Entscheidungsdatum
22.07.2019Norm
AVG §17Spruch
W219 2215589-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.01.2019, GZ: BMVIT-230.491/0017-IV/E6/2018, betreffend Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Zustellung sämtlicher Vefahrensunterlagen zu Konzessionsansuchen nach dem Seilbahngesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.01.2019, GZ: BMVIT-230.491/0017-IV/E6/2018, betreffend Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Zustellung sämtlicher Vefahrensunterlagen zu Konzessionsansuchen nach dem Seilbahngesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20.12.2018 bei der belangten Behörde die unverzügliche Zurverfügungstellung einer Abschrift sämtlicher Akten, die sich auf das Konzessionsansuchen der XXXX (" XXXX ") einerseits und ein weiteres Konzessionsersuchen der XXXX (" XXXX ") andererseits beziehen.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20.12.2018 bei der belangten Behörde die unverzügliche Zurverfügungstellung einer Abschrift sämtlicher Akten, die sich auf das Konzessionsansuchen der römisch 40 (" römisch 40 ") einerseits und ein weiteres Konzessionsersuchen der römisch 40 (" römisch 40 ") andererseits beziehen.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §§ 8 und 17 AVG und § 40 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG) mangels Parteistellung zurück. § 40 SeilbG, der dem Bauwerber, den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften, den an diesen dinglich Berechtigten, den Wasser- und Bergwerksberechtigten sowie den Anrainern (im Bauverbots- oder Gefährdungsbereich) Parteistellung einräume, beziehe sich nur auf das seilbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren. Im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren komme den Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zu (Verweis auf VwGH 21.08.2011, 2009/03/0009; 10.10.2006, 2006/03/0111). Im Übrigen werde angemerkt, dass der Antrag weder die Behauptung eines konkreten Rechtsanspruches noch eines konkreten rechtlichen Interesses an der Sache enthalte.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraphen 8 und 17 AVG und Paragraph 40, Seilbahngesetz 2003 (SeilbG) mangels Parteistellung zurück. Paragraph 40, SeilbG, der dem Bauwerber, den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften, den an diesen dinglich Berechtigten, den Wasser- und Bergwerksberechtigten sowie den Anrainern (im Bauverbots- oder Gefährdungsbereich) Parteistellung einräume, beziehe sich nur auf das seilbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren. Im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren komme den Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zu (Verweis auf VwGH 21.08.2011, 2009/03/0009; 10.10.2006, 2006/03/0111). Im Übrigen werde angemerkt, dass der Antrag weder die Behauptung eines konkreten Rechtsanspruches noch eines konkreten rechtlichen Interesses an der Sache enthalte.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.
3.1. Unter dem Titel "Sachverhalt" weist die Beschwerde darauf hin, dass - im Zusammenhang mit zwei Projekten der Errichtung einer Seilbahn auf den XXXX - im Bereich XXXX ein großer Parkplatz entstehen solle, weswegen die Befürchtung bestehe, dass es in diesem Feinstaubsanierungsgebiet zu massiven Schadstoffbelastungen komme. Als "betroffener Bürger" sehe sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gesundheit gefährdet und habe ein massives Interesse daran, zu wissen, welche Gesundheitsbelastungen auf ihn zukommen.3.1. Unter dem Titel "Sachverhalt" weist die Beschwerde darauf hin, dass - im Zusammenhang mit zwei Projekten der Errichtung einer Seilbahn auf den römisch 40 - im Bereich römisch 40 ein großer Parkplatz entstehen solle, weswegen die Befürchtung bestehe, dass es in diesem Feinstaubsanierungsgebiet zu massiven Schadstoffbelastungen komme. Als "betroffener Bürger" sehe sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gesundheit gefährdet und habe ein massives Interesse daran, zu wissen, welche Gesundheitsbelastungen auf ihn zukommen.
3.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Parteistellung und auf Feststellung der Parteistellung gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 verletzt. Außerdem erachtet sich der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichtgenehmigung des Antrages der Konzessionswerber gemäß den Bestimmungen des SeilbG verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid aufheben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben betreffend die Errichtung einer Seilbahn auf den XXXX einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei, bzw. in der Sache selbst entscheiden, den bekämpften Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und dem Beschwerdeführer Parteistellung zuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid aufheben und gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben betreffend die Errichtung einer Seilbahn auf den römisch 40 einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei, bzw. in der Sache selbst entscheiden, den bekämpften Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und dem Beschwerdeführer Parteistellung zuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
Angeregt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung bezüglich der Frage der Auslegung der RL 2011/92/EU hinsichtlich der UVP-Pflicht von Seilbahnen, die nicht in Ski-Gebieten errichtet werden, stellen.Angeregt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 267, AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung bezüglich der Frage der Auslegung der RL 2011/92/EU hinsichtlich der UVP-Pflicht von Seilbahnen, die nicht in Ski-Gebieten errichtet werden, stellen.
