Entscheidungsdatum
19.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2220638-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 04.02.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606070010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 04.02.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606070010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 27.03.2015 stellte XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Zudem beatragte der BF als Obmann der XXXX am 15.05.2015 für die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) eine Fläche mit einem Ausmaß von 67,5876 ha.1. Am 27.03.2015 stellte römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Zudem beatragte der BF als Obmann der römisch 40 am 15.05.2015 für die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) eine Fläche mit einem Ausmaß von 67,5876 ha.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929294010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 6,60 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929294010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 6,60 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche des BF wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4196996010, dem BF für das Antragsjahr 2015 nunmehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.3. Aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche des BF wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4196996010, dem BF für das Antragsjahr 2015 nunmehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.
4. Am 22.08.2018 fand auf dem XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 67,5876 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 5,1297 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 08.10.2018, AZ GBI/Abt.211123904010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.4. Am 22.08.2018 fand auf dem römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 67,5876 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 5,1297 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Obmann der den römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 08.10.2018, AZ GBI/Abt.211123904010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
5. Das Ergebnis der durchgeführten VOK auf dem XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606070010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr eine Greeningprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von 5,3165 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 12,8997 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 6,4678 ha ausgegangen. Begründend wurde auf die durchgeführte VOK hingewiesen und ausgeführt, dass Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 99,4449 % festgestellt worden wären und daher keine Basisprämie hätte gewährt werden können.5. Das Ergebnis der durchgeführten VOK auf dem römisch 40 berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606070010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr eine Greeningprämie in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dabei wurde von 5,3165 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 12,8997 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 6,4678 ha ausgegangen. Begründend wurde auf die durchgeführte VOK hingewiesen und ausgeführt, dass Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 99,4449 % festgestellt worden wären und daher keine Basisprämie hätte gewährt werden können.
6. Gegen diese dem BF am 17.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.2019 Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf eine auf dem XXXX am 15.10.2015 durchgeführte VOK, bei welcher für die Antragsjahre 2011 bis 2013 eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 72,54 ha ermittelt worden sei. Bei den in den Folgejahren gestellten MFA habe der BF zwar geringfügige Änderungen vorgenommen, doch wären die Beantragungen stets im Vertrauen auf das bei der VOK 2015 für das Jahr 2013 ermittelte Ergebnis erfolgt. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, dass nur wenige Jahre später bei der VOK 2018 durch dieselbe Überprüfungsinstanz nur mehr eine Nettofläche mit einem Ausmaß von 6,1029 ha festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass das bei der VOK 2015 für das Jahr 2013 ermittelte Ergebnis und damit die darauf aufbauenden Beantragungen korrekt seien und das Ergebnis der VOK 2018 unrichtig sei. Der BF beatragte daher die ersatzlose Behebung, allenfalls die Abänderung des angefochtenen Bescheids, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, dass von der Verhängung von Sanktionen abgesehen werde.6. Gegen diese dem BF am 17.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.2019 Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf eine auf dem römisch 40 am 15.10.2015 durchgeführte VOK, bei welcher für die Antragsjahre 2011 bis 2013 eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 72,54 ha ermittelt worden sei. Bei den in den Folgejahren gestellten MFA habe der BF zwar geringfügige Änderungen vorgenommen, doch wären die Beantragungen stets im Vertrauen auf das bei der VOK 2015 für das Jahr 2013 ermittelte Ergebnis erfolgt. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, dass nur wenige Jahre später bei der VOK 2018 durch dieselbe Überprüfungsinstanz nur mehr eine Nettofläche mit einem Ausmaß von 6,1029 ha festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass das bei der VOK 2015 für das Jahr 2013 ermittelte Ergebnis und damit die darauf aufbauenden Beantragungen korrekt seien und das Ergebnis der VOK 2018 unrichtig sei. Der BF beatragte daher die ersatzlose Behebung, allenfalls die Abänderung des angefochtenen Bescheids, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, dass von der Verhängung von Sanktionen abgesehen werde.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 28.06.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
8. Auf telefonische Nachfrage bestätigte die AMA, dass die Fläche des XXXX für das gegenständliche Antragsjahr erst bei der VOK am 22.08.2018 überprüft worden sei, nicht jedoch bei der am 15.10.2015 auf dieser Alm durchgeführten Kontrolle.8. Auf telefonische Nachfrage bestätigte die AMA, dass die Fläche des römisch 40 für das gegenständliche Antragsjahr erst bei der VOK am 22.08.2018 überprüft worden sei, nicht jedoch bei der am 15.10.2015 auf dieser Alm durchgeführten Kontrolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei einer auf dem XXXX am 02.09.2009 durchgeführten VOK wurde vom zuständigen Kontrollorgan der AMA eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 85,38 ha festgestellt.1.1. Bei einer auf dem römisch 40 am 02.09.2009 durchgeführten VOK wurde vom zuständigen Kontrollorgan der AMA eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 85,38 ha festgestellt.
