Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
ASVG §293Spruch
W194 2218159-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.03.2019, GZ 0001924153, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.03.2019, GZ 0001924153, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 30.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine dort angegebene Auswahlmöglichkeit an und gab zudem an, dass keine Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.
Weiters vermerkte er, dass er die Zuschussleistung bei " XXXX " einlösen werde.Weiters vermerkte er, dass er die Zuschussleistung bei " römisch 40 " einlösen werde.
Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:
2. Am 08.02.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz).
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführer]
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€
1.282,16
monatl.
Abzüge
Außergew. Belastungen gem. §§34 u. 35 EStG
€
8,64
monatl.
Summe der Einkünfte
€
1.282,16
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-148,64
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
1.133,52
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€
-1.045,03
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
88,49
monatl."
3. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 04.03.2019 über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 14.02.2020.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde festgehalten: "Außergewöhnliche Belastungen wurden bereits berücksichtigt, Kredite oder Alimentationszahlungen können nicht als Abzugsposten gewertet werden." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde statt des Gehaltsbezuges ein AMS-Bezug in der Höhe von 1.250,73 Euro als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt, woraus die belangte Behörde in weiterer Folge eine Richtsatzüberschreitung von 57,06 Euro errechnete.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde festgehalten: "Außergewöhnliche Belastungen wurden bereits berücksichtigt, Kredite oder Alimentationszahlungen können nicht als Abzugsposten gewertet werden." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde statt des Gehaltsbezuges ein AMS-Bezug in der Höhe von 1.250,73 Euro als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt, woraus die belangte Behörde in weiterer Folge eine Richtsatzüberschreitung von 57,06 Euro errechnete.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2019 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Alimente sehr wohl außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe zwei nicht haushaltszugehörige Kinder, für die er keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, weshalb seine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien.
6. Mit hg. am 29.04.2019 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse sowie das Vorhandensein allfälliger weiterer Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse sowie das Vorhandensein allfälliger weiterer Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FeZG bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Schreiben vom 24.05.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2018. Der Beschwerdeführer wies in einer ergänzenden Stellungnahme darauf hin, dass dort "die höheren außergewöhnlichen Belastungen für meine nicht im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt" worden seien.
9. Mit Schreiben vom 28.05.2019, hg. am 31.05.2019 eingelangt, teilte die belangte Behörde mit, dass von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen werde.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019 wurde der belangten Behörde der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2018 und seine Stellungnahme zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2019, hg. am 17.06.2019 eingelangt, teilte die belangte Behörde mit, dass sich die Einkommensberechnung durch die Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides nur minimal ändere und sich die Überschreitung des Richtsatzes nunmehr auf 56,43 Euro belaufe.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und angenommen werde, dass die im Einkommensteuerbescheid 2018 anerkannten Kinderfreibeträge gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 keine abzugsfähigen Ausgaben nach der FGO bzw. dem FeZG darstellen würden. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und angenommen werde, dass die im Einkommensteuerbescheid 2018 anerkannten Kinderfreibeträge gemäß Paragraph 106 a, Absatz 2, EStG 1988 keine abzugsfähigen Ausgaben nach der FGO bzw. dem FeZG darstellen würden. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2019, hg. am 08.07.2019 eingelangt, teilte die belangte Behörde mit, dass auch bei Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 in voller Höhe (dh. monatlich in der Höhe von 17,70 Euro) eine Richtsatzüberschreitung vorliege.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2019, hg. am 08.07.2019 eingelangt, teilte die belangte Behörde mit, dass auch bei Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen gemäß Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 in voller Höhe (dh. monatlich in der Höhe von 17,70 Euro) eine Richtsatzüberschreitung vorliege.
14. Vom Beschwerdeführer langte fristgerecht bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.
Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung bzw. der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben worden wäre.
An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer kein weiteres Haushaltsmitglied.
Im Dezember 2018 bezog der Beschwerdeführer Lohn in der Höhe von 1.282,16 Euro netto monatlich. Seit dem 16.02.2019 erhält der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von 1.250,73 Euro monatlich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2019 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
Im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2018 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:
"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (Paragraph 34, (4) EStG 1988)
- 212,42 €
Selbstbehalt
101,18" €
Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Bescheid außerdem "Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs 2 EStG 1988" in der Höhe von 600,00 Euro zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Bescheid außerdem "Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. Paragraph 106 a, Absatz 2, EStG 1988" in der Höhe von 600,00 Euro zuerkannt.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keinen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2019 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer - trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht - keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorgelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[...]"
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung."4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung."
3.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:3.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
[...]
[...]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.
[...]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[...]
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.(8) In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
[...]"
3.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung und Zuschussleistung (monatl.)
2019
2019
1 Person
€ 933,06
€ 1.045,03
2 Personen
€ 1.398,97
€ 1.566,85
jede weitere
€ 143,97
€ 161,25
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde festgehalten: "Außergewöhnliche Belastungen wurden bereits berücksichtigt, Kredite oder Alimentationszahlungen können nicht als Abzugsposten gewertet werden." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde statt des Gehaltsbezuges ein AMS-Bezug in der Höhe von 1.250,73 Euro als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt und eine Richtsatzüberschreitung von 57,06 Euro errechnet. 3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde festgehalten: "Außergewöhnliche Belastungen wurden bereits berücksichtigt, Kredite oder Alimentationszahlungen können nicht als Abzugsposten gewertet werden." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde statt des Gehaltsbezuges ein AMS-Bezug in der Höhe von 1.250,73 Euro als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt und eine Richtsatzüberschreitung von 57,06 Euro errechnet.