3.3. Unter "Beschwerdegründe" wird ausgeführt, das geplante Projekt " XXXX " sei höchst problematisch nicht nur aufgrund seiner Eignung zur Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes am XXXX , sondern auch auf Grund des Umstandes, dass anlässlich dieses Projektes klar werde, dass die Bestimmungen des SeilbG nicht EU-rechtskonform seien. Das SeilbG widerspreche der SUP-Richtlinie, die eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in der Screeningphase für eine mögliche SUP-Pflicht vorsehe. Außerdem widerspreche das SeilbG, weil es keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehe, der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie RL 2003/35/EG. Das Projekt " XXXX " sei schon aufgrund der Tatsache, dass es in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden solle, nicht genehmigungsfähig, denn die Errichtung von Neubauten sei in Landschaftsschutzgebieten nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Seilbahn, weil der XXXX bereits über die XXXX sowohl mit privaten PKWs als auch mit einer öffentlichen Buslinie erreichbar sei.3.3. Unter "Beschwerdegründe" wird ausgeführt, das geplante Projekt " römisch 40 " sei höchst problematisch nicht nur aufgrund seiner Eignung zur Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes am römisch 40 , sondern auch auf Grund des Umstandes, dass anlässlich dieses Projektes klar werde, dass die Bestimmungen des SeilbG nicht EU-rechtskonform seien. Das SeilbG widerspreche der SUP-Richtlinie, die eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in der Screeningphase für eine mögliche SUP-Pflicht vorsehe. Außerdem widerspreche das SeilbG, weil es keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehe, der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie RL 2003/35/EG. Das Projekt " römisch 40 " sei schon aufgrund der Tatsache, dass es in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden solle, nicht genehmigungsfähig, denn die Errichtung von Neubauten sei in Landschaftsschutzgebieten nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Seilbahn, weil der römisch 40 bereits über die römisch 40 sowohl mit privaten PKWs als auch mit einer öffentlichen Buslinie erreichbar sei.
Die österreichische Rechtslage sei auch im Hinblich auf die UVP-RL (RL 2011/92/EU) unionsrechtswidrig, da im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und somit keine Parteistellung der Anrainer vorgesehen sei. Für Anrainer bestehe daher kein Rechtsschutz. Der VwGH habe wiederholt (Hinweis auf VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011) festgehalten, dass eine Behörde verpflichtet sei, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Bei unionsrechtkonformer Auslegung sei Anrainern bereits in diesem Verfahren Parteistellung zu gewähren.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2019 die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zunächst bereits aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs unter Pkt. I.1.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zunächst bereits aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs unter Pkt. römisch eins.
1.2. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20.12.2018 bei der belangten Behörde die unverzügliche Zurverfügungstellung einer Abschrift sämtlicher Akten, die sich auf Verfahren betreffend näher bezeichnete Ansuchen um seilbahnrechtliche Konzessionen beziehen.
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "betroffener Bürger" und behauptet, im Zusammenhang mit den Seilbahnprojekten solle im Bereich von XXXX ein großer Parkplatz entstehen, was Schadstoffbelastungen mit sich bringe.Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "betroffener Bürger" und behauptet, im Zusammenhang mit den Seilbahnprojekten solle im Bereich von römisch 40 ein großer Parkplatz entstehen, was Schadstoffbelastungen mit sich bringe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen insgesamt auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Beschwerdeschriftsatzes und sind unstrittig.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die belangte Behörde, ein Bundesminister, ist in einer Angelegenheit tätig geworden, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Seilbahnen - ausgenommen Schlepplifte - zählen zum "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen", vgl. Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten von A bis Z [2013], S. 47, FN 229, mwN) in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt und die gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG ("... Verkehrswesen;Die belangte Behörde, ein Bundesminister, ist in einer Angelegenheit tätig geworden, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, (Seilbahnen - ausgenommen Schlepplifte - zählen zum "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen", vergleiche Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten von A bis Z [2013], S. 47, FN 229, mwN) in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt und die gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG ("... Verkehrswesen;
...") unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig (vgl. näher VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001;...") unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig vergleiche näher VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001;
anders noch BVwG 25.11.2016, W219 2139873-1).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie vorliegend - nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie vorliegend - nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) lautet auszugsweise:
"Verfahren
Allgemeines
§ 16. (1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich. [...]Paragraph 16, (1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß Paragraph 21,, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß Paragraph 110, erforderlich. [...]
