Entscheidungsdatum
15.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2220961-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte, Paris-Lodron-Strasse 5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 14.06.2019, Zl. Präs/3a-406-4/2-2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte, Paris-Lodron-Strasse 5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 14.06.2019, Zl. Präs/3a-406-4/2-2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 20 Abs. 6, § 25 sowie § 71 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 54/2019, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25, sowie Paragraph 71, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die achte Klasse (8b-Klasse) des XXXX (im Folgenden: Schule).1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die achte Klasse (8b-Klasse) des römisch 40 (im Folgenden: Schule).
2. Am 24.04.2019 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Gegenständen Religion, Deutsch, Englisch, Latein, Spanisch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bewegung und Sport sowie Focus Medizin keine Beurteilung erhalten habe und damit die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe nicht erfüllt seien. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich die Möglichkeit eines gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruches binnen fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung dieser Entscheidung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 16.05.2019 durch Übernahme vom Zustelldienst.
3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2019, zur Post gegeben am 22.05.2019, einen als "Einspruch" bezeichneten Widerspruch.
4. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.06.2019 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Einbringung des Widerspruches am 22.05.2019 (Poststempel) verspätet erfolgt sei und daher beabsichtigt sei, den Widerspruch zurückzuweisen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit binnen Frist eingeräumt, welche jedoch ungenützt verstrich.
5. Mit Bescheid vom 14.06.2019, Zl. Präs/3a-406-4/2-2019, wies die die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurück und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführerin die Entscheidung der Klassenkonferenz nachweislich per RSb am 16.05.2019 zugestellt worden sei. Die Einbringung des Widerspruches am 22.05.2019 bei der Poststelle sei daher gemäß § 71 Abs. 2 SchUG verspätet, da die fünftägige Widerspruchsfrist mit 17.05.2019 zu laufen begonnen und am 21.05.2019 geendet habe.5. Mit Bescheid vom 14.06.2019, Zl. Präs/3a-406-4/2-2019, wies die die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurück und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführerin die Entscheidung der Klassenkonferenz nachweislich per RSb am 16.05.2019 zugestellt worden sei. Die Einbringung des Widerspruches am 22.05.2019 bei der Poststelle sei daher gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchUG verspätet, da die fünftägige Widerspruchsfrist mit 17.05.2019 zu laufen begonnen und am 21.05.2019 geendet habe.
6. Am 28.06.2019 - eingelangt bei der belangten Behörde am 01.07.2019 - erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das gesamte Verfahren sowohl von der belangten Behörde als auch von der Schule rechtswidrig durchgeführt worden sei. Die Klassenkonferenz, in der die Nichtbeurteilung der Beschwerdeführerin in allen Gegenständen festgesetzt worden sei, habe am 24.04.2019 stattgefunden. Gemäß § 20 Abs. 6 SchUG sei die Entscheidung der Klassenkonferenz über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin habe in drei Fächern Frühwarnungen bekommen, in den übrigen Fächern jedoch keine Benachrichtigung erhalten, dass eine Nichtbeurteilung drohen könne. Über die Entscheidung der Klassenkonferenz sei die Beschwerdeführerin erst am 16.05.2019 per RSb-Brief verständigt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Verständigung von einer Feststellungsprüfung erhalten, worin ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet liege. Auch betreffend das Schreiben über die Abmeldung von der Schule habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung bekommen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin - trotz nicht erfolgter Aufforderung - mit Schreiben vom 21.05.2019 inhaltlich zur Abmeldung Stellung genommen. Auch aus diesem Grund sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Übrigen sei auch gegen § 33 Abs. 3 SchUG verstoßen worden, indem auf dem Jahreszeugnis weder der Zeitpunkt noch der Grund der Beendigung des Schulbesuches ersichtlich seien.6. Am 28.06.2019 - eingelangt bei der belangten Behörde am 01.07.2019 - erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das gesamte Verfahren sowohl von der belangten Behörde als auch von der Schule rechtswidrig durchgeführt worden sei. Die Klassenkonferenz, in der die Nichtbeurteilung der Beschwerdeführerin in allen Gegenständen festgesetzt worden sei, habe am 24.04.2019 stattgefunden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG sei die Entscheidung der Klassenkonferenz über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin habe in drei Fächern Frühwarnungen bekommen, in den übrigen Fächern jedoch keine Benachrichtigung erhalten, dass eine Nichtbeurteilung drohen könne. Über die Entscheidung der Klassenkonferenz sei die Beschwerdeführerin erst am 16.05.2019 per RSb-Brief verständigt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Verständigung von einer Feststellungsprüfung erhalten, worin ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet liege. Auch betreffend das Schreiben über die Abmeldung von der Schule habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung bekommen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin - trotz nicht erfolgter Aufforderung - mit Schreiben vom 21.05.2019 inhaltlich zur Abmeldung Stellung genommen. Auch aus diesem Grund sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Übrigen sei auch gegen Paragraph 33, Absatz 3, SchUG verstoßen worden, indem auf dem Jahreszeugnis weder der Zeitpunkt noch der Grund der Beendigung des Schulbesuches ersichtlich seien.