1.2. Am 15.05.2015 stellte der Beschwerdeführer als Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für diese Alm einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 67,5876 ha und somit eine um 17,7924 ha reduzierte Almfutterfläche verglichen mit der bei der VOK am 02.09.2009 auf dem XXXX festgestellten Almfutterfläche.1.2. Am 15.05.2015 stellte der Beschwerdeführer als Obmann der den römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für diese Alm einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 67,5876 ha und somit eine um 17,7924 ha reduzierte Almfutterfläche verglichen mit der bei der VOK am 02.09.2009 auf dem römisch 40 festgestellten Almfutterfläche.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929294010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 6,60 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929294010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 6,60 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 22.08.2018 fand auf dem XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 67,5876 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 5,1297 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 08.10.2018, AZ GBI/Abt.211123904010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.1.4. Am 22.08.2018 fand auf dem römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 67,5876 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 5,1297 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Obmann der den römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 08.10.2018, AZ GBI/Abt.211123904010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
1.5. Das Ergebnis der auf dem XXXX durchgeführten VOK berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606070010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr eine Greeningprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, wobei bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt wurde.1.5. Das Ergebnis der auf dem römisch 40 durchgeführten VOK berücksichtigend wurden dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606070010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr eine Greeningprämie in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, wobei bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt wurde.
Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 12,8997 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,9602 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 6,4678 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 0,5283 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,4320 ha. 6,4320 ha von der ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 6,4678 ha ergibt 99,4449 %. Da der Kürzungsprozentsatz im Umfang vom 1,5fachen der Differenzfläche somit 100 % beträgt, wurde keine Basisprämie gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK 2018 auf dem XXXX wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2015 ausgegangen wird.Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK 2018 auf dem römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2015 ausgegangen wird.
Offenkundig ist zudem, dass der BF bei der Beantragung der Flächen des XXXX für das Antragsjahr 2015 im MFA 2015 am 15.05.2015, das bei der VOK am 15.10.2015 (für das Jahr 2013) festgestellte Ergebnis seinem Antrag nicht zugrunde gelegt haben konnte, außer der BF wäre in der Lage zukünftige Ereignisse vorherzusehen, wovon das erkennende Gericht jedoch nicht ausgeht. Dass der BF bereits am 15.05.2015 gewusst hat, welches Flächenausmaß bei der VOK am 15.10.2015 vom Kontrollorgan der AMA festgestellt werden wird, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auszuschließen. Damit konnte der BF am 15.05.2015 auch nicht im Vertrauen auf die am 15.10.2015 stattgefundene VOK die anteilige beihilfefähige Almfutterfläche beantragen.Offenkundig ist zudem, dass der BF bei der Beantragung der Flächen des römisch 40 für das Antragsjahr 2015 im MFA 2015 am 15.05.2015, das bei der VOK am 15.10.2015 (für das Jahr 2013) festgestellte Ergebnis seinem Antrag nicht zugrunde gelegt haben konnte, außer der BF wäre in der Lage zukünftige Ereignisse vorherzusehen, wovon das erkennende Gericht jedoch nicht ausgeht. Dass der BF bereits am 15.05.2015 gewusst hat, welches Flächenausmaß bei der VOK am 15.10.2015 vom Kontrollorgan der AMA festgestellt werden wird, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auszuschließen. Damit konnte der BF am 15.05.2015 auch nicht im Vertrauen auf die am 15.10.2015 stattgefundene VOK die anteilige beihilfefähige Almfutterfläche beantragen.
