RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0129

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit, in der mangels Einigung zwischen den an der Zusammenschaltung beteiligten Unternehmen gemäß § 41 Abs. 2 TKG die Regulierungsbehörde zur Entscheidung angerufen worden war. Bei der beschwerdegegenständlichen Regelung im Hinblick auf Sicherheitsleistungen handelt es sich um eine - die vertragliche Regelung ersetzende - Bestimmung im Zusammenhang mit der Festlegung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Zusammenschaltungsverhältnis, die grundsätzlich Gegenstand einer Zusammenschaltungsanordnung sein kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0168); die Festlegung ist rechtmäßig, wenn die konkrete Ausgestaltung im Sinne des Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG dem fairen Ausgleich der berechtigten Interessen dient.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X02

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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