Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
BEinstG §14Spruch
W261 22202223-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV-Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. vom 04.06.2019 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.05.2019, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 21.05.2019 wegen Verspätung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV-Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. vom 04.06.2019 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.05.2019, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 21.05.2019 wegen Verspätung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 24.05.2019 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 04.12.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 06.03.2019 wies das Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien.Mit Bescheid vom 06.03.2019 wies das Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV- Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (in der Folge: KOBV), mit Eingabe vom 15.04.2019 fristgerecht Beschwerde.
Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2019 nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ab.
Mit Eingabe vom 21.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag vom 21.05.2019 und führte unter anderem aus, dass ihr der angefochtene Bescheid nachweislich am 08.05.2019 zugestellt worden sei. Der Vorlageantrag langte am 22.05.2019 bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde wies diesen Vorlageantrag - ohne Verspätungsvorhalt - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2019 als verspätet zurück.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch den KOBV, mit Eingabe vom 04.06.2019 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und legte neuerlich dar, dass ihr bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerdevorentscheidung nachweislich am 08.05.2019 zugestellt worden sei, woraus sich ergeben, dass der Vorlageantrag, der am 22.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte, als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei.
Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 18.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
Mit Schreiben vom 03.07.2019 hielt das BVwG der Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung des Vorlageantrages vor und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Vorlage der Beschwerdevorentscheidung samt Eingangsstempel deren Rechtsvertreters ein.
Mit Eingabe vom 09.07.2019 legte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Kopie der Beschwerdeentscheidung vom 30.04.2019 vor, aus welcher ersichtlich ist, dass diese am 08.05.2019 bei deren Rechtsvertretung einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin, bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, nachweislich am 08.05.2019 zugestellt.
Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher am 22.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte, ist rechtzeitig eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2019, auf welchem ein Eingangsstempel mit 08.05.2019 ersichtlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgereicht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgereicht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist demgemäß ausschließlich die Frage, ob der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.04.2019 zeitgerecht eingebracht wurde, oder nicht.
Die mit 30.04.2019 datierte abweisende Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice wurde von der belangten Behörde am 30.04.2019 abgefertigt und an den Beschwerdeführer bzw. an deren Rechtsvertretung gesendet. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) grundsätzlich am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 06.05.2019 - als bewirkt.Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) grundsätzlich am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 06.05.2019 - als bewirkt.
Die Beschwerdeführerin konnte jedoch belegen, dass ihrer Rechtsvertreterin die Beschwerdevorentscheidung nachweislich jedoch erst am 08.05.2019 zuging. Demnach begann die zweiwöchige Frist zur Erstellung eines Vorlageantrages am 08.05.2019 und endete am 22.05.2019. Demnach ist der am 22.05.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag fristgerecht eingebracht, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Vorlageantrag, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2220223.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019