RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0084 E 28. April 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) hat auch bei den Mobilzusammenschaltungsentgelten unterschiedliche Festlegungen getroffen. In diesen Fällen hat die belangte Behörde jeweils Gutachten über die tatsächlichen Kosten der Unternehmen eingeholt und im Sinne einer Interessenabwägung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt; diese Interessenabwägung unter Bedachtnahme u.a. auf die Kosten der Netzbetreiber als einem Kriterium unter mehreren wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zlen. 2002/03/0164, 2002/03/0165 und 2002/03/0188).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030125.X03

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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