Entscheidungsdatum
15.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W221 2157226-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Kommando Logistik (nunmehr: Streitkräftebasis) vom 27.03.2017, Zl. P768796/88-KdoLog/G1/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Kommando Logistik (nunmehr: Streitkräftebasis) vom 27.03.2017, Zl. P768796/88-KdoLog/G1/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1.) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
"Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer am 01.02.1996 in der Gehaltsstufe 3 befand und seine nächste Vorrückung in die Gehaltsstufe 4 am 01.07.1997 erfolgt wäre. Ihm gebührte somit am 01.02.2015 ein Gehalt der Verwendungsgruppe MBUO1, in der Gehaltsstufe 12 (das waren zu diesem Zeitpunkt € 2.125,60), mit nächster Vorrückung am 01.07.2015. Dieses Gehalt ist als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2a GehG 1956 heranzuziehen."Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer am 01.02.1996 in der Gehaltsstufe 3 befand und seine nächste Vorrückung in die Gehaltsstufe 4 am 01.07.1997 erfolgt wäre. Ihm gebührte somit am 01.02.2015 ein Gehalt der Verwendungsgruppe MBUO1, in der Gehaltsstufe 12 (das waren zu diesem Zeitpunkt € 2.125,60), mit nächster Vorrückung am 01.07.2015. Dieses Gehalt ist als Überleitungsbetrag gemäß Paragraph 169 c, Absatz 2 a, GehG 1956 heranzuziehen.
2.) Dem Beschwerdeführer gebührt eine Nachzahlung der Bezugsdifferenz gemäß § 13b GehG 1956 ab dem Dezembergehalt 2013."2.) Dem Beschwerdeführer gebührt eine Nachzahlung der Bezugsdifferenz gemäß Paragraph 13 b, GehG 1956 ab dem Dezembergehalt 2013."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Besoldungsdienstalter, besoldungsrechtliche Stellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2157226.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019