Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W131 2219333-2/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Franz PACHNER als Mitglied der Auftraggeberseite sowie MMaga Dra Annemarie MILLE als Beisitzerin der Auftragnehmerseite über einen Ausfertigungsantrag der anwaltlich vertretenen Einschreiterinnen XXXX einerseits und XXXX andererseits betreffend die anderweitige Anfechtung einer Entscheidung über die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Vergabeverfahrensstufe in dem namens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durchgeführten Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen „UKH Klagenfurt NEU"" Projektnummer 2019-5" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Franz PACHNER als Mitglied der Auftraggeberseite sowie MMaga Dra Annemarie MILLE als Beisitzerin der Auftragnehmerseite über einen Ausfertigungsantrag der anwaltlich vertretenen Einschreiterinnen römisch 40 einerseits und römisch 40 andererseits betreffend die anderweitige Anfechtung einer Entscheidung über die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Vergabeverfahrensstufe in dem namens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durchgeführten Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen „UKH Klagenfurt NEU"" Projektnummer 2019-5" beschlossen:
A)
Der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Einschreiterinnen erhoben im Nachprüfungsverfahren zu W131 2219333-2 Einwendungen und begehrten die Zuerkennung der Parteistellung.
Die Einwendungen wurden mit einem am 02.07.2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in Erkenntnisform abgewiesen.
Die Einschreiterinnen haben damit dz rechtskräftig keine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren zu W131 2219333-2.
Angefochten durch eine andere Antragstellerin wurde in diesem Nachprüfungsverfahren die Nichtzulassung zur Teilnahme an der zweiten Vergabeverfahrensstufe.
Nach den gegenüber den Einschreiterinnen am 02.07.2019 verkündeten Entscheidungen betreffend ihre fehlende Parteistellung und der Verkündung des Erkenntnisses zur Erledigung des Nachprüfungsantrags zu W131 2219333-2 nach der gleichen Verhandlung, dokumentiert im gleichen Verhandlungsprotokoll, begehrte die Einschreiterin die Ausfertigung der Entscheidungen, sohin nach dem objektiven Protokollswortlaut auch des Erkenntnisses in der Nachprüfungssache W131 2219333-2-
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insb der Verhandlungsniederschrift von 02.07.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 376 BVergG 2018, abgedruckt in BGBl I 2018/65, wie am 20.08.2018 im BGBl kundgemacht, war das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach den Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2018 durchzuführen.3.1. Gemäß Paragraph 376, BVergG 2018, abgedruckt in BGBl römisch eins 2018/65, wie am 20.08.2018 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, war das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach den Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2018 durchzuführen.
Gemäß § 328 BVergG 2018 hatte das BVwG gegenständlich durch den ersichtlichen Senat zu entscheiden und wendet (-e) dabei verfahrensrechtlich mangels Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär die entsprechenden Bestimmungen des AVG an.Gemäß Paragraph 328, BVergG 2018 hatte das BVwG gegenständlich durch den ersichtlichen Senat zu entscheiden und wendet (-e) dabei verfahrensrechtlich mangels Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär die entsprechenden Bestimmungen des AVG an.
Zu A)
Der Antrag auf Ausfertigung des über einen Nachprüfungsantrag einer anderen Antragstellerin verkündeten Erkenntnisses war zurückzuweisen, da die Einschreiterinnen in diesem anderweitigen Nachprüfungsverfahren keine Parteistellung hatten - §§ 29 und 31 VwGVG.Der Antrag auf Ausfertigung des über einen Nachprüfungsantrag einer anderen Antragstellerin verkündeten Erkenntnisses war zurückzuweisen, da die Einschreiterinnen in diesem anderweitigen Nachprüfungsverfahren keine Parteistellung hatten - Paragraphen 29 und 31 VwGVG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da insofern von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist, als nur Verfahrensparteien die Ausfertigung eines Erkenntnisses beantragen können, die Einscheiterin aber gegenständlich keine Verfahrenspartei des nachprüfungsverfahrens W131 2219333-2 war.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2219333.2.01Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019