Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W221 2220921-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.06.2019, Zl. P1406941/3-HPA/2019, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.06.2019, Zl. P1406941/3-HPA/2019, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 24.04.2019 Wohnkostenbeihilfe.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes, zugestellt am 27.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem fünften Hauptstück des Heeresgebührenversorgungsgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Die Einleitung, der Abschluss des Mietvertrages und die behördliche Meldung seien erst nach Genehmigung des Zulassungsbescheides erfolgt. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages sei der Beschwerdeführer bei seinem Vater gemeldet gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes, zugestellt am 27.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem fünften Hauptstück des Heeresgebührenversorgungsgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Die Einleitung, der Abschluss des Mietvertrages und die behördliche Meldung seien erst nach Genehmigung des Zulassungsbescheides erfolgt. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages sei der Beschwerdeführer bei seinem Vater gemeldet gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er bereits vor dem Einberufungstermin Mieter einer Wohnung gewesen sein muss, um einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zu haben. Er habe damals nämlich noch nicht gewusst, dass er die Wohnung ab Februar 2019 bekommen werde. Weiter habe er bereits viel Geld in Möbel investiert und habe vor, nach Beendigung des Präsenzdienstes zu heiraten und auch schon eine gesicherte Arbeitsstelle in Aussicht. Im Falle einer negativen Entscheidung würden seine Zukunftspläne gefährdet.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhielt am 12.11.2018 seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 06.05.2019 angetreten.
Der Beschwerdeführer schloss am 30.01.2019 einen Mietvertrag für eine Wohnung in Wien ab. Das Mietverhältnis begann am 31.01.2019 und ist unbefristet.
Mit Schreiben von Wiener Wohnen vom 28.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Angebot für die verfahrensgegenständliche Wohnung unterbreitet.
Mit Schreiben von Wiener Wohnen vom 23.01.2019 wurde der Beschwerdeführer zum Abschluss des Mietvertrages eingeladen und schloss den Mietvertrag am 30.01.2019 ab.
Der Beschwerdeführer ist seit 30.01.2019 in der Wohnung behördlich gemeldet und wohnte zuvor in der Wohnung seines Vaters.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Der Beschwerdeführer erhielt am 12.11.2018 seinen Einberufungsbefehl. Er ist seit dem 30.01.2019 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet, wobei ihm am 28.12.2018 ein Mietangebot für die verfahrensgegenständliche Wohnung unterbreitet und er am 23.01.2019 zum Abschluss des Mietvertrages eingeladen wurde. Den Mietvertrag unterzeichnete der Beschwerdeführer am 30.01.2019.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden war und sich der Beschwerdeführer demnach erfolgreich auf § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 berufen kann.Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden war und sich der Beschwerdeführer demnach erfolgreich auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 berufen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 19.03.1997, 96/11/0148, und vom 11.07.2000, 2000/11/0164, darauf hingewiesen, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 reicht es jedoch, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (vgl. VwGH 19.03.1997, 96/11/0148).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 19.03.1997, 96/11/0148, und vom 11.07.2000, 2000/11/0164, darauf hingewiesen, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 reicht es jedoch, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt vergleiche VwGH 19.03.1997, 96/11/0148).
Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen.
Als entsprechend bindende Erklärung zum Abschluss des Mietvertrages ist im vorliegenden Fall die Unterzeichnung des Mietvertrages am 30.01.2019 anzusehen. Der Erwerb der Wohnung ist daher nicht vor der Wirksamkeit der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 eingeleitet worden. Auch das Angebot für die Wohnung wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2018 und somit nach Zustellung des Einberufungsbefehls unterbreitet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch gar nicht, sondern führt in seiner Beschwerde lediglich aus, dass er nicht gewusst habe, dass man die Wohnung vor dem Einberufungsbefehl haben müsse, was jedoch an den Anspruchsvoraussetzungen nichts ändert.Als entsprechend bindende Erklärung zum Abschluss des Mietvertrages ist im vorliegenden Fall die Unterzeichnung des Mietvertrages am 30.01.2019 anzusehen. Der Erwerb der Wohnung ist daher nicht vor der Wirksamkeit der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 eingeleitet worden. Auch das Angebot für die Wohnung wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2018 und somit nach Zustellung des Einberufungsbefehls unterbreitet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch gar nicht, sondern führt in seiner Beschwerde lediglich aus, dass er nicht gewusst habe, dass man die Wohnung vor dem Einberufungsbefehl haben müsse, was jedoch an den Anspruchsvoraussetzungen nichts ändert.
Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
eigene Wohnung, Einberufung, Genehmigung, Mietvertrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2220921.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019