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E3L E13103020Norm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0164 E 18. März 2004 RS 5 Hier: Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach diese Abgeltung "etwa im selben Ausmaß wie in der Entscheidung von OFTEL vom 26.9.2001" (OFTEL ist die britische Regulierungsbehörde) berücksichtigt worden sei, lassen nicht erkennen, auf Grund welcher konkreter Erwägungen die (ziffernmäßigen) Ergebnisse dieser Untersuchung der britischen Regulierungsbehörde auch der Festlegung der konkreten Höhe der Zusammenschaltungsentgelte in Österreich zu Grunde gelegt wurden.Stammrechtssatz
Zwar kann der Regulierungsbehörde grundsätzlich nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei der Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen nicht marktbeherrschender Betreiber im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung insbesondere im Hinblick auf die Regulierungsziele des TKG und der Richtlinie 97/33/EG auch Entscheidungen oder Gutachten anderer europäischer Regulierungsbehörden berücksichtigt. Dabei hat die belangte Behörde jedoch nachvollziehbar darzulegen, auf welchen konkreten Überlegungen bzw. konkreten Rechenschritten die vorgenommene Entgeltfestlegung beruht. Indem im angefochtenen Bescheid bestimmte Kostenblöcke ausdrücklich als zusammenschaltungsrelevant identifiziert werden, wobei diese Kostenblöcke in der Folge jedoch offenbar nur zum Teil über eine "Abgeltung für externe Effekte" berücksichtigt werden, hat es die belangte Behörde unterlassen, in nachvollziehbarer Weise anzugeben, auf welchen konkreten Überlegungen die schließlich vorgenommene Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte beruht (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030121.X03Im RIS seit
03.06.2004