TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/19 W219 2118865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2019
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Entscheidungsdatum

19.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §51 Abs2
ElWOG §59
GWG 2011 §79 Abs6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 51 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Spruch

W219 2118865-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde der XXXX (als Inhaberin des nicht protokollierten Unternehmens XXXX ), vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 16.10.2015, GZ V KOS 027/15, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes iSd ElWOG 2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde der römisch 40 (als Inhaberin des nicht protokollierten Unternehmens römisch 40 ), vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 16.10.2015, GZ römisch fünf KOS 027/15, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes iSd ElWOG 2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 26.01.2015 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2015, GZ. V KOS 027/15 (im Folgenden: Kostenbescheid 2016), sprach die belangte Behörde aus wie folgt:1. Mit Beschluss vom 26.01.2015 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gem. Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die nunmehrige beschwerdeführende Partei ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2015, GZ. römisch fünf KOS 027/15 (im Folgenden: Kostenbescheid 2016), sprach die belangte Behörde aus wie folgt:

"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 3,423 % festgestellt.

2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr 2016 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 für das Jahr 2016 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

Bild kann nicht dargestellt werden

3. bis 6. [...]"

In der Begründung des bekämpften Bescheides setzt sich die belangte Behörde insbesondere mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei auseinander, jene Beträge, die die beschwerdeführende Partei aufgrund des Betriebsführungsübereinkommens vom 10.06.2013 mit der XXXX GmbH betreffend die Betriebsführung für das Umspannwerk XXXX und eine Trafostation und aufgrund des Zusatzvertrages mit der XXXX Aktiengesellschaft vom 11.05.2001 für die Nutzung der Baulichkeiten der Umspannwerke XXXX und XXXX zu bezahlen habe, als vorgelagerte Netzkosten (und damit unbeeinflussbare Kosten) anzuerkennen.In der Begründung des bekämpften Bescheides setzt sich die belangte Behörde insbesondere mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei auseinander, jene Beträge, die die beschwerdeführende Partei aufgrund des Betriebsführungsübereinkommens vom 10.06.2013 mit der römisch 40 GmbH betreffend die Betriebsführung für das Umspannwerk römisch 40 und eine Trafostation und aufgrund des Zusatzvertrages mit der römisch 40 Aktiengesellschaft vom 11.05.2001 für die Nutzung der Baulichkeiten der Umspannwerke römisch 40 und römisch 40 zu bezahlen habe, als vorgelagerte Netzkosten (und damit unbeeinflussbare Kosten) anzuerkennen.

"Gemäß 59 Abs 6 ElWOG 2010 wirken Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland. Diese Kosten (auch vorgelagerten Netzkosten) setzen sich aus allen an vorgelagerte Stromnetzbetreiber entrichtete Netzentgeltkomponenten zusammen."Gemäß 59 Absatz 6, ElWOG 2010 wirken Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland. Diese Kosten (auch vorgelagerten Netzkosten) setzen sich aus allen an vorgelagerte Stromnetzbetreiber entrichtete Netzentgeltkomponenten zusammen.

Kosten für das Betriebsführungsübereinkommen sind daher nicht als ‚unbeeinflussbare' vorgelagerte Netzkosten zu klassifizieren und somit auch nicht als solche in der Netzkostenbasis während der Anreizregulierungsperiode anzuerkennen. Gleich verhält es sich mit den Kosten, die aus dem Zusatzvertrag mit der XXXX Aktiengesellschaft resultieren.Kosten für das Betriebsführungsübereinkommen sind daher nicht als ‚unbeeinflussbare' vorgelagerte Netzkosten zu klassifizieren und somit auch nicht als solche in der Netzkostenbasis während der Anreizregulierungsperiode anzuerkennen. Gleich verhält es sich mit den Kosten, die aus dem Zusatzvertrag mit der römisch 40 Aktiengesellschaft resultieren.

Die Anerkennung der Kosten aufgrund des Betriebsführungsübereinkommens oder aus dem Zusatzvertrag mit der XXXX Aktiengesellschaft betrifft die Feststellung der dem Kostenpfad während der Periode unterliegenden Kostenbasis und könnte daher allenfalls während eines Kostenprüfungsjahres zu Beginn einer Anreizregulierungsperiode erfolgen. Aus der Stellungnahme ist ersichtlich, dass das Unternehmen den Vertrag im Kostenprüfungsjahr 2013 (10. Juni 2013) abgeschlossen hatte. Im Zuge des Verfahrens V KOS 027/13 wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Da während der Regulierungsperiode in Übereinstimmungen mit den Grundsätzen der Anreizregulierung die festgestellte (beeinflussbare) Kostenbasis nicht angepasst wird, ist von einer Anerkennung der fraglichen Kosten im laufenden Verfahren abzusehen."Die Anerkennung der Kosten aufgrund des Betriebsführungsübereinkommens oder aus dem Zusatzvertrag mit der römisch 40 Aktiengesellschaft betrifft die Feststellung der dem Kostenpfad während der Periode unterliegenden Kostenbasis und könnte daher allenfalls während eines Kostenprüfungsjahres zu Beginn einer Anreizregulierungsperiode erfolgen. Aus der Stellungnahme ist ersichtlich, dass das Unternehmen den Vertrag im Kostenprüfungsjahr 2013 (10. Juni 2013) abgeschlossen hatte. Im Zuge des Verfahrens römisch fünf KOS 027/13 wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Da während der Regulierungsperiode in Übereinstimmungen mit den Grundsätzen der Anreizregulierung die festgestellte (beeinflussbare) Kostenbasis nicht angepasst wird, ist von einer Anerkennung der fraglichen Kosten im laufenden Verfahren abzusehen."

2. Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 erhob die beschwerdeführende Partei gegen die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides insofern abändern, als der Kostenanpassungsfaktor mit einem Wert, der jedenfalls weniger als 3,0 % beträgt, festgestellt werde, sowie die in Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides festgestellte Summe Netzkosten 2016 neu festlegen und dabei die bereits in den Beschwerdeverfahren gegen die Kostenbescheide für das Jahr 2014 (beim BVwG protokolliert zu W179 2006171-1) und für das Jahr 2015 (beim BVwG protokolliert zu W157 2016448-1) geltend gemachten Beschwerdepunkte berücksichtigen.

In der Folge wiederholt die Beschwerde zunächst das Beschwerdevorbringen gegen die Kostenbescheide für die Jahre 2014 und 2015 zu den Themen "unrichtige Festlegung des Kostenanpassungsfaktors" und "unzulässige Kürzung der umgelegten Personalkosten".

Darüber hinaus bringt die Beschwerde unter dem Titel "Berücksichtigung von Betriebsführungskosten als nicht beeinflussbare vorgelagerte Netzkosten" Folgendes vor:

Der beschwerdeführenden Partei würden zum einen aufgrund des mit der XXXX GmbH abgeschlossenen Betriebsführungsübereinkommens vom 10.06.2013 betreffend die Betriebsführung für das Umspannwerk XXXX und für eine Trafostation und zum anderen gemäß einem Zusatzvertrag mit der XXXX Aktiengesellschaft vom 11.05.2001 für die Nutzung der Baulichkeiten der Umspannwerke XXXX und XXXX Kosten in Rechnung gestellt. Das Betriebsführungspauschale betrage vierteljährlich €Der beschwerdeführenden Partei würden zum einen aufgrund des mit der römisch 40 GmbH abgeschlossenen Betriebsführungsübereinkommens vom 10.06.2013 betreffend die Betriebsführung für das Umspannwerk römisch 40 und für eine Trafostation und zum anderen gemäß einem Zusatzvertrag mit der römisch 40 Aktiengesellschaft vom 11.05.2001 für die Nutzung der Baulichkeiten der Umspannwerke römisch 40 und römisch 40 Kosten in Rechnung gestellt. Das Betriebsführungspauschale betrage vierteljährlich €

4.016,55 netto, jährlich also € 16.066,20, die Nutzungsgebühr beliefe sich auf € 5.118,72 pro Jahr. Die beschwerdeführende Partei beantrage daher die Berücksichtigung des Betrages von TEUR 21,1 als weitere vorgelagerte Netzkosten und damit als unbeeinflussbare Kosten.

Die belangte Behörde habe dieses Begehren abgelehnt mit dem Argument, dass als vorgelagerte Netzkosten nur die an vorgelagerte Stromnetzbetreiber entrichteten Netzentgeltkomponenten anerkannt würden, weshalb die Kosten aus dem Betriebsführungsübereinkommen keine unbeeinflussbaren vorgelagerten Netzkosten seien.

Tatsächlich seien aber auch die Betriebsführungskosten und die Nutzungsgebühr, die ohne Zweifel an den vorgelagerten Stromnetzbetreiber für die Nutzung seines Netzes bezahlt würden, vorgelagerte Netzkosten, die auf Basis der Systemnutzungstarifverordnung bezahlt würden - andernfalls dürfte der vorgelagerte Netzbetreiber diese Kosten ja nicht in Rechnung stellen. Die Kosten seien daher in vollem Umfang als vorgelagerte Netzkosten und damit als unbeeinflussbare Kosten anzuerkennen.

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23.12.2015 vor.

4. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2019 wurde von sämtlichen Verfahrensparteien auf das Protokoll der Verhandlungen in den Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenbescheid 2014 (GZ W179 2006171-1) und den Kostenbescheid 2015 (GZ W157 2016448-1), die am selben Tag stattfanden, verwiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeverfahren weitgehend deckungsgleich seien. Festgehalten wurde, dass im vorliegenden Verfahren nur das Thema "Berücksichtigung von Betriebsführungskosten als nicht beeinflussbare vorgelagerte Netzkosten" hinzukomme. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Verfahrensparteien während der mündlichen Verhandlung wird im Folgenden im jeweiligen Zusammenhang im Einzelnen eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin eines Elektrizitäts-Verteilernetzes werden aufgrund des mit der XXXX GmbH abgeschlossenen Betriebsführungsübereinkommens vom 10.06.2013 betreffend die Betriebsführung für das Umspannwerk XXXX und für eine Trafostation und gemäß einem Zusatzvertrag mit der XXXX Aktiengesellschaft vom 11.05.2001 für die Nutzung der Baulichkeiten der Umspannwerke XXXX und XXXX regelmäßig Entgelte in Rechnung gestellt.1.1. Der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin eines Elektrizitäts-Verteilernetzes werden aufgrund des mit der römisch 40 GmbH abgeschlossenen Betriebsführungsübereinkommens vom 10.06.2013 betreffend die Betriebsführung für das Umspannwerk römisch 40 und für eine Trafostation und gemäß einem Zusatzvertrag mit der römisch 40 Aktiengesellschaft vom 11.05.2001 für die Nutzung der Baulichkeiten der Umspannwerke römisch 40 und römisch 40 regelmäßig Entgelte in Rechnung gestellt.

1.2. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides im Hinblick auf das Elektrizitäts-Verteilernetz der beschwerdeführenden Partei die Kosten für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung vorgelagerter Netzkosten als unbeeinflussbarer Kosten (also mit der Wirkung, dass insbesondere der mit Spruchpunkt 1. festgestellte Kostenanpassungsfaktor auf diese Kosten nicht mindernd wirkt) festgestellt, dabei jedoch die in Pkt. 1.1. erwähnten Entgelte ("Betriebsführungskosten") nicht als vorgelagerte Netzkosten und damit unbeeinflussbare Kosten behandelt.

1.3. Die in Pkt. 1.1. erwähnten Entgelte werden nicht nach Bestimmungen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO, vgl. § 51 ElWOG) abgerechnet, sondern wurden frei zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart.1.3. Die in Pkt. 1.1. erwähnten Entgelte werden nicht nach Bestimmungen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO, vergleiche Paragraph 51, ElWOG) abgerechnet, sondern wurden frei zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen insgesamt auf dem entsprechenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bzw. den entsprechenden Inhalten des bekämpften Bescheides und der Verwaltungsakten und sind nicht strittig.

Was die Feststellung unter Pkt. 1.3. betrifft, räumte die beschwerdeführende Partei während der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass die in Pkt. 1.1. erwähnten Entgelte "außerhalb der SNE-VO und zusätzlich zu den Entgelten nach der SNE-VO abgerechnet" würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 48 ElWOG 2010 lautet:3.1. Paragraph 48, ElWOG 2010 lautet:

"Feststellung der Kostenbasis

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."

§ 51 ElWOG 2010 lautet:Paragraph 51, ElWOG 2010 lautet:

"Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 51. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.Paragraph 51, (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1. Netznutzungsentgelt;

2. Netzverlustentgelt;

3. Netzzutrittsentgelt;

4. Netzbereitstellungsentgelt;

5. Systemdienstleitungsentgelt;

6. Entgelt für Messleistungen;

7. Entgelt für sonstige Leistungen sowie

8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1.8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins,

Die in den Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.Die in den Ziffer eins, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Ziffer 6, ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.

(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung zu bestimmen, die auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten sowie besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse sind in dieser Verordnung festzulegen."

§ 59 ElWOG 2010 lautet:Paragraph 59, ElWOG 2010 lautet:

"Kostenermittlung

§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:

1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;

2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;

3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);

6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.

(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."

3.2. Was das Beschwerdevorbringen unter dem Titel "unrichtige Festlegung des Kostenanpassungsfaktors" und "unzulässige Kürzung der umgelegten Personalkosten" betrifft, ist - angesichts des in der mündlichen Verhandlung von sämtlichen Verfahrensparteien festgehaltenen Umstandes, dass die vorliegende Beschwerde insoweit deckungsgleich mit den am selben Tag unter denselben Parteien verhandelten Beschwerden gegen die Kostenbescheide 2014 und 2015 ist - auf die (abweisenden) Erledigungen dieser Beschwerden, insbesondere auf das Erkenntnis BVwG 28.05.2019, W179 2006171-1, zu verweisen; die dort angestellten Erwägungen müssen auch zur Abweisung der hier vorliegenden Beschwerde, soweit hier dasselbe Vorbringen erstattet wird, führen.