§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen [...] sind [...] eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich. [...]Paragraph 17, (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen [...] sind [...] eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich. [...]
Konzession
§ 21. Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.Paragraph 21, Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.
§ 22. (1) Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.Paragraph 22, (1) Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in Paragraph 24, angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.
(2) Die Behörde hat zudem die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers zu prüfen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere,
1. wenn eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972) oder1. wenn eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,) oder
2. wenn gegen eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen dieses Bundesgesetz erlassen worden ist.
§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen.Paragraph 23, (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen.
(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 24. (1) Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:Paragraph 24, (1) Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:
1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des Konzessionswerbers sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;
2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Seilbahn;
3. kurz gefasster Bauentwurf;
4. das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);
5. Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;
6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;
8. Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;
9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
10. Strafregisterbescheinigung für die zur Vertretung nach außen befugten Organe des Konzessionswerbers, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf;
11. Lageplan über die bestehenden und projektbezogenen neuen Skipisten;
12. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiligem Konzessionär;
13. eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;
14. ein Lawinenschutzkonzept;
15. Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
16. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.
(2) Von der Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 16 kann in begründeten Fällen abgesehen werden.(2) Von der Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 11 bis 16 kann in begründeten Fällen abgesehen werden.
[...]
Baugenehmigung
§ 31. Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.Paragraph 31, Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, handelt.
§ 32. Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. [...]Paragraph 32, Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. [...]
§ 33. (1) Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.Paragraph 33, (1) Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Absatz 3,, den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.
[...]
§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. [...]Paragraph 36, Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. [...]
§ 37. Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.Paragraph 37, Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 110, gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.
§ 38. Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.Paragraph 38, Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.
§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.Paragraph 39, Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß Paragraph 40, ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.
§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß § 53 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 55 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.Paragraph 40, Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß Paragraph 53, zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß Paragraph 55, Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.
§ 41. (1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Paragraph 41, (1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(2) Mit der Baugenehmigung können Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs erforderlich ist.
§ 42. Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.Paragraph 42, Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
§ 43. (1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden. [...]"Paragraph 43, (1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden. [...]"
3.2.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde die Zurverfügungstellung einer Abschrift sämtlicher Akten, die sich auf Verfahren betreffend näher bezeichnete Ansuchen um seilbahnrechtliche Konzessionen beziehen, und bezeichnete sich dabei als "betroffener Bürger" im Hinblick auf Schadstoffbelastungen durch einen behauptetermaßen geplanten Parkplatz.
Die belangte Behörde hat diesen Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen und ist damit aus folgenden Gründen im Recht:
Das SeilbG verlangt für den Bau (und Betrieb) öffentlicher Seilbahnen eine Konzession gemäß § 21 leg.cit. (vgl. § 16 leg.cit.) und darüber hinaus insbesondere eine Baugenehmigung gemäß § 31 ff leg.cit. (vgl. § 17 Abs. 1 leg.cit.).Das SeilbG verlangt für den Bau (und Betrieb) öffentlicher Seilbahnen eine Konzession gemäß Paragraph 21, leg.cit. vergleiche Paragraph 16, leg.cit.) und darüber hinaus insbesondere eine Baugenehmigung gemäß Paragraph 31, ff leg.cit. vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit.).
§ 40 SeilbG definiert als "Parteien" den Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Im vorliegenden Zusammenhang erübrigt es sich, Feststellungen dahin zu treffen, ob dem Beschwerdeführer etwa die Eigenschaft eines "Eigentümers einer betroffenen Liegenschaft" iS dieser Bestimmung zukommt. Denn § 40 SeilbG regelt nur die Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren; im - vorgeschalteten - Konzessionsverfahren hingegen kommt Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009, und die dort zitierten Gesetzesmaterialien).Paragraph 40, SeilbG definiert als "Parteien" den Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Im vorliegenden Zusammenhang erübrigt es sich, Feststellungen dahin zu treffen, ob dem Beschwerdeführer etwa die Eigenschaft eines "Eigentümers einer betroffenen Liegenschaft" iS dieser Bestimmung zukommt. Denn Paragraph 40, SeilbG regelt nur die Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren; im - vorgeschalteten - Konzessionsverfahren hingegen kommt Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009, und die dort zitierten Gesetzesmaterialien).
