TE Bvwg Beschluss 2019/7/17 W108 2220285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2220285-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.04.2019, Zl Jv 51257-33a/19 betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.04.2019, Zl Jv 51257-33a/19 betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.04.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren zu 6 Ps 31/17z des Bezirksgerichts XXXX zur Rückzahlung vorgeschriebenen Gerichtskosten im Betrage von EUR 9.440,90 gemäß § 9 Abs. 2 GEG teilweise nachzulassen, nicht stattgegeben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.04.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren zu 6 Ps 31/17z des Bezirksgerichts römisch 40 zur Rückzahlung vorgeschriebenen Gerichtskosten im Betrage von EUR 9.440,90 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG teilweise nachzulassen, nicht stattgegeben.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig und die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzubringen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 09.05.2019, wirksam zugestellt (und damit erlassen).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 05.06.2019 datierte Beschwerde, welche am 08.06.2019 zur Post gegeben wurde und am 12.06.2019 bei der belangten Behörde einlangte.

2. Mit h.g. Schreiben vom 26.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des unter 1. dargstellten Sachverhaltes von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei, zumal die Rechtsmittelfrist am 06.06.2019 geendet habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gegeben.

3. Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 räumte der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Beschwerdefrist von 2 Tagen ein und ersuchte diesbezüglich um Nachsicht. Er sei aufgrund einer schweren Erkrankung von 10.05. bis 14.05. im Krankenhaus stationär aufgenommen und den ganzen Mai durch Schmerzsyndrome belastet gewesen, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Verpflichtungen bei Gutachten bzw. bei Gerichten durchzuführen. Wegen schwerer Komplikationen sei er von 05.06.2019 bis 07.06.2019 abermals stationär aufgenommen gewesen, diesen außerordentlichen Belastungen sei es zuzuschreiben, dass die Beschwerde nicht pünktlich beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.07.2019. Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 09.05.2019 erfolgte, ergibt sich aus der Zustellbestätigung der Österreichischen Post AG. Aus der Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG ergibt sich, dass die Beschwerde am 08.06.2019 um 9:22:54 vom Beschwerdeführer bei der Post aufgegeben wurde und am 12.06.2019 um 07:04:08 bei der belangten Behörde einlangte. Der - sich aus dem Akteninhalt ergebende - festgestellte Sachverhalt zur Zustellung des Bescheides und zur Einbringung (zum Einlangen) der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz zum Verspätungsvorhalt nicht bestritten, vielmehr gestand er eine "geringe Überschreitung der Beschwerdefrist von 2 Tagen" zu. Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides am 09.05.2019 bestehen nicht und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1 Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen.3.2. Gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen.

Ausgehend von der wirksamen Zustellung des Bescheides am Donnerstag, den 09.05.2019, endete die Rechtsmittelfrist am Donnerstag, den 06.06.2019. Die Beschwerde wurde jedoch unbestritten nach Fristablauf, und zwar am 08.06.2019, - und damit verspätet - eingebracht.

Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten "Nachsicht" mangels Verschuldens an der Verspätung, wegen Vorliegens von etwaige Hinderungsgründen für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde oder wegen bloß geringfügiger Verspätung - erstreckbar ist.Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten "Nachsicht" mangels Verschuldens an der Verspätung, wegen Vorliegens von etwaige Hinderungsgründen für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde oder wegen bloß geringfügiger Verspätung - erstreckbar ist.

Den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen, die einer fristgerechten Beschwerdeerhebung entgegenstanden, kommt daher hier keine Bedeutung zu; diese Umstände könnten - allenfalls - nur in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist von Relevanz sein (vgl. dazu auch VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN).Den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen, die einer fristgerechten Beschwerdeerhebung entgegenstanden, kommt daher hier keine Bedeutung zu; diese Umstände könnten - allenfalls - nur in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist von Relevanz sein vergleiche dazu auch VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN).

Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Gerichtsgebühren, Nachlassantrag,
Rückzahlungsverpflichtung, verspätete Beschwerde, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2220285.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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