Ein allfälliges Vertrauen auf eine vorangegangene VOK käme daher lediglich hinsichtlich der im Jahr 2009 auf dem XXXX durchgeführten VOK in Betracht, bei welcher das im MFA 2009 beantragte Futterflächenausmaß von 85,38 ha bestätigt wurde. Ein Vertrauen des BF auf dieses Ergebnis scheidet jedoch angesichts der geänderten Antragstellung im MFA 2015 ebenfalls aus.Ein allfälliges Vertrauen auf eine vorangegangene VOK käme daher lediglich hinsichtlich der im Jahr 2009 auf dem römisch 40 durchgeführten VOK in Betracht, bei welcher das im MFA 2009 beantragte Futterflächenausmaß von 85,38 ha bestätigt wurde. Ein Vertrauen des BF auf dieses Ergebnis scheidet jedoch angesichts der geänderten Antragstellung im MFA 2015 ebenfalls aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
3. Rechtliche Beurteilung:
a) anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]."
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[...]."
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.
(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.
(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(...)."
Gemäß § 8a Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9, (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der VOK vom 22.08.2018 auf dem XXXX und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung.In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der VOK vom 22.08.2018 auf dem römisch 40 und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR römisch 40 rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung.
Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.
Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine VOK auf dem XXXX stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist. Dieses Ergebnis hat dazu geführt, dass nur eine ermittelte anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 0,5283 ha anstatt der beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,9602 ha bei der Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt wurde.Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine VOK auf dem römisch 40 stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist. Dieses Ergebnis hat dazu geführt, dass nur eine ermittelte anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 0,5283 ha anstatt der beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,9602 ha bei der Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt wurde.
Diese Tatsache an und für sich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell bzw. schlagbezogen bestritten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden, wenn dich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK verlassen konnte (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).
Entschuldigend wurde vom Beschwerdeführer demnach auf eine am 15.10.2015 auf dem XXXX durchgeführte VOK hingewiesen. Das vom BF eingewandte Vertrauen auf das Ergebnis dieser VOK im Zeitpunkt der Beantragung der Futterfläche des XXXX am 15.05.2015 kommt augenscheinlich nicht in Betracht, weil der Zeitpunkt dieser VOK nach dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den BF liegt.Entschuldigend wurde vom Beschwerdeführer demnach auf eine am 15.10.2015 auf dem römisch 40 durchgeführte VOK hingewiesen. Das vom BF eingewandte Vertrauen auf das Ergebnis dieser VOK im Zeitpunkt der Beantragung der Futterfläche des römisch 40 am 15.05.2015 kommt augenscheinlich nicht in Betracht, weil der Zeitpunkt dieser VOK nach dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den BF liegt.
Der BF vermochte daher mit dem Hinweis auf die bei der VOK 2015 (rückwirkend für die vorangegangenen Jahre) festgestellte Fläche sowie auf eine Bildschirmreferenz 2016 bzw. 2017 das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass ihn keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Art. 77 Abs. 1 der VO (EU) 1306/2013 iSd Abs. 2 lit d. leg. cit. iVm § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung trifft.Der BF vermochte daher mit dem Hinweis auf die bei der VOK 2015 (rückwirkend für die vorangegangenen Jahre) festgestellte Fläche sowie auf eine Bildschirmreferenz 2016 bzw. 2017 das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass ihn keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 77, Absatz eins, der VO (EU) 1306 aus 2013, iSd Absatz 2, Litera d, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung trifft.
Nach Auffassung des BVwG ist somit in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 6,4320 ha und damit im Ausmaß von 99,4449 % rechtskonform sanktioniert wurde. Die Höhe bzw. das Ausmaß der Sanktion ergibt sich aus Artikel 19a der VO (EU) 640/2014 und führt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, zur Verhängung eines Kürzugsprozentsatzes von 100 % und damit einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX .Nach Auffassung des BVwG ist somit in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 6,4320 ha und damit im Ausmaß von 99,4449 % rechtskonform sanktioniert wurde. Die Höhe bzw. das Ausmaß der Sanktion ergibt sich aus Artikel 19a der VO (EU) 640 aus 2014, und führt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, zur Verhängung eines Kürzugsprozentsatzes von 100 % und damit einer Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 .
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2220638.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019