Der Beschwerdeführer bringt (der Sache nach) vor, ihm müsse in unionsrechtskonformer Auslegung des SeilbG (bereits) in den bezeichneten Verfahren betreffend die Erteilung von Konzessionen nach dem SeilbG Akteneinsicht und Parteistellung gewährt werden, um auf diesem Wege als "betroffener Bürger" geltend machen zu können, dass zur Genehmigung einer Seilbahn auf den XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die belangte Behörde daher unzuständig sei. Dem ist Folgendes zu entgegnen:Der Beschwerdeführer bringt (der Sache nach) vor, ihm müsse in unionsrechtskonformer Auslegung des SeilbG (bereits) in den bezeichneten Verfahren betreffend die Erteilung von Konzessionen nach dem SeilbG Akteneinsicht und Parteistellung gewährt werden, um auf diesem Wege als "betroffener Bürger" geltend machen zu können, dass zur Genehmigung einer Seilbahn auf den römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die belangte Behörde daher unzuständig sei. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2017, Ro 2016/05/0011. Tatsächlich hat der VwGH in diesem Erkenntnis Folgendes ausgesprochen:
"22 Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber, weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 BauO zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der ‚betroffenen Öffentlichkeit' (im Sinne des Art. 11 der UVP-RL) wäre."22 Im Baubewilligungsverfahren hatte der Revisionswerber, weil ihm nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, BauO zukam, keine Parteistellung und deshalb keine Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Diese - unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare - Möglichkeit wäre ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er Mitglied der ‚betroffenen Öffentlichkeit' (im Sinne des Artikel 11, der UVP-RL) wäre.
23 Aus dem genannten Urteil des EuGH (Fall Gruber) ergibt sich, dass Personen, die unter den Begriff ‚Nachbar' nach der GewO fallen, unionsrechtlich zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL gehören können (Rz 42; vgl. dazu auch das oben genannte Erkenntnis, Zl. 2015/04/0002). Gemäß § 75 Abs. 2 (erster Satz) GewO sind ‚Nachbarn' im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL angehörend angesehen werden kann.23 Aus dem genannten Urteil des EuGH (Fall Gruber) ergibt sich, dass Personen, die unter den Begriff ‚Nachbar' nach der GewO fallen, unionsrechtlich zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL gehören können (Rz 42; vergleiche dazu auch das oben genannte Erkenntnis, Zl. 2015/04/0002). Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, (erster Satz) GewO sind ‚Nachbarn' im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL angehörend angesehen werden kann.
24 Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in § 31 Abs. 1 Z 2 BauO fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (vgl. das angeführte Erkenntnis Zl. Ro 2014/06/0078, sowie den Beschluss vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066).24 Sollte dies zu bejahen sein, hätte dies zur Folge, dass der Revisionswerber auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, BauO fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben müsste, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre vergleiche das angeführte Erkenntnis Zl. Ro 2014/06/0078, sowie den Beschluss vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066).
25 Der Revisionswerber könnte somit, um zu klären, dass er in Bezug auf das vorliegende Vorhaben Mitglied der ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des oben genannten Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen (vgl. in diesem Zusammenhang neuerlich das Erkenntnis, Ro 2014/06/0078).25 Der Revisionswerber könnte somit, um zu klären, dass er in Bezug auf das vorliegende Vorhaben Mitglied der ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der UVP-RL ist, einen Antrag auf Zustellung des oben genannten Berufungsbescheides des Gemeinderates stellen, in dem er die Gründe dafür darstellen müsste. Sollte im Hinblick darauf sein Zustellantrag berechtigt sein und diesem entsprochen werden, könnte der Revisionswerber im Rahmen einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde seine Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorbringen vergleiche in diesem Zusammenhang neuerlich das Erkenntnis, Ro 2014/06/0078).
26 Sollte hingegen seinem Zustellantrag nicht stattgegeben werden, so hätte der Revisionswerber die Möglichkeit, diese Beurteilung im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen."
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet diese Entscheidung des VwGH umgelegt auf den vorliegenden Fall Folgendes:
Der unionsrechtlich gebotene Rechtsschutzweg, um als Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" die vermeintlich gebotene Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Seilbahn durchzusetzen, liegt darin, in der vom VwGH beschriebenen Weise gegen eine allenfallls nach dem SeilbG erteilte Baubewilligung vorzugehen. Die Gewährung von Akteneinsicht bzw. von Parteistellung bereits in einem - dem Baubewilligungsverfahren vorgeschalteten - seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren ist dagegen nicht geboten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("... wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist ...") unterbleiben.3.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ("... wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist ...") unterbleiben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht, Antragstellung, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2215589.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019