Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
BBG §41 Abs2Spruch
W266 2215110-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Wagner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike Scherz sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.01.2019, OB: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 10.12.2018 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Wagner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike Scherz sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.01.2019, OB: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 10.12.2018 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 9.10.2017 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Mit Bescheid vom 09.04.2018 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde), in der Folge den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 % neu festgesetzt.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 60% ergebe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018 als unbegründet abgewiesen.
Am 10.12.2018 stellte der Beschwerdeführer in der Folge wiederum einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Mit dem Bescheid im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass bereits mit Bescheid vom 9.4.2018 in der Sache rechtskräftig abgesprochen worden wäre und seitdem noch kein Jahr vergangen sei, und der Beschwerdeführer eine offenbare Änderung nicht glaubhaft gemacht habe. Darum sei der Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen.Mit dem Bescheid im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass bereits mit Bescheid vom 9.4.2018 in der Sache rechtskräftig abgesprochen worden wäre und seitdem noch kein Jahr vergangen sei, und der Beschwerdeführer eine offenbare Änderung nicht glaubhaft gemacht habe. Darum sei der Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt im Wesentlichen vor, dass es im Zuge der gegenständlichen Antragstellung technische Probleme bei der Übermittlung von seinen Befunden an die belangte Behörde gegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Mit Bescheid vom 09.04.2018 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde), wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 % neu festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018 als unbegründet abgewiesen.
Am 10.12.2018 stellte der Beschwerdeführer in der Folge wiederum einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte dem Antrag ein Konvolut von Befunden und anderen Beweismitteln bei.
Diese Befunde wurden einer Amtssachverständigen vorgelegt, die am 8.1.2019 eine gutachterliche Stellungnahme dazu abgab.
Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers ist nicht eingetreten.
Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Antragstellungen sowie zu den Bescheiden bzw. Erkenntnissen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt und sind im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen worden.
Dass die vorgelegten Befunde bereits mit dem Antrag vom 10.12.2018 übermittelt wurden und die Grundlage für die Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 08.01.2019 bildeten, ergibt sich aus dem Scandatum, welches die Befunde aufweisen und dem elektronischen Verwaltungsakt zu entnehmen ist. Die Befunde wurden, wie auch der Antrag vom 10.12.2018 am 12.12.2018, gescannt und stammt die Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 08.01.2019.
Dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der diesbezüglichen Bestätigung der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
----------
1.-nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2.-zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3.-ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.-ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
Daraus folgt:
Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer am 10.12.2018, sohin innerhalb der in § 41 Abs. 2 BBG genannten Jahresfrist nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer am 10.12.2018, sohin innerhalb der in Paragraph 41, Absatz 2, BBG genannten Jahresfrist nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Zu den vorgelegten Befunden hat die befasste Amtssachverständige wie folgt Stellung genommen: "Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes ist in den Befunden nicht beschrieben. Das aktuelle Audiogramm erreicht wieder 50%, das Wirbelsäulenleiden wurde bereits erfasst und zeigt keine deutliche Verschlechterung. Das Augenleiden kann bei fehlendem Visusbefund nicht beurteilt werden."
Somit hat der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft darlegen können.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im Gegenstand handelt es sich um eine rein rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, der sich eindeutig aus dem, von den Parteien nicht beeinspruchten, Akteninhalt ergibt und war daher eine mündliche Verhandlung zur Klärung desselben nicht notwendig.
ZU B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei seiner Entscheidung auf die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH und die klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Frist, Grad der Behinderung, Neufestsetzung, offenkundige Änderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W266.2215110.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019