Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
ASVG §410Spruch
W156 2119321-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der S XXXX Z XXXX XXXX GmbH, vertreten durch Hofbauer & Nokaj, Rechtsanwälte GmbH in 3370 Ybbs, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.12.2015, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der S römisch 40 Z römisch 40 römisch 40 GmbH, vertreten durch Hofbauer & Nokaj, Rechtsanwälte GmbH in 3370 Ybbs, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.12.2015, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
1. Mit angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 wurde festgestellt, dass E XXXX M XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für die BF im Zeitraum vom 10.09.2012 bis 20.12.2012 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegt.1. Mit angefochtenen Bescheid vom 01.12.2015 wurde festgestellt, dass E römisch 40 M römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die BF im Zeitraum vom 10.09.2012 bis 20.12.2012 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
2. Dagegen erhob die BF fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2018, AZ XXXX , wurde über das Vermögen der BF das Konkurserfahren eröffnet und Dr. F XXXX H XXXX zum Masseverwalter bestellt.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.08.2018, AZ römisch 40 , wurde über das Vermögen der BF das Konkurserfahren eröffnet und Dr. F römisch 40 H römisch 40 zum Masseverwalter bestellt.
4. Mit Erkenntnis des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien vom 10.09.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem E XXXX M XXXX ein Dienstzeugnis als gelernter Maurer für seine Tätigkeit bei der BF vom 10.09.2012 bis 20.12.2012 sowie € 7.976,22 brutto zuzüglich4. Mit Erkenntnis des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem E römisch 40 M römisch 40 ein Dienstzeugnis als gelernter Maurer für seine Tätigkeit bei der BF vom 10.09.2012 bis 20.12.2012 sowie € 7.976,22 brutto zuzüglich
€ 512,12 netto samt 8,38 % Zinsen p.a. daraus seit dem 21.12.2012 gebührt.
5. Mit Schreiben vom 16.07.2019 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch den Masseverwalter zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Der Masseverwalter der BF hat die Beschwerde mit Schreiben vom 16.07.2019 eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Der Masseverwalter der BF hat die Beschwerde mit Schreiben vom 16.07.2019 eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.12.2015 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2119321.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019