10. Auf schriftliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2019 in der Gerichtsabteilung I409, ob der Antragsteller im Rahmen der Rechtssache zur GZ. XXXX zum Sachverständigen bestellt bzw. als solcher in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2019 vernommen worden sei, übermittelte der zuständige Richter noch am selben Tag eine Stellungnahme und führte - kurz zusammengefasst - aus, dass der Antragsteller weder als Sachverständiger geladen noch als solcher bestellt, sondern als Zeuge einvernommen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse es sich bei einem Sachverständigen im Sinne der §§ 52 ff AVG um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln, unabhängig davon wo er sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet habe (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Diese besondere Fachkunde sei dem Antragsteller jedoch abzusprechen, da aus länderkundlicher Sicht "ein spezifisches Sonderwissen des Zeugen nicht erkennbar" gewesen sei, "sodass er nicht als Sachverständiger zu qualifizieren" sei.10. Auf schriftliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2019 in der Gerichtsabteilung I409, ob der Antragsteller im Rahmen der Rechtssache zur GZ. römisch 40 zum Sachverständigen bestellt bzw. als solcher in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2019 vernommen worden sei, übermittelte der zuständige Richter noch am selben Tag eine Stellungnahme und führte - kurz zusammengefasst - aus, dass der Antragsteller weder als Sachverständiger geladen noch als solcher bestellt, sondern als Zeuge einvernommen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse es sich bei einem Sachverständigen im Sinne der Paragraphen 52, ff AVG um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln, unabhängig davon wo er sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet habe (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Diese besondere Fachkunde sei dem Antragsteller jedoch abzusprechen, da aus länderkundlicher Sicht "ein spezifisches Sonderwissen des Zeugen nicht erkennbar" gewesen sei, "sodass er nicht als Sachverständiger zu qualifizieren" sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 zur GZ XXXX als Zeuge vernommen wurde. Am 28.01.2019 langte der schriftliche Antrag auf Zuerkennung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige nach den Bestimmungen des GebAG beim Bundesverwaltungsgericht ein.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 zur GZ römisch 40 als Zeuge vernommen wurde. Am 28.01.2019 langte der schriftliche Antrag auf Zuerkennung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige nach den Bestimmungen des GebAG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren

GZ. XXXX , der schriftlichen sowie mündlichen Korrespondenz am 07.01.2019, 10.01.2019, 28.01.2019 und 20.03.2019 zwischen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Antragsteller, dem schriftlichen Zeugengebührenantrag vom 10.01.2019, dem schriftlichen Sachverständigengebührenantrag vom 28.01.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019, der Stellungnahme des Antragstellers vom 04.06.2019, der Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung I409 zum Verfahren GZ. XXXX vom 26.06.2019 sowie dem Akteninhalt.GZ. römisch 40 , der schriftlichen sowie mündlichen Korrespondenz am 07.01.2019, 10.01.2019, 28.01.2019 und 20.03.2019 zwischen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Antragsteller, dem schriftlichen Zeugengebührenantrag vom 10.01.2019, dem schriftlichen Sachverständigengebührenantrag vom 28.01.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019, der Stellungnahme des Antragstellers vom 04.06.2019, der Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung I409 zum Verfahren GZ. römisch 40 vom 26.06.2019 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Verspätung des eingebrachten Antrages auf Sachverständigengebühren

Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß § 53a AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß Paragraph 53 a, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG sinngemäß anzuwenden.

Laut § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Laut Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 32 Abs. 1 AVG normiert:Paragraph 32, Absatz eins, AVG normiert:

"Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll."

Gemäß § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 17.01.2019.Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des 17.01.2019.

Der gegenständliche Antrag für Dolmetscher vom 28.01.2019 wurde somit verspätet eingebracht.

Zum Vorbringen des Antragstellers, dass er lediglich seinen gebührenrechtlichen Antrag für Zeugen gemäß § 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgeändert habe und daher keine Verspätung vorliege, ist das Folgende auszuführen:Zum Vorbringen des Antragstellers, dass er lediglich seinen gebührenrechtlichen Antrag für Zeugen gemäß Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgeändert habe und daher keine Verspätung vorliege, ist das Folgende auszuführen:

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG ist eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn unter anderem die Sache "ihrem Wesen nach" nicht geändert wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn unter anderem die Sache "ihrem Wesen nach" nicht geändert wird.

