TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 W128 2220348-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 14 Abs7a
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §6 Abs3e
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2220348-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , als gesetzliche Vertreter des mj XXXX (Kind), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.05.2019, Zl. 404-26/0033-Admin-BR/2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , als gesetzliche Vertreter des mj römisch 40 (Kind), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.05.2019, Zl. 404-26/0033-Admin-BR/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 29.11.2018 ersuchten die Beschwerdeführer um Befreiung des Kindes vom Schulbesuch. Dem Antrag beigelegt war ein Entwicklungsbericht des Kindergartens vom 02.10.2018 sowie ein klinisch diagnostischer Befund von Mag. XXXX vom 06.11.2018.1. Am 29.11.2018 ersuchten die Beschwerdeführer um Befreiung des Kindes vom Schulbesuch. Dem Antrag beigelegt war ein Entwicklungsbericht des Kindergartens vom 02.10.2018 sowie ein klinisch diagnostischer Befund von Mag. römisch 40 vom 06.11.2018.

2. Am 02.12.2018 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das Kind im Kindergarten besucht werde, und dass nach einem Gespräch im Frühjahr 2019 eine Entscheidung getroffen werde.

3. Am 22.05.2019 nahm der Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) zu dem Antrag Stellung und teilte mit, dass nach Befundung durch die Amtsgutachterin eine Befreiung vom Schulbesuch nicht empfohlen werde. Es stünden keine medizinischen Gründe dem Schulbesuch entgegen und würde ein solcher auch keine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen. Im klinisch-psychologischen Befund von XXXX werde eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung von ca. einem Jahr diagnostiziert. Dies würde in einem weiteren Befund vom 28.03.2019 bestätigt. Eine Beschulung nach dem Vorschullehrplan sei ab Schulbeginn möglich. Im Rahmen der Schuleingangsphase werde sich zeigen, welche Lehrplaneinstufung dem Kind entgegenkomme. Vom Ergebnis dieser Befundung seien die Eltern bereits informiert worden.3. Am 22.05.2019 nahm der Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) zu dem Antrag Stellung und teilte mit, dass nach Befundung durch die Amtsgutachterin eine Befreiung vom Schulbesuch nicht empfohlen werde. Es stünden keine medizinischen Gründe dem Schulbesuch entgegen und würde ein solcher auch keine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen. Im klinisch-psychologischen Befund von römisch 40 werde eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung von ca. einem Jahr diagnostiziert. Dies würde in einem weiteren Befund vom 28.03.2019 bestätigt. Eine Beschulung nach dem Vorschullehrplan sei ab Schulbeginn möglich. Im Rahmen der Schuleingangsphase werde sich zeigen, welche Lehrplaneinstufung dem Kind entgegenkomme. Vom Ergebnis dieser Befundung seien die Eltern bereits informiert worden.

4. Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung des Kindes vom Schulbesuch ab und ordnete an, dass dieses ab dem Schuljahr 2019/2020 die Volksschule XXXX zu besuchen habe. Begründend wird ausgeführt, dass, wie in der Stellungnahme des FIDS vom 22.05.2019 festgestellt worden sei, das Kind keinerlei Beeinträchtigung zeige, die eine Befreiung vom Schulbesuch für die Dauer eines Jahres rechtfertigen würde. Nach Ansicht der Gutachterin bestehe auch kein Anlass für sonderpädagogische Maßnahmen, die gegebenenfalls auch noch vor einer Befreiung anzuwenden wären. Die Beschulung nach dem Vorschullehrplan sei ab Schulbeginn möglich. Im Rahmen der Schuleingangsphase werde sich zeigen, welche Lehrplaneinstufung dem Kind entgegenkomme.4. Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung des Kindes vom Schulbesuch ab und ordnete an, dass dieses ab dem Schuljahr 2019 aus 2020, die Volksschule römisch 40 zu besuchen habe. Begründend wird ausgeführt, dass, wie in der Stellungnahme des FIDS vom 22.05.2019 festgestellt worden sei, das Kind keinerlei Beeinträchtigung zeige, die eine Befreiung vom Schulbesuch für die Dauer eines Jahres rechtfertigen würde. Nach Ansicht der Gutachterin bestehe auch kein Anlass für sonderpädagogische Maßnahmen, die gegebenenfalls auch noch vor einer Befreiung anzuwenden wären. Die Beschulung nach dem Vorschullehrplan sei ab Schulbeginn möglich. Im Rahmen der Schuleingangsphase werde sich zeigen, welche Lehrplaneinstufung dem Kind entgegenkomme.

5. Mit Schreiben vom 04.06.2019 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass seitens der Kindergärtnerinnen der Logopäden und der Ergotherapeuten ein weiteres Kindergartenjahr empfohlen werde. Ebenso sei die Gutachterin des FIDS dieser Meinung gewesen da das Kind noch nicht schulreif sei. Die vorgebrachten Atteste würden das Vorbringen untermauern.

6. Mit Schreiben vom 19.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Kind wurde am 20.08.2013 geboren und vollendet somit das sechste Lebensjahr mit Ablauf des 19.08.2019.