3.3. Die Entgelte, die der beschwerdeführenden Partei aufgrund des mit der XXXX GmbH abgeschlossenen Betriebsführungsübereinkommens vom 10.06.2013 betreffend die Betriebsführung für das Umspannwerk XXXX und für eine Trafostation und gemäß einem Zusatzvertrag mit der XXXX Aktiengesellschaft vom 11.05.2001 für die Nutzung der Baulichkeiten der Umspannwerke XXXX und XXXX regelmäßig in Rechnung gestellt werden, hat die belangte Behörde aus folgenden Gründen zu Recht nicht als "nicht beeinflussbare Kosten" iSd § 59 Abs. 6 ElWOG behandelt:3.3. Die Entgelte, die der beschwerdeführenden Partei aufgrund des mit der römisch 40 GmbH abgeschlossenen Betriebsführungsübereinkommens vom 10.06.2013 betreffend die Betriebsführung für das Umspannwerk römisch 40 und für eine Trafostation und gemäß einem Zusatzvertrag mit der römisch 40 Aktiengesellschaft vom 11.05.2001 für die Nutzung der Baulichkeiten der Umspannwerke römisch 40 und römisch 40 regelmäßig in Rechnung gestellt werden, hat die belangte Behörde aus folgenden Gründen zu Recht nicht als "nicht beeinflussbare Kosten" iSd Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG behandelt:

Gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 ElWOG haben insbesondere Kosten "für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland" als nicht beeinflussbare Kosten zu gelten; dies mit der Konsequenz, dass gemäß § 59 Abs. 6 Satz 1 ElWOG "Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 [...] ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten" wirken.Gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, ElWOG haben insbesondere Kosten "für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland" als nicht beeinflussbare Kosten zu gelten; dies mit der Konsequenz, dass gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Satz 1 ElWOG "Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, [...] ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten" wirken.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid nur solche Zahlungen an andere Netzbetreiber gemäß § 59 Abs. 6 Satz 1 und Z 2 ElWOG als nicht beeinflussbare Kosten - nämlich als sogenannte "vorgelagerte Netzkosten" - anerkannt, die nach den Bestimmungen der geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) mit den Betreibern vorgelagerter Netze abgerechnet wurden.Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid nur solche Zahlungen an andere Netzbetreiber gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Satz 1 und Ziffer 2, ElWOG als nicht beeinflussbare Kosten - nämlich als sogenannte "vorgelagerte Netzkosten" - anerkannt, die nach den Bestimmungen der geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) mit den Betreibern vorgelagerter Netze abgerechnet wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung dieser Bestimmung an: Kosten "für die Nutzung funktional verbundener Netze" haben nur dann als "nicht beeinflussbar" zu gelten, wenn sie nach einer verbindlichen Preisregelung (nämlich durch die SNE-VO, vgl. § 51 ElWOG) abgerechnet werden; in eben jener verbindlich geregelten Höhe haben sie dann - nach dem erkennbaren Zweck der Norm - in voller Höhe (also insbesondere ohne Abschläge in Gestalt der Anwendung der Zielvorgaben gemäß Abs. 2 leg.cit.) bescheidmäßig (vgl. § 48 ElWOG) als Netzkosten anerkannt zu werden und in weiterer Folge wiederum in die verordnungsförmige (vgl. § 51 ElWOG) Regelung des Tarifs für die Benützung des Netzes der beschwerdeführenden Partei einzufließen.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung dieser Bestimmung an: Kosten "für die Nutzung funktional verbundener Netze" haben nur dann als "nicht beeinflussbar" zu gelten, wenn sie nach einer verbindlichen Preisregelung (nämlich durch die SNE-VO, vergleiche Paragraph 51, ElWOG) abgerechnet werden; in eben jener verbindlich geregelten Höhe haben sie dann - nach dem erkennbaren Zweck der Norm - in voller Höhe (also insbesondere ohne Abschläge in Gestalt der Anwendung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2, leg.cit.) bescheidmäßig vergleiche Paragraph 48, ElWOG) als Netzkosten anerkannt zu werden und in weiterer Folge wiederum in die verordnungsförmige vergleiche Paragraph 51, ElWOG) Regelung des Tarifs für die Benützung des Netzes der beschwerdeführenden Partei einzufließen.

Die hier in Rede stehenden Entgelte wurden jedoch - wie die beschwerdeführende Partei während der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - "außerhalb der SNE-VO und zusätzlich zu den Entgelten nach der SNE-VO abgerechnet". Sie unterlagen somit keiner verbindlichen Preisregelung, sondern der freien Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner. Sie können daher nicht als "nicht beeinflussbar" gelten.

3.4. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Berechnung, Bewertung, Ermessen,
Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Fixkosten, Gutachten,
Kostenbestimmungsbescheid, Kostentragung, Kürzung, mündliche
Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, Personalaufwand, Privatgutachten,
Sachverständigengutachten, Stadtgemeinde, Transparenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2118865.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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