Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0084 E 28. April 2004 RS 3Stammrechtssatz
Die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) hat auch bei den Mobilzusammenschaltungsentgelten unterschiedliche Festlegungen getroffen. In diesen Fällen hat die belangte Behörde jeweils Gutachten über die tatsächlichen Kosten der Unternehmen eingeholt und im Sinne einer Interessenabwägung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt; diese Interessenabwägung unter Bedachtnahme u.a. auf die Kosten der Netzbetreiber als einem Kriterium unter mehreren wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zlen. 2002/03/0164, 2002/03/0165 und 2002/03/0188).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030125.X03Im RIS seit
03.06.2004