Errechneter Geburtstermin laut Mutter-Kind-Pass war der 31.08.2013.

Das Kind leidet an einer Störung mit sozialer Ängstlichkeit, einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung von ca. 1 Jahr (ICD 10, F83.0) und weist eine niedrige Intelligenz auf.

Das Kind ist nicht schulreif.

Medizinische Gründe, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde, liegen nicht vor. Eine Beschulung des Kindes nach dem Vorschullehrplan ist möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf das von der Behörde eingeholte Gutachten des FIDS. Demnach sei eine Beschulung nach dem Vorschullehrplan ab Schulbeginn möglich. Im Rahmen der Schuleingangsphase werde sich zeigen, welche Lehrplaneinstufung dem Kind entgegenkommt.

Dem steht auch das von den Beschwerdeführern eingeholte klinisch psychologische Gutachten nicht entgegen, welches ein weiteres Kindergartenjahr empfiehlt, jedoch keine Diagnose enthält, die dem Schulbesuch entgegensteht, bzw. diesen Unzumutbar erscheinen lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.2.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

§ 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF lauten:Paragraph eins und 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF lauten:

"Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2, (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen."(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz eins,) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen."

§ 6 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 6, SchPflG lautet (auszugsweise):

"Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.Paragraph 6, (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn [...]

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

[...]

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen.

(2e) [...] Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen."(2e) [...] Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen."

§ 15 SchPflG lautet:Paragraph 15, SchPflG lautet:

"Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.Paragraph 15, (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Absatz eins, hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1."(3) Befreiungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Absatz eins,

3.2.2. Das Kind ist auf Grund seines Alters gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG unstrittig schulpflichtig. Auch der gemäß Mutter-Kind-Pass errechnete Geburtstermin liegt mit 31.08.2013 vor dem Stichtag 1. September, weshalb § 2 Abs. 2 SchPflG nicht zur Anwendung gelangt.3.2.2. Das Kind ist auf Grund seines Alters gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG unstrittig schulpflichtig. Auch der gemäß Mutter-Kind-Pass errechnete Geburtstermin liegt mit 31.08.2013 vor dem Stichtag 1. September, weshalb Paragraph 2, Absatz 2, SchPflG nicht zur Anwendung gelangt.

Da das Kind - ebenso unstrittig - nicht schulreif ist, ist es gemäß § 6 Abs. 3e letzter Satz SchPflG in die Vorschulstufe aufzunehmen. Für eine im Sinne des Antrages Befreiung des Kindes vom Schulbesuch für ein ganzes Schuljahr müssten gemäß § 15 SchPflG medizinische Gründe diesem entgegenstehen bzw. ein solcher Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen. Wie dem von der Behörde eingeholten sonderpädagogischen Gutachten zu entnehmen ist, ist eine Beschulung des Kindes nach dem Vorschullehrplan möglich. Diesem sonderpädagogischen Gutachten sind die Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte klinisch psychologische Gutachten empfiehlt zwar ein zusätzliches Kindergartenjahr, gibt aber keine Anhaltspunkte für eine Diagnose, die einem Schulbesuch im Sinne des § 15 SchPflG entgegenstehen würde. Die Diagnose, wonach das Kind beim Besuch der 1. Klasse sehr überfordert wäre, hingegen untermauert die Voraussetzung für die Aufnahme in die Vorschulklasse gemäß § 6 SchPflG. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung der Schulpflicht in Art. 14 Abs. 7a B-VG iVm den entsprechenden Bestimmungen des SchPflG besteht hier auch kein Ermessensspielraum der Behörde.Da das Kind - ebenso unstrittig - nicht schulreif ist, ist es gemäß Paragraph 6, Absatz 3 e, letzter Satz SchPflG in die Vorschulstufe aufzunehmen. Für eine im Sinne des Antrages Befreiung des Kindes vom Schulbesuch für ein ganzes Schuljahr müssten gemäß Paragraph 15, SchPflG medizinische Gründe diesem entgegenstehen bzw. ein solcher Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen. Wie dem von der Behörde eingeholten sonderpädagogischen Gutachten zu entnehmen ist, ist eine Beschulung des Kindes nach dem Vorschullehrplan möglich. Diesem sonderpädagogischen Gutachten sind die Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte klinisch psychologische Gutachten empfiehlt zwar ein zusätzliches Kindergartenjahr, gibt aber keine Anhaltspunkte für eine Diagnose, die einem Schulbesuch im Sinne des Paragraph 15, SchPflG entgegenstehen würde. Die Diagnose, wonach das Kind beim Besuch der 1. Klasse sehr überfordert wäre, hingegen untermauert die Voraussetzung für die Aufnahme in die Vorschulklasse gemäß Paragraph 6, SchPflG. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung der Schulpflicht in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des SchPflG besteht hier auch kein Ermessensspielraum der Behörde.

Entsprechend ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Befreiung des Kindes vom Schulbesuch abweist.

3.2.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.3. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich darüber hinaus als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich darüber hinaus als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kind, Schulbesuch, Schulpflicht - Befreiungsantrag, Schulreife,
sonderpädagogisches Gutachten, Vorschulstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2220348.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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