Ein Änderungsantrag berührt dann das Wesen einer Sache und ist daher weiterhin jedenfalls unzulässig, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrages, sondern um ein neues, anderes Vorhaben handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (vgl. Hengstschläger/Leeb, Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), 2004, Rz 45 zu § 13 Abs. 8 AVG.).Ein Änderungsantrag berührt dann das Wesen einer Sache und ist daher weiterhin jedenfalls unzulässig, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrages, sondern um ein neues, anderes Vorhaben handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält vergleiche Hengstschläger/Leeb, Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), 2004, Rz 45 zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG.).

Am 03.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, am Hauptsitz Wien, eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Rechtssache zur GZ. XXXX statt, bei welcher der Antragsteller, gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, XXXX als Zeuge vernommen wurde. Mit 10.01.2019 langte der gebührenrechtliche Antrag für Zeugen beim Bundesverwaltungsgericht ein und mit 28.01.2019 stellte der Antragsteller zusätzlich einen Gebührenantrag für nichtamtliche Sachverständige.Am 03.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, am Hauptsitz Wien, eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Rechtssache zur GZ. römisch 40 statt, bei welcher der Antragsteller, gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, römisch 40 als Zeuge vernommen wurde. Mit 10.01.2019 langte der gebührenrechtliche Antrag für Zeugen beim Bundesverwaltungsgericht ein und mit 28.01.2019 stellte der Antragsteller zusätzlich einen Gebührenantrag für nichtamtliche Sachverständige.

In der Stellungnahme vom 04.06.2019 gab der Antragsteller an, dass sein Antrag entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtzeitig eingelangt sei und somit keine Verfristung vorliege, da es sich bei seinem Antrag auf Sachverständigengebühren vom 28.01.2019 um eine zulässige Abänderung des Antrages auf Zeugengebühren vom 10.01.2019 handle.

Dieser Argumentation des Antragstellers kann nicht gefolgt werden, da es sich im gegenständlichen Fall keinesfalls um einen zulässigen Änderungsantrag handelt, zumal es durch die Beantragung der Sachverständigengebühren zu einer Wesensänderung kommt. Während Zeugen von ihren wahrgenommenen Tatsachen berichten, erstellen Sachverständige mit Hilfe spezieller fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse wohlbegründete, dh. methodisch einwandfreie und nachvollziehbare Gutachten zu einer Sachfrage anhand vorliegender oder erst zu ergründender Fakten (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5(2014)„ Rz 398).

Eine Modifikation des Antrages der Zeugengebühren hin zu einer Vergütung von Sachverständigengebühren, stellt eine Wesensänderung der Sache dar und übersteigt daher die Zulässigkeitsgrenze des § 13 Abs. 8 AVG und damit einhergehend, wäre gemäß der Rechtsprechung des VwGH dieser Verfahrensschritt als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten (vgl. VwGH 08.11.1994, Ra 93/04/0079; 23.03.1999 Ra 98/05/2015). Der Antrag vom 28.01.2019, mit welchem die Vergütung von Sachverständigengebühren geltend gemacht wurde, ist folglich nicht als Abänderung des Antrages auf Zeugengebühren vom 10.01.2019 zu qualifizieren, vielmehr ist dieser als neuer zusätzlicher Antrag anzusehen, der gesondert zu prüfen ist.Eine Modifikation des Antrages der Zeugengebühren hin zu einer Vergütung von Sachverständigengebühren, stellt eine Wesensänderung der Sache dar und übersteigt daher die Zulässigkeitsgrenze des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und damit einhergehend, wäre gemäß der Rechtsprechung des VwGH dieser Verfahrensschritt als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten vergleiche VwGH 08.11.1994, Ra 93/04/0079; 23.03.1999 Ra 98/05/2015). Der Antrag vom 28.01.2019, mit welchem die Vergütung von Sachverständigengebühren geltend gemacht wurde, ist folglich nicht als Abänderung des Antrages auf Zeugengebühren vom 10.01.2019 zu qualifizieren, vielmehr ist dieser als neuer zusätzlicher Antrag anzusehen, der gesondert zu prüfen ist.

Da es sich somit im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit der Beantragung der Sachverständigengebühren nicht um eine Änderung des gebührenrechtlichen Antrags für Zeugen vom 10.01.2019 gehandelt hat und der Antrag hinsichtlich der Sachverständigengebühren erst am 28.01.2019 und somit nach der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Gebühren, gerechnet ab der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2019, eingebracht wurde, erweist sich der Antrag als verspätet.

