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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nennt der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt zunächst das Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des BewG, zumal der Einheitswert überhöht sei, und weiters das Recht, Steuern nur in gesetzmäßiger Höhe leisten zu müssen, so verstoßen derartige Formulierungen nach der hg Rechtsprechung (Hinweis E 3. Juni 1992, 87/13/0036) gegen das Bestimmtheitsverbot des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG. Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht ableitet, in welchem er sich verletzt erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140179.X01Im RIS seit
04.06.2004Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012