7. Mit Schreiben vom 04.07.2019, eingelangt am 08.07.2019, wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Klassenkonferenz erließ am 24.04.2019 die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wurde die Widerspruchsfrist mit fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung angegeben. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde von der Beschwerdeführerin am 16.05.2019 übernommen.
Die Beschwerdeführerin erhob einen mit 21.05.2019 datierten "Einspruch" (gemeint: Widerspruch) gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, welchen sie per Post (Poststempel vom 22.05.2019) einbrachte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Einspruch sowie der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere das Datum der Entscheidung der Klassenkonferenz (24.04.2019) sowie das Datum der Zustellung der Entscheidung der Klassenkonferenz (16.05.2019) werden auch von der Beschwerdeführerin im Schreiben betreffend den Widerspruch selbst festgehalten. Das Einbringungsdatum des Widerspruches (22.05.2019) ist auf dem Poststempel des Kuverts des Schreibens zum Widerspruch ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 54/2019, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2019,, lauten:
"Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Paragraph 20, (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Absatz 2,) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) [...]
(5) [...]
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a)-daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a)-daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
b)-betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b)-betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
c)-dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c)-dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),
d)-daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d)-daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
e)-daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e)-daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),
f)-daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f)-daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
g)-dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g)-dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h)-dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h)-dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
[...]
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
[...]
Fristberechnung
§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 74, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).
Da mit dem angefochtenen Bescheid der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.04.2019 (gemeint: 24.04.2019) zurückgewiesen wurde, ist auch "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Widerspruches durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66 sowie VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).Da mit dem angefochtenen Bescheid der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.04.2019 (gemeint: 24.04.2019) zurückgewiesen wurde, ist auch "Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Widerspruches durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629 aus 1999,; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 66, sowie VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).
Über die Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Schule wurde im Bescheid hingegen nicht abgesprochen, sodass diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann.
1.2. Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6 in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde möglich.1.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 25,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde möglich.
Dieser Widerspruch ist schriftlich - in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail - innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Die Frist beginnt gemäß § 71 Abs. 3 SchUG im Falle der schriftlichen Ausfertigung mit der Zustellung der Entscheidung.Dieser Widerspruch ist schriftlich - in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail - innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 71, Absatz 3, SchUG im Falle der schriftlichen Ausfertigung mit der Zustellung der Entscheidung.
Fallbezogen erfolgte die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung durch Übernahme des Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin am 16.05.2019.
Gemäß § 74 Abs. 4 SchUG beginnt die Berechnung einer verfahrensrechtlichen Frist mit dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag, somit dem 17.05.2019.Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, SchUG beginnt die Berechnung einer verfahrensrechtlichen Frist mit dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag, somit dem 17.05.2019.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Widerspruch - unter Bedachtnahme auf die 5-Tages-Widerspruchsfrist - fristwahrend bis zum 21.05.2019 eingebracht hätte werden können. Der zwar mit 21.05.2019 datierte, jedoch erst am 22.05.2019 an die Post übergebene Widerspruch war daher verspätet.
1.3. Soweit sich die Beschwerde gegen vermeintliche Verfahrensfehler der Schule im Zusammenhang mit der Einhaltung der in § 20 Abs. 2 und 6 SchUG vorgesehenen Vorschrift über die Möglichkeit einer Feststellungsprüfung und den Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe des nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe wendet, bezieht sie sich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die aus der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels erwachsende Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nur insoweit reicht, dass das Rechtsmittel durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen ist. Mit einer meritorischen Erledigung hingegen würde die Rechtsmittelbehörde ihre Zuständigkeit überschreiten und ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belasten (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504). Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht waren (mangels Zuständigkeit) berechtigt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz aufzugreifen.1.3. Soweit sich die Beschwerde gegen vermeintliche Verfahrensfehler der Schule im Zusammenhang mit der Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz 2 und 6 SchUG vorgesehenen Vorschrift über die Möglichkeit einer Feststellungsprüfung und den Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe des nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe wendet, bezieht sie sich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die aus der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels erwachsende Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nur insoweit reicht, dass das Rechtsmittel durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen ist. Mit einer meritorischen Erledigung hingegen würde die Rechtsmittelbehörde ihre Zuständigkeit überschreiten und ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belasten vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504). Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht waren (mangels Zuständigkeit) berechtigt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz aufzugreifen.
1.4. Die belangte Behörde wies daher den Widerspruch der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet zurück. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, durch ihr Vorbringen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder des von der Behörde geführten Verwaltungsverfahrens aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Da das das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Anbringen (Widerspruch) als verspätet zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen (verfahrens-)rechtlichen Bestimmungen (zB VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.02.2001, 2000/20/0504).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen (verfahrens-)rechtlichen Bestimmungen (zB VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.02.2001, 2000/20/0504).
Schlagworte
Klassenkonferenz, Kognitionsbefugnis des BVwG, letzte Schulstufe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2220961.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019