Selbst unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der gegenständliche Antrag verspätet eingebracht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung I409 weder als Sachverständiger bestellt noch als Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.

In der Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung I409 führt dieser aus, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sachverständige im Sinne der §§ 52 ff AVG als Personen mit besonderer Fachkunde zu bezeichnen sind, und es dabei nicht darauf ankommt, wo sie sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet haben. (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Daraus schlussfolgernd hält der Leiter der Gerichtsabteilung fest, dass der Antragsteller nicht als Sachverständiger zu qualifizieren sei und er ausschließlich als Zeuge einvernommen worden sei, wobei ein "spezifisches Sonderwissen des Zeugen" nicht erkennbar gewesen sei.In der Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung I409 führt dieser aus, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sachverständige im Sinne der Paragraphen 52, ff AVG als Personen mit besonderer Fachkunde zu bezeichnen sind, und es dabei nicht darauf ankommt, wo sie sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet haben. (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Daraus schlussfolgernd hält der Leiter der Gerichtsabteilung fest, dass der Antragsteller nicht als Sachverständiger zu qualifizieren sei und er ausschließlich als Zeuge einvernommen worden sei, wobei ein "spezifisches Sonderwissen des Zeugen" nicht erkennbar gewesen sei.

Zeugen sind Menschen, die ihr Wissen über bestimmte Tatsachen oder ihre Wahrnehmungen über einen zurückliegenden Vorgang bekunden (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 387). Zeugen können nur über Sachverhalte Beweise liefern, daher kommt ihre Einvernahme zu Rechts- oder Wertungsfragen nicht in Betracht

(vgl VwGH 23.03.1992, Ra 91/19/0356, Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 387). Ein sachverständiger Zeuge ist eine Person mit besonderer Sachkunde, die zur Wahrnehmung streiterheblicher Tatsachen nicht vom Gericht bestellt wurde. Selbst der sachverständige Zeuge hat mangels besonderer gesetzlicher Regelungen nur einen Gebührenanspruch als Zeuge und nicht als Sachverständiger (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001), § 2 GebAG, E2).vergleiche VwGH 23.03.1992, Ra 91/19/0356, Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 387). Ein sachverständiger Zeuge ist eine Person mit besonderer Sachkunde, die zur Wahrnehmung streiterheblicher Tatsachen nicht vom Gericht bestellt wurde. Selbst der sachverständige Zeuge hat mangels besonderer gesetzlicher Regelungen nur einen Gebührenanspruch als Zeuge und nicht als Sachverständiger vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001), Paragraph 2, GebAG, E2).

Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde der Antragsteller als Zeuge vernommen. Selbst wenn der Antragsteller als sachverständiger Zeuge einvernommen worden wäre, was jedoch im Rahmen der Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung I409 anders bewertet wird, zumal darin ausgeführt wird, dass "ein spezifisches Sonderwissen des Zeugen nicht erkennbar war", hat auch ein sachverständiger Zeuge nur einen Gebührenanspruch als Zeuge und nicht als Sachverständiger, weshalb der Antrag auf Gebühren für nichtamtliche Sachverständige im Sinne des § 24 GebAG, selbst unter Außerachtlassung der Verspätung nicht vergütet werden kann.Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde der Antragsteller als Zeuge vernommen. Selbst wenn der Antragsteller als sachverständiger Zeuge einvernommen worden wäre, was jedoch im Rahmen der Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung I409 anders bewertet wird, zumal darin ausgeführt wird, dass "ein spezifisches Sonderwissen des Zeugen nicht erkennbar war", hat auch ein sachverständiger Zeuge nur einen Gebührenanspruch als Zeuge und nicht als Sachverständiger, weshalb der Antrag auf Gebühren für nichtamtliche Sachverständige im Sinne des Paragraph 24, GebAG, selbst unter Außerachtlassung der Verspätung nicht vergütet werden kann.

Zu den Beweisanträgen des Antragstellers

Das Verwaltungsgericht hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. (VwGH, 20.10.2015, Ra 2024/09/0028.)

Beweisanträge dürfen durch das Verwaltungsgericht nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel - ohne zulässige Vorwegnahme - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH, 20.10.2015,

Ra. 2014/09/0028).

Der Antragsteller stellte in seiner am 04.06.2019 eingebrachten Stellungnahme mehrere Beweisanträge und beantragte die Vernehmung des "Zeugen vom Legal Office" und des Vertreters des Beschwerdeführers als Zeugen. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers solle dahingehend befragt werden, ob dieser den Antragsteller als nicht-amtlichen Sachverständiger geladen oder namhaft gemacht habe, sowie ob dem Vertreter bewusst gewesen sei, dass der Antragsteller nicht als Sachverständiger im Verfahren zugelassen worden sei.

Auf Grund des verspätet eingebrachten Antrags für Sachverständigengebühren sind Zeugeneinvernahmen eines Mitarbeiters des "Legal Office" und des Vertreters des Beschwerdeführers nicht geeignet über den beweiserheblichen Gegenstand, nämlich die Frage der Verspätung, einen Beweis zu liefern.

Selbst für den Fall der Beurteilung ob der Antragsteller als Sachverständiger zu qualifizieren ist, geht bereits aus dem Akteninhalt hervor, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung I409 weder als Sachverständiger geladen noch als solcher bestellt oder einvernommen wurde. Auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, XXXX lässt eindeutig darauf schließen, dass der Antragsteller als Zeuge einvernommen wurde. Schließlich kann auch der Stellungname des Leiters der Gerichtsabteilung I409 entnommen werden, dass dem Antragsteller, die im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Fachkunde abzusprechen ist, da in der Verhandlung "ein spezifisches Sonderwissen" des Antragstellers aus länderkundlicher Sicht nicht erkennbar war. Des Weiteren ist auszuführen, dass die Bestellung einer natürlichen Person als Sachverständiger aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, weder der Vertreter des Beschwerdeführers noch die Leiterin des Geschäftsbereichs Recht vermögen durch Ihre Aussage dies zu ändern oder können darüber beweiserhebliche Tatsachen liefern, weshalb der Antrag auf Vernehmung von diesen Zeugen auch infolge der Ermittlungsergebnisse nicht erkennen lässt, weshalb die Aussagen als Beweise geeignet sein sollten, das behauptete Beweisthema zu klären.Selbst für den Fall der Beurteilung ob der Antragsteller als Sachverständiger zu qualifizieren ist, geht bereits aus dem Akteninhalt hervor, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung I409 weder als Sachverständiger geladen noch als solcher bestellt oder einvernommen wurde. Auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, römisch 40 lässt eindeutig darauf schließen, dass der Antragsteller als Zeuge einvernommen wurde. Schließlich kann auch der Stellungname des Leiters der Gerichtsabteilung I409 entnommen werden, dass dem Antragsteller, die im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Fachkunde abzusprechen ist, da in der Verhandlung "ein spezifisches Sonderwissen" des Antragstellers aus länderkundlicher Sicht nicht erkennbar war. Des Weiteren ist auszuführen, dass die Bestellung einer natürlichen Person als Sachverständiger aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, weder der Vertreter des Beschwerdeführers noch die Leiterin des Geschäftsbereichs Recht vermögen durch Ihre Aussage dies zu ändern oder können darüber beweiserhebliche Tatsachen liefern, weshalb der Antrag auf Vernehmung von diesen Zeugen auch infolge der Ermittlungsergebnisse nicht erkennen lässt, weshalb die Aussagen als Beweise geeignet sein sollten, das behauptete Beweisthema zu klären.

Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Antrag auf Sachverständigengebühren gemäß § 24 GebAG iVm § 38 GebAG verspätet eingebracht wurde, der Antragsteller nicht als Sachverständiger zu qualifizieren ist und die Beweisanträge abzuweisen sind, da die Beweismittel - ohne zulässige Vorwegnahme - untauglich bzw. an sich nicht geeignet sind, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Antrag auf Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 24, GebAG in Verbindung mit Paragraph 38, GebAG verspätet eingebracht wurde, der Antragsteller nicht als Sachverständiger zu qualifizieren ist und die Beweisanträge abzuweisen sind, da die Beweismittel - ohne zulässige Vorwegnahme - untauglich bzw. an sich nicht geeignet sind, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.

Zu B)

(Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Antragsänderung, Beweisantrag, Sachverständigengebühr,
Sachverständiger, sachverständiger Zeuge, verspäteter Antrag,
Zeugenbeweis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2218973.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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