3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde vom 19.03.2018. In dieser wird insbesondere ausgeführt, dass Alimente sehr wohl außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe zwei nicht haushaltszugehörige Kinder, für die er keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, weshalb seine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien.
3.7. Auf Basis der übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines AMS-Bezuges über ein monatliches Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 1.250,73 Euro verfügt.
3.8. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung bzw. die Zuschussleistung:
Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt seit dem 01.01.2019 EUR 1.045,03. Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diesen Betrag.
3.9. Abzugsfähige Ausgaben:
3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
Mangels Vorlage von Nachweisen über ein Mietverhältnis war im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand zu berücksichtigen.
3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG
Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.
Mit Schreiben vom 24.05.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2018, in welchem ua folgende Posten festgehalten werden:
"Außergewöhnliche Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
(§ 34 (4) EStG 1988) -212,42 €(Paragraph 34, (4) EStG 1988) -212,42 €
Selbstbehalt 101,18 €
Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder
gem. § 106a Abs 2 EStG 1988 -600,00 €"gem. Paragraph 106 a, Absatz 2, EStG 1988 -600,00 €"
3.9.2.1. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.05.2019 geht der Beschwerdeführer davon aus, dass im Einkommensteuerbescheid 2018 "die höheren außergewöhnlichen Belastungen für meine nicht im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt" worden seien.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen aus den folgenden Gründen nicht im Recht:
Aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2018 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer an seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen als "außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988" anerkannt worden wären.Aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2018 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer an seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen als "außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988" anerkannt worden wären.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem aus den folgenden Gründen davon aus, dass die im Einkommensteuerbescheid 2018 anerkannten Kinderfreibeträge gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 keine abzugsfähigen Ausgaben nach der FGO bzw. dem FeZG darstellen:Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem aus den folgenden Gründen davon aus, dass die im Einkommensteuerbescheid 2018 anerkannten Kinderfreibeträge gemäß Paragraph 106 a, Absatz 2, EStG 1988 keine abzugsfähigen Ausgaben nach der FGO bzw. dem FeZG darstellen:
a) In der FGO und im FeZG wird in Bezug auf abzugsfähige Ausgaben ausdrücklich auf anerkannte außergewöhnliche Belastungen "im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988" Bezug genommen; die Kinderfreibeträge stützen sich laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid konkret jedoch auf die Regelung des § 106a Abs. 2 EStG 1988.a) In der FGO und im FeZG wird in Bezug auf abzugsfähige Ausgaben ausdrücklich auf anerkannte außergewöhnliche Belastungen "im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988" Bezug genommen; die Kinderfreibeträge stützen sich laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid konkret jedoch auf die Regelung des Paragraph 106 a, Absatz 2, EStG 1988.
b) Das EStG 1988 unterscheidet (vgl. die Definition von Einkommen in § 2 Abs. 2 EStG 1988) bei Abzügen ausdrücklich zwischen Sonderausgaben (§ 18 leg.cit.), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 leg.cit.) und Freibeträgen (§§ 105 und 106a leg.cit.), woraus abzuleiten ist, dass es sich bei (den im vorliegenden Fall relevanten) außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen um verschiedene Formen von Abzügen handelt.b) Das EStG 1988 unterscheidet vergleiche die Definition von Einkommen in Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988) bei Abzügen ausdrücklich zwischen Sonderausgaben (Paragraph 18, leg.cit.), außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35 leg.cit.) und Freibeträgen (Paragraphen 105 und 106 a leg.cit.), woraus abzuleiten ist, dass es sich bei (den im vorliegenden Fall relevanten) außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen um verschiedene Formen von Abzügen handelt.
3.9.2.2. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 ist festzuhalten, dass im vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2018 ein Betrag in der Höhe von 212,42 Euro an außergewöhnlichen Belastungen anerkannt wird, welcher im vorliegenden Verfahren - umgerechnet auf einen monatlichen Betrag - in der Höhe von 17,70 Euro (= 212,42/12) als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO und § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG zu berücksichtigen ist.3.9.2.2. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen gemäß Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 ist festzuhalten, dass im vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2018 ein Betrag in der Höhe von 212,42 Euro an außergewöhnlichen Belastungen anerkannt wird, welcher im vorliegenden Verfahren - umgerechnet auf einen monatlichen Betrag - in der Höhe von 17,70 Euro (= 212,42/12) als Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO und Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG zu berücksichtigen ist.
3.10. Ergebnis:
Das gemäß FGO und FeZG errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug der Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro und der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von 17,70 Euro) beträgt daher 1.093,03 Euro.
Dieser Betrag übersteigt den Richtsatz für das Jahr 2019 für ein Haushaltsmitglied in der Höhe von 1.045,03 Euro.
Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers über der maßgeblichen Betragsgrenze - hier für einen Einpersonenhaushalt - liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. gemäß § 3 Abs. 2 FeZG die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist.Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers über der maßgeblichen Betragsgrenze - hier für einen Einpersonenhaushalt - liegt, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist.
Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob vom Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG der gemäß § 34 Abs. 4 EStG bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigende Selbstbehalt umfasst ist oder nicht.Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob vom Abzugsposten "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG der gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigende Selbstbehalt umfasst ist oder nicht.
Ebenfalls kann daher außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer den Bezug einer Transferleistung öffentlicher Hand nicht schon bei Antragstellung ab dem 30.01.2019, sondern erst ab dem 16.02.2019 nachwies.
3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.12. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2218159.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019