Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W138 2219808-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des Mag. Johann XXXX , XXXX , vertreten durch MMag. Dr. Michael MICHOR & Mag. Walter DORN Rechtsanwälte, Bahnhofstraße 16, 9500 Villach, betreffend seinen Antrag auf Grenzberichtigung vom 15.05.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des Mag. Johann römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch MMag. Dr. Michael MICHOR & Mag. Walter DORN Rechtsanwälte, Bahnhofstraße 16, 9500 Villach, betreffend seinen Antrag auf Grenzberichtigung vom 15.05.2018, beschlossen:
A) Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde des Mag. Johann XXXX ,A) Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde des Mag. Johann römisch 40 ,
XXXX , vertreten durch MMag. Dr. Michael MICHOR & Mag. Walter DORN Rechtsanwälte, Bahnhofstraße 16, 9500 Villach, mit Schriftsatz vom 11.07.2019 wird das Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch 40 , vertreten durch MMag. Dr. Michael MICHOR & Mag. Walter DORN Rechtsanwälte, Bahnhofstraße 16, 9500 Villach, mit Schriftsatz vom 11.07.2019 wird das Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 11.07.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2219808.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019