RS Vwgh 2004/4/28 2001/03/0115

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 folgt, dass die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (u.a.) dann besteht, wenn eine Person verdächtig ist, ein Fahrzeug "in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt zu haben. Dieses wesentliche Element (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0292) weist der Spruch des Straferkenntnisses nicht auf, sodass eine Verletzung der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG vorliegt.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030